Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

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Der Bundesrat hat in seiner 983. Sitzung am 29. November 2019 beschlossen, dem vom Deutschen Bundesrat am 7. November 2019 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3, 108 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:

1. Zur Förderung ehrenamtlichen Engagements

Der Bundesrat begrüßt das Ziel des vorliegenden Gesetzes, eine nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilität zu fördern, um den Herausforderungen der Energiewende gerecht zu werden. Ebenso ist zu begrüßen, dass entlastende Maßnahmen u.a. für Arbeitnehmer, Verfahrenserleichterungen für Arbeitgeber, unterstützende Maßnahmen für die Entspannung des Wohnungsmarkts und Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens vorgesehen sind.

Nicht weniger dringend sind jedoch Reformen für Menschen, die sich in der Pflege, im Sport, in der Kultur oder in anderen gesellschaftlichen Bereichen ehrenamtlich betätigen. Der Bundesrat bedauert, dass die von ihm eingebrachten Änderungsanträge im Bereich des Ehrenamts in diesem Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen worden sind.

Der Bundesrat erwartet, dass diese Änderungen zeitnah und mit Wirkung zum 1. Januar 2020 umgesetzt werden. Dazu gehören insbesondere:

2. Zu "Wohnen für Hilfe"

3. Zur Fortführung der Regelungen des § 51a des Bewertungsgesetzes

Der Bundesrat verweist auf seinen Beschluss zur weiteren Geltung der Regelungen des § 51a des Bewertungsgesetzes (vgl. BR-Drucksache 354/19(B) HTML PDF , Ziffer 14) und begrüßt, dass mit der Einfügung eines neuen § 13b des Einkommensteuergesetzes (Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) die Grundsätze des bisherigen § 51a des Bewertungsgesetzes einkommensteuerlich fortgeführt werden.

Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund die Bundesregierung um Prüfung, ob für eine vollständige Fortführung der Regelungen des § 51a des Bewertungsgesetzes weitere gesetzliche Änderungen erforderlich sind.