Der Deutsche Bundestag hat in seiner 105. Sitzung am 7. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/10714 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes - Drucksache 19/8285 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 28.06.19
Erster Durchgang: Drucksache. 007/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) § 16a Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in einem anderen Staat über den Besuch inländischer Schulen durch ausländische Schüler bleiben unberührt. Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schulbesuch können auf Grund solcher Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthaltsrecht zuständige oberste Landesbehörde der Vereinbarung zugestimmt hat."
bb) Dem § 16f wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in einem anderen Staat über den Besuch inländischer Schulen durch ausländische Schüler bleiben unberührt. Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schulbesuch können auf Grund solcher Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthaltsrecht zuständige oberste Landesbehörde der Vereinbarung zugestimmt hat."
cc) § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und".
bbb) In Nummer 4 wird dem Wort "über" das Wort "er" vorangestellt.
ccc) Folgender Satz wird angefügt:
"Sie kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat."
c) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem § 18 Absatz 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt."
- bb) § 18b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt."
- cc) § 18d Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Nimmt der Ausländer an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil, so wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis abweichend von den Sätzen 1 und 2 auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet; die Frist beträgt in den Fällen des Satzes 2 mindestens ein Jahr."
- dd) In § 19a Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
- ee In § 19d Absatz 1a wird die Angabe "60b" durch die Angabe "60c" ersetzt.
d) Nummer 16 wird aufgehoben.
e) Die Nummern 17 bis 60 werden die Nummern 16 bis 59.
f) In Nummer 36 wird die Angabe "60b" durch die Angabe "60c" ersetzt und werden die Wörter "und Absatz 43)" sowie das Wort "jeweils" gestrichen.
g) In Nummer 39 Buchstabe a wird nach der Angabe " §§ 18a," die Angabe "18b," eingefügt.
h) Nummer 45 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Bevollmächtigung der zuständigen Ausländerbehörde durch den Arbeitgeber, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einleiten und betreiben zu können,".
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
,1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 421a folgende Angabe eingefügt:
" § 421b Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland".`
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:,3a. Dem § 281 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für Ausländer, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des AZR-Gesetzes aufhalten, wird die Statistik der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes übermittelten Daten gegliedert." `
d) Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb wird wie folgt gefasst:
- ,aa) In Nummer 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2" ersetzt.
- bb In Nummer 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 4a Absatz 4" ersetzt und werden nach dem Wort "Beschäftigung" die Wörter "oder eine andere Erwerbstätigkeit" eingefügt.`
e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,5. In § 405 Absatz 4 werden die Wörter "oder ohne Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes" durch ein Komma und die Wörter "ohne Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder ohne Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.`
f) Folgende Nummer 6 wird angefügt:,6. Nach § 421a wird folgender § 421b eingefügt:
" § 421b Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland
Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Modellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren. Das Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.
§ 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung." `
3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:
,Artikel 2a
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421b wie folgt gefasst:
" § 421b (weggefallen)".
2. § 421b wird aufgehoben.`
4. Artikel 3 Nummer 4 § 14a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel und die Zustellung der Entscheidung erfolgen über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes."
5. Artikel 48 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,2. In § 15 Absatz 1, § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 18 Absatz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter " § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes," durch die Wörter " § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes," ersetzt.`
6. Artikel 51 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aaa) Doppelbuchstabe aa wird aufgehoben.
- bbb) Die Doppelbuchstaben bb bis dd werden die Doppelbuchstaben aa bis cc.
- bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen des § 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers erfolgt, eine Höhe des Gehalts von mindestens 55 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt." `
b) Nummer 6 § 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "fünfjährige" durch das Wort "dreijährige" ersetzt, werden nach dem Wort "besitzt" ein Komma und die Wörter "die Höhe des Gehalts mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt" und vor den Wörtern "über ausreichende" die Wörter "die Ausländerin oder der Ausländer" eingefügt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt nach Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt."
7. Nach Artikel 52 wird folgender Artikel 52a eingefügt:
,Artikel 52a
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik".
2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik
Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Erhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende Daten:
- 1. Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,
- 2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
- 3. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
- 4. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien,
- 5. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbedatum sowie
- 6. die Anschrift im Bundesgebiet.
Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Die Bundesagentur für Arbeit stellt der Registerbehörde und obersten Bundesbehörden auf Anfrage die statistischen Ergebnisse differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Ausländer, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur Verfügung." `
8. Artikel 54 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am... [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Artikel 2 Nummer 1 und 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2a tritt am 1. Januar 2024 in Kraft."