Der Deutsche Bundestag hat in seiner 221. Sitzung am 9. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/11446 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Drucksachen 18/10207, 18/10650 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 31.03.17
Erster Durchgang: Drucksache. 606/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
,6a. § 21 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder".`
b) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:
,16a. Dem § 32e Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
- (1) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei begründetem Verdacht des Bundeskartellamts auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Regelungen zum Betreten von Räumlichkeiten der Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, den Absätzen 2 und 3 sowie die Regelungen zu Durchsuchungen nach § 59 Absatz 4 keine Anwendung finden.
- (2) Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen einer Abmahnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist ab der Veröffentlichung eines Abschlussberichts über eine Sektoruntersuchung nach Absatz 5 für vier Monate ausgeschlossen." `
c) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
- aa) § 33g Absatz 6 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Satz 2 ist nicht anzuwenden auf
- 1. Personen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Zivilprozessordnung, soweit sie nach dieser Vorschrift zur Zeugnisverweigerung berechtigt wären, und
- 2. Personen im Sinne des § 203 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, soweit sie nach § 383 Absatz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung zur Zeugnisverweigerung berechtigt wären.
Geistlichen stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind."
- bb) § 33h Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- "1. eine Kartellbehörde Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder auf ihr Verfahren wegen eines Verstoßes im Sinne des § 33 Absatz 1 trifft;
- 2. die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder das als solche handelnde Gericht Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder auf ihr Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen eine Bestimmung des nationalen Wettbewerbsrechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des § 89e Absatz 2 trifft oder".
d) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
,19. § 34a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren. Die §§ 33b und 33h Absatz 6 gelten entsprechend." `
e) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
,21. § 35 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
- 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind,
- 2. im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
- a) ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro erzielt hat und
- b) weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 5 Millionen Euro erzielt haben,
- 3. der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und
- 4. das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist."
- b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
- 1. Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind,
- 2. im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und
- 3. bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
Satz 3 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes." `
f) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
,22. In § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern "umgesetzt wurden," die Wörter "es sei denn, es handelt sich um einen Markt im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a," eingefügt.`
g) Nummer 23 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Der Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter "das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;" angefügt.`
h) Nach Nummer 26 werden die folgenden Nummern 26a und 26b eingefügt:
,26a. In § 41 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Bundesminister" durch die Wörter "die Bundesministerin oder der Bundesminister" ersetzt.
26b. § 42 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Die Bundesministerin oder der Bundesminister" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Weicht die Entscheidung vom Votum der Stellungnahme ab, die die Monopolkommission nach Absatz 5 Satz 1 erstellt hat, ist dies in der Verfügung gesondert zu begründen."
- b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:
- (4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie soll über den Antrag innerhalb von vier Monaten entscheiden. Wird die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist getroffen, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Gründe hierfür dem Deutschen Bundestag unverzüglich schriftlich mit. Wird die Verfügung den antragstellenden Unternehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zugestellt, gilt der Antrag auf die Ministererlaubnis als abgelehnt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Frist nach Satz 3 auf Antrag der antragstellenden Unternehmen um bis zu zwei Monate verlängern. In diesem Fall ist Satz 3 nicht anzuwenden und die Verfügung ist den antragstellenden Unternehmen innerhalb der Frist nach Satz 4 zuzustellen.
- (5) Vor der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 ist eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen und den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Fall eines Antrags auf Erlaubnis eines untersagten Zusammenschlusses im Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter ist zusätzlich eine Stellungnahme der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich einzuholen. Die Monopolkommission soll ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abgeben.
- (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt Leitlinien über die Durchführung des Verfahrens." `
i) Nach Nummer 43 werden die folgenden Nummern 43a und 43b eingefügt:
,43a. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden."
43b. Dem § 56 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Monopolkommission in den Fällen des § 42 das Recht, gehört zu werden und die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat, zu erläutern." `
j) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:
,44a. Dem § 63 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein." `
k) Nummer 51 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
,bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die festgesetzte Geldbuße vollständig gezahlt oder beigetrieben wurde." `
l) Nummer 61 wird wie folgt geändert:
- aa) § 89b Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Gegen denjenigen, dessen Verstoß gegen eine Vorschrift des Teils 1 oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch eine gemäß § 33b bindende Entscheidung der Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde, kann die Herausgabe dieser Entscheidung der Wettbewerbsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33g im Wege der einstweiligen Verfügung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden. Der Antragsgegner ist vor der Anordnung anzuhören."
- bb) In § 89e Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Absatz 1 sowie" die Wörter " § 33c Absatz 2 bis 4," gestrichen.
m) Der Nummer 63 wird folgender Buchstabe d angefügt:
,d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten entsprechend für Streitigkeiten vor Gericht, die erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften zum Gegenstand haben, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt." `
n) Nummer 68 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Mit Ausnahme von § 33c Absatz 5 sind die §§ 33a bis 33f nur auf Schadensersatzansprüche anwendbar, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind.
§ 33h ist auf nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Ansprüche nach § 33 Absatz 1 oder § 33a Absatz 1 sowie auf vor dem 27. Dezember 2016 entstandene Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne des § 33 Absatz 1 oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde anzuwenden, die am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 8 Satz 2 dieses Gesetzes] noch nicht verjährt waren. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung der Ansprüche, die vor dem 27. Dezember 2016 entstanden sind, bestimmen sich jedoch für die Zeit bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] nach den bisher für diese Ansprüche jeweils geltenden Verjährungsvorschriften."
- bb) In Absatz 4 werden die Wörter " § 33c Absatz 2 bis 5" durch die Angabe " § 33c Absatz 5" ersetzt.
2. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 8
Inkrafttreten
In Artikel 1 Nummer 17 treten die §§ 33a bis 33f und 33h unter Ausnahme von § 33c Absatz 5 mit Wirkung vom 27. Dezember 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft."