Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 221. Sitzung am 9. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/11446 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Drucksachen 18/10207, 18/10650 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 31.03.17
Erster Durchgang: Drucksache. 606/16 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

,6a. § 21 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder".`

b) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:

,16a. Dem § 32e Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

c) Nummer 17 wird wie folgt geändert:

d) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

,19. § 34a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren. Die §§ 33b und 33h Absatz 6 gelten entsprechend." `

e) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

,21. § 35 wird wie folgt geändert:

f) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

,22. In § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern "umgesetzt wurden," die Wörter "es sei denn, es handelt sich um einen Markt im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a," eingefügt.`

g) Nummer 23 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

,b) Der Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter "das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;" angefügt.`

h) Nach Nummer 26 werden die folgenden Nummern 26a und 26b eingefügt:

,26a. In § 41 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Bundesminister" durch die Wörter "die Bundesministerin oder der Bundesminister" ersetzt.

26b. § 42 wird wie folgt geändert:

i) Nach Nummer 43 werden die folgenden Nummern 43a und 43b eingefügt:

,43a. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden."

43b. Dem § 56 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Monopolkommission in den Fällen des § 42 das Recht, gehört zu werden und die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat, zu erläutern." `

j) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:

,44a. Dem § 63 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein." `

k) Nummer 51 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

,bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die festgesetzte Geldbuße vollständig gezahlt oder beigetrieben wurde." `

l) Nummer 61 wird wie folgt geändert:

m) Der Nummer 63 wird folgender Buchstabe d angefügt:

,d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten entsprechend für Streitigkeiten vor Gericht, die erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften zum Gegenstand haben, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt." `

n) Nummer 68 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

2. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 8
Inkrafttreten

In Artikel 1 Nummer 17 treten die §§ 33a bis 33f und 33h unter Ausnahme von § 33c Absatz 5 mit Wirkung vom 27. Dezember 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft."