Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) Nr. 2019/692 vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt hat zum Ziel die Anwendung der Marktregeln des sogenannten Dritten Binnenmarktpaketes im Gasbereich auf Verbindungsleitungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten auszuweiten. Die Richtlinie ist bis zum 24. Februar 2020 in nationales Recht umzusetzen.
B. Lösung
Mit dem Gesetz wird die Richtlinie (EU) Nr. 2019/692 umgesetzt. Ausgangspunkt der Umsetzung ist eine Anpassung der Definition der Verbindungsleitung im Gasbereich. Für bestehende Drittlandsverbindungen gilt bis zum 24. Mai 2020 ein Verfahren zur Freistellung von den Vorgaben des Regulierungsrechts. Die geltende Regelung zur Zertifizierung unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber und unabhängiger Systembetreiber gilt zukünftig auch für den Abschnitt des Fernleitungsnetzes zwischen der Land- oder Seegrenze des Mitgliedstaates und dem ersten Kopplungspunkt mit dem Netz dieses Mitgliedstaates. Die Ausnahmevorschrift für neue Infrastrukturen wird um ein Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörden für Fernleitungen mit Drittstaaten ergänzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt werden keine über den Erfüllungsaufwand hinausgehenden Kosten erwartet.
Fristablauf: 11.10.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Für die Verwaltung entstehen durch die Neuerungen im EnWG jährlich insgesamt Kosten von rund 1.029.083 Euro. Einmalige Umstellungskosten entstehen nicht.
Der Bundesnetzagentur entsteht zusätzlicher Arbeitsaufwand bei Entscheidungen über Ausnahmen von der Regulierung bei neuen und bestehenden Infrastrukturen gemäß §§ 28a und 28b EnWG, bei der Zertifizierung der Transportnetzbetreiber nach § 4a, 4b EnWG und bei der fortlaufenden Überwachung der Einhaltung dieser Zertifizierungsvoraussetzungen.
Für die Erledigung der Fachaufgaben sind sechs Stellen des höheren und zwei Stellen des gehobenen Dienstes notwendig. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 1.029.083 Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es ist zu erwarten, dass Wirtschaftsunternehmen für die derzeit zu erwartenden Antragsverfahren ein einmaliger Erfüllungsaufwand von in Summe rund 10 Millionen Euro für die Antragstellung, Gutachten- und weitere Beratungskosten entstehen wird.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entstehen durch die Neuerungen im EnWG jährlich insgesamt Kosten von rund 1.029.083 Euro. Einmalige Umstellungskosten entstehen nicht.
Der Bundesnetzagentur entsteht zusätzlicher Arbeitsaufwand bei Entscheidungen über Ausnahmen von der Regulierung bei neuen und bestehenden Infrastrukturen gemäß §§ 28a und 28b EnWG, bei der Zertifizierung der Transportnetzbetreiber nach § 4a, 4b EnWG und bei der fortlaufenden Überwachung der Einhaltung dieser Zertifizierungsvoraussetzungen.
Für die Erledigung der Fachaufgaben sind sechs Stellen des höheren und zwei Stellen des gehobenen Dienstes notwendig. Die Kosten hierfür belaufen sich einschließlich der Sacheinzelkosten und eines Gemeinkostenzuschlags nach dem Rundschreiben für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. April 2019 (BMF Gz II A 3 - H 1012-10/07/0001 :015) auf 1.029.083 Euro.
F. Weitere Kosten
Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/692
des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 30. August 2019
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/692
des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis zum Ende des Jahres 2019 zu realisieren.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Fristablauf: 11.10.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7.Juli.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.Mai.2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28a folgende Angabe zu den §§ 28b und 28c eingefügt:
" § 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat
§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Drittstaaten".
2. Nach § 3 Nummer 19b wird folgende Nummer 19c eingefügt:
"19c. Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates".
3. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden
- 1. für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand, oder
- 2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand."
4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:
- 1. für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand, oder
- 2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand."
5. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten über den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen konsultiert die Regulierungsbehörde betroffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 34 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14. August 2009, S. 94), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr. 2019/692 (ABl. L 117 vom 3. Mai 2019, S. 1) geändert worden ist."
6. § 28a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten, die wahrscheinlich von der Investition betroffen sein werden, auf das effiziente Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente Funktionieren der betroffenen regulierten Netze oder auf die Erdgasversorgungssicherheit der Union auswirkt."
- b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
"Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG."
7. Nach § 28a werden folgende §§ 28b und 28c eingefügt:
" § 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat
(1) Die Regulierungsbehörde stellt Gasverbindungsleitungen mit einem Drittstaat zwischen Deutschland und dem Drittstaat im Sinne des Artikels 49a der Richtlinie 2009/73/EG auf Antrag des Betreibers dieser Gasverbindungsleitung in Bezug auf die im Hoheitsgebiet Deutschlands befindlichen Leitungsabschnitte von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet frei, wenn
- 1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem Netz eines Mitgliedstaates in Deutschland liegt,
- 2. die Leitung vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurde,
- 3. objektive Gründe für eine Freistellung vorliegen, insbesondere
- a) die Ermöglichung der Amortisierung der getätigten Investitionen oder
- b) Gründe der Versorgungssicherheit und
- 4. die Freistellung sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in der Europäischen Union und dessen effektives Funktionieren auswirkt und die Versorgungssicherheit in der Europäischen Union nicht beeinträchtigt wird.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Fernleitungen mit Drittstaaten, die im Rahmen einer mit der Europäischen Union geschlossenen Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet sind und diese Richtlinie wirksam umgesetzt haben.
(2) Der Antragsteller hat dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag sind zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Gutachten einzureichen, die durch fachkundige und unabhängige Sachverständige erstellt worden sein müssen. Die Gutachten sollen insbesondere zu der Frage Stellung nehmen, ob Nebenbestimmungen nach Absatz 7 zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 beitragen können. Die Fachkunde und Unabhängigkeit der Sachverständigen sind im Rahmen der Antragstellung gesondert nachzuweisen. Der Antrag und die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise müssen spätestens 30 Tage nach dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2] bei der Regulierungsbehörde eingehen. Verspätet eingereichte oder unvollständige Antragsunterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen. Die Antragsunterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 24. Mai 2020 zu treffen.
(4) Die Dauer der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 bemisst sich nach den objektiven Gründen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie darf 20 Jahre nicht überschreiten.
(5) Die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag über die Dauer nach Absatz 4 hinaus verlängert werden, wenn dies nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 gerechtfertigt ist. Absatz 2 Satz 1 bis 4, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Der Antrag auf Verlängerung und die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise müssen spätestens ein Jahr vor Ablauf der Freistellungsregelung bei der Regulierungsbehörde eingegangen sein.
(6) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Artikel 49a Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG.
(7) Entscheidungen über Anträge auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erforderlich sind. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(8) Entscheidungen über Anträge auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 sind von der Regulierungsbehörde an die Kommission zu übermitteln und auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen."
8. Dem § 57 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten."
9. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 28a Abs. 1 Nr. 1 " durch die Wörter " § 28a Absatz 1 Nummer 1 und 5, jeweils ausgenommen die Voraussetzungen der Versorgungssicherheit, des effizienten Funktionierens der betroffenen regulierten Netze sowie der Erdgasversorgungssicherheit der Union" ersetzt.
10. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe "28a Absatz 3," die Angabe "28b Absatz 1 und 5" eingefügt.
11. Dem § 118 wird folgender Absatz 27 angefügt:
(27) Auf Anträge nach § 28a Absatz 3 Satz 1, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2] bei der Regulierungsbehörde eingegangen sind, sind die bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 2] geltenden Vorschriften weiter anzuwenden."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Richtlinie (EU) Nr. 2019/692 vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt hat zum Ziel die Anwendung der Marktregeln des sogenannten Dritten Binnenmarktpaketes im Gasbereich auf Verbindungsleitungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten auszuweiten. Die Richtlinie ist bis zum 24. Februar 2020 in nationales Recht umzusetzen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetz wird die Richtlinie (EU) Nr. 2019/692 umgesetzt. Ausgangspunkt der Umsetzung ist eine Anpassung der Definition der Verbindungsleitung im Gasbereich. Für bestehende Drittlandsverbindungen gilt bis zum 24. Mai 2020 ein Verfahren zur Freistellung von Vorgaben des Regulierungsrechts. Die geltende Regelung zur Zertifizierung unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber und unabhängiger Systembetreiber gilt zukünftig auch für den Abschnitt des Fernleitungsnetzes zwischen der Land- oder Seegrenze des Mitgliedstaates und dem ersten Kopplungspunkt mit dem Netz dieses Mitgliedstaates. Die Ausnahmevorschrift für neue Infrastrukturen wird um ein Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörden für Fernleitungen mit Drittstaaten ergänzt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Das Recht der Energiewirtschaft ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Ans. 1 Nr. 11 Grundgesetz.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2019/692 um.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Möglichkeiten der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wurden geprüft. Infolge der Pflicht zur 1:1-Umsetzung europäischen Rechts bestehen insofern keine Spielräume.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Richtlinie (EU) Nr. 2019/692 und ihre Umsetzung weiten die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des Binnenmarktrechts aus und tragen insoweit zur Effizienz der Energiemärkte wie zur Steigerung der Versorgungssicherheit bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt werden keine über den Erfüllungsaufwand hinausgehendenden Kosten erwartet.
Für die Verwaltung entstehen durch die Neuerungen im EnWG jährlich insgesamt Kosten von rund 1.029.083 Euro. Einmalige Umstellungskosten entstehen nicht.
Der Bundesnetzagentur entsteht zusätzlicher Arbeitsaufwand bei Entscheidungen über Ausnahmen von der Regulierung bei neuen und bestehenden Infrastrukturen gemäß §§ 28a und 28b EnWG, bei der Zertifizierung der Transportnetzbetreiber nach § 4a, 4b EnWG und bei der fortlaufenden Überwachung der Einhaltung dieser Zertifizierungsvoraussetzungen.
Für die Erledigung der Fachaufgaben sind sechs Stellen des höheren und zwei Stellen des gehobenen Dienstes notwendig. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 1.029.083 Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:
Für die Verwaltung entstehen durch die Neuerungen im EnWG jährlich insgesamt Kosten von rund 1.029.083 Euro. Dieser Erfüllungsaufwand entsteht zwingend aufgrund der Pflicht zur Umsetzung der europäischen Richtlinie. Einmalige Umstellungskosten entstehen nicht.
Der Bundesnetzagentur entsteht zusätzlicher Arbeitsaufwand bei Entscheidungen über Ausnahmen von der Regulierung bei neuen und bestehenden Infrastrukturen gemäß §§ 28a und 28b EnWG, bei der Zertifizierung der Transportnetzbetreiber nach § 4a, 4b EnWG und bei der fortlaufenden Überwachung der Einhaltung dieser Zertifizierungsvoraussetzungen.
Für die Erledigung der Fachaufgaben sind sechs Stellen des höheren und zwei Stellen des gehobenen Dienstes notwendig. Die Kosten hierfür belaufen sich einschließlich der Sacheinzelkosten und eines Gemeinkostenzuschlags nach dem Rundschreiben für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. April 2019 (BMF Gz II A 3 - H 1012-10/07/0001 :015) auf 1.029.083 Euro.
Nach gegenwärtigem Stand ist von mehreren Ausnahmeantragsverfahren auszugehen. Der Ermittlung des Mehraufwandes liegen Erfahrungswerte aus vorangegangenen Ausnahmeverfahren zugrunde. Der Mehraufwand verteilt sich danach auf die Erstantragsverfahren, etwaige anschließende Rechtsmittelverfahren und die dauerhafte Überwachung der Einhaltung und Umsetzung von mit Nebenbestimmungen verbundenen Ausnahmen (Laufzeit bis zu 20 Jahre mit Verlängerungsoption).
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:
Es ist zu erwarten, dass Wirtschaftsunternehmen für die derzeit zu erwartenden Antragsverfahren ein einmaliger Erfüllungsaufwand von in Summe rund 10 Millionen Euro für die Antragstellung, Gutachten- und weitere Beratungskosten entstehen wird.
5. Weitere Kosten
Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische Folgen sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Befristung und Evaluierung sind in der europäischen Richtlinie nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses um die neuen §§ 28b und 28c.
Zu Nummer 2
Wesentliche Neuerung der Richtlinie ist die Anwendung des Binnenmarktregulierungsrechts auch auf Verbindungsleitungen mit Drittstaaten. Ihre Geltung soll sich auf jenen Teil der Leitungen erstrecken, der auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Küstenmeer des Mitgliedstaates verläuft, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist.
Zu Nummer 3
Die Neufassung erstreckt die Geltung der ISO-Option nach der Richtlinie 2009/73/EG auch auf den zusätzlichen Anwendungsbereich nach der Richtlinie 2019/692, wobei der Stichtag insoweit entsprechend auf den Inkrafttretenstermin der späteren Richtlinie anzupassen war.
Zu Nummer 4
Die Neufassung erstreckt die Geltung der ITO-Option nach der Richtlinie 2009/73/EG auch auf den zusätzlichen Anwendungsbereich nach der Richtlinie 2019/692, wobei der Stichtag insoweit entsprechend auf den Inkrafttretenstermin der späteren Richtlinie anzupassen war.
Zu Nummer 5
Das Umsetzungsgesetz verweist auf ein neugefasstes Verfahren zur Streitbeilegung über den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, wenn diese in Drittstaaten beginnen.
Zu Nummer 6
Die Ausnahmebestimmung für neue Infrastrukturen setzt Unbedenklichkeit in Bezug auf den Erdgasbinnenmarkt in der EU voraus. Neu hinzu kommt die Prüfung der Auswirkungen der jeweiligen Investitionen auf den Wettbewerb auf den Märkten, deren Betroffenheit naheliegt.
Zu Nummer 7
Bis zur Neuregelung durch die Richtlinie (EU) Nr. 2019/692 wurden Fernleitungen mit Drittstaaten von den Regeln der Richtlinie 2009/73 nicht erfasst. Diesem Umstand trägt mit Blick auf Bestandsleitungen vor dem Inkraftreten der Richtlinie (EU) Nr. 2019/692 die Ausnahmemöglichkeit des § 28b Absatz 1 Satz 1 von den Vorgaben zur eigentumsrechtlichen Entflechtung sowie von den Vorgaben des Abschnitts 3 "Netzzugang" Rechnung. Damit wird gewährleistet, dass bestehende Investitionen in Fernleitungen auch unter veränderten regulierungsrechtlichen Bedingungen grundsätzlich geschützt sind.
Grundsätzlich steht es den Betreibern von Fernleitungsnetzen frei, technische Fragen zum Betrieb und zur Verbindung von Fernleitungsnetzen mit Drittstaaten in technischen Vereinbarungen zu regeln, sofern diese Vereinbarungen deutschem oder europäischem Recht und Beschlüssen der Regulierungsbehörde nicht widersprechen.
Zu Nummer 8
Die Richtlinie ergänzt die allgemeine Kooperationspflicht gegenüber anderen Regulierungsbehörden um eine solche auch für Fälle im Verhältnis zu Drittstaaten
Zu Nummer 9
Das Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ist insoweit herzustellen, als es um den Wettbewerb und das effiziente Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes geht. Fragen der Versorgungssicherheit sowie des effizienten Funktionierens des regulierten Netzes fallen nicht unter das Einvernehmenserfordernis.
Zu Nummer 10
Einführung eines neuen Gebührentatbestandes für das neu hinzu kommende Verfahren nach § 28b.
Zu Nummer 11
Antragsteller, die nach der bisherigen Rechtslage antragsberechtigt waren (Verbindungsleitungen im Sinne des § 3 Nr. 34, LNG-Terminals und Speicheranlagen) und die ihren Antrag vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellt haben, genießen Vertrauensschutz."
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 bestimmt das Inkrafttreten das innerhalb der Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) Nr. 2019/692 liegen muss.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4920, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/692
des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 10 Mio. Euro |
Verwaltung (Bund) Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 1 Mio. Euro |
Umsetzung von EU-Recht | Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird. |
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Mit diesem Regelungsvorhaben wird die Richtlinie (EU) Nr. 2019/692 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt umgesetzt. Die Änderungsrichtlinie hat als Ziel, die Anwendung der Marktregeln des sog. Dritten Binnenmarktpaketes im Gasbereich auf Verbindungsleitungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten auszuweiten. Diese Regeln umfassen u.a. Vorschriften zu eigentumsrechtlichen Entflechtung, wonach dieselben Personen nicht gleichzeitig Kontrolle über die Gewinnung und Versorgung sowie über das Fernleitungsnetz ausüben können. Mit der Umsetzung der Richtlinie werden diese Vorschriften auch für den Abschnitt des Fernleitungsnetzes zwischen der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes und dem ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz gelten.
Für Fernleitungsnetze die bereits am 23. Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens standen, kann statt einer eigentumsrechtlichen Entflechtung ein "Unabhängiger Systembetreiber" oder "Unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber" benannt werden.
Darüber hinaus können Bestandsleitungen von der Marktregeln des Dritten Binnenmarktpaketes im Gasbereich befreit werden wenn:
- - der erste Kopplungspunkt der Leitung mit Netz eines Mitgliedstaates in Deutschland liegt,
- - die Leitung vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurde,
- - objektive Gründe für eine Ausnahme vorliegen; und
- - die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb und die Versorgungssicherheit in der EU auswirkt.
II.1. Erfüllungsaufwand
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Wirtschaft
Das Ressort rechnet in erster Linie mit zwei unmittelbar betroffenen Unternehmen und erwartet, dass diese Unternehmen entsprechend Anträge auf die Befreiung von den Marktregeln stellen werden. Das Ressort schätzt den einmaligen Erfüllungsaufwand für die Antragstellung auf insgesamt etwa 10 Mio. Euro. Die Schätzung basiert auf einer Befragung der zwei Unternehmen, die jeweils Kosten in mittleren einstelligen Millionen Euro Bereich für die Antragstellung und für die damit verbundene Berater- und Gutachterkosten erwarten.
Verwaltung (Bund)
Für die Bundesnetzagentur entsteht laufender Erfüllungsaufwand für zwei Ausnahmeverfahren von rund 1 Mio. Euro. Die Bundesnetzagentur erwartet, dass für die Erledigung der Fachaufgaben sechs Stellen des höheren Dienstes und zwei Stellen des gehobenen Dienstes notwendig werden. Diese Schätzungen basieren auf Erfahrungen aus einem vergleichbaren Ausnahmeverfahren. Der Erfüllungsaufwand bezieht sich auf die Dauer der Ausnahme von bis zu 20 Jahren (plus Verlängerungsoption) und berücksichtigt zusätzlich zu den Erstantragsverfahren auch die etwaige anschließende Rechtsmittelverfahren sowie die dauerhafte Überwachung der Einhaltung und Umsetzung der eventuellen Nebenbestimmungen.
II.2. Umsetzung von EU-Recht
Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird.
III. Ergebnis
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter
1) ABl. L 117 vom 3. Mai 2019, S. 1