Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Harmonisierung der Rechtsgrundlagen und Regelwerke zum Lärmschutz

Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Harmonisierung der Rechtsgrundlagen und Regelwerke zum Lärmschutz

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Rechtsgrundlagen und Regelwerke zum Umgebungslärm nach §§ 47a bis 47f BImSchG (Lärmaktionsplanung) und die Rechtsgrundlagen und Regelwerke zu lärmbedingten Verkehrsbeschränkungen nach § 45 StVO als Grundlage für verkehrsrechtliche Anordnungen zu harmonisieren.

Begründung:

Regelmäßig treten bei der Erstellung von Lärmaktionsplänen durch die Gemeinden und bei der Umsetzung der darin vorgesehenen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörden Fragestellungen und Unstimmigkeiten zwischen den Behörden auf. Grund ist insbesondere, dass das technische Regelwerk zur Ermittlung der Lärmbelastung zwischen dem Immissionsschutzrecht einerseits und dem Straßenverkehrsrecht andererseits bisher nicht harmonisiert worden ist. Ein sehr streitig geführtes Thema in den Ländern ist dabei auch die Verbindlichkeit von Lärmaktionsplänen für die umsetzenden Behörden.

In Deutschland gibt es zurzeit zwei parallel anzuwendende Berechnungsvorschriften zum Straßenverkehrslärm:

Die RLS-90 ist ein nationales Berechnungsverfahren zur Überprüfung lokaler Ansprüche auf Lärmvorsorge bzw. -sanierung. Mit Hilfe der RLS-90 kann die Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen ermittelt bzw. deren Wirkungen berechnet und optimiert werden. Lokale Begebenheiten, wie die Qualität des Fahrbahnbelages, aber auch Lichtsignalanlagen, finden über verschiedene Zu- und Abschläge Eingang in die Berechnung.

Die BUB geht auf die Umgebungslärm-Richtlinie zurück. Die dort festgelegten Anforderungen für ein europaweit harmonisiertes Berechnungsverfahren sollen strategische Lärmkarten und einen Vergleich der Lärmbelastungen über verschiedene Mitgliedstaaten hinweg ermöglichen.

Berechnungen nach RLS-90 und BUB können für dieselben Verkehrssituationen sowohl sehr ähnliche als auch voneinander abweichende Ergebnisse liefern. Verursacht wird dies sowohl durch die zum Teil unterschiedliche Definition der Lärmindizes und der Bezugszeiträume als auch durch Unterschiede in den Eingangsdaten und den Berechnungsalgorithmen der Lärmmodelle.

Aus Rechtsklarheits- und -sicherheitsgründen für die beteiligten Behörden, aber auch für die Darstellung gegenüber der Öffentlichkeit in der Praxis soll der Bund das Straßenverkehrsrecht, insbesondere den § 45 StVO und die darauf gestützten Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) sowie das nachgeordnete Regelwerk, wirkungsvoll mit den Rechtsgrundlagen und Regelwerken zur Lärmaktionsplanung harmonisieren, um die Umsetzung von Lärmaktionsplänen der Kommunen zu erleichtern.