954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (allgemein)
Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung, das Waffenrecht im Hinblick auf die technische Entwicklung zu aktualisieren und seine Praktikabilität zu erhöhen. Er stellt jedoch fest, dass nicht allein der unsachgemäße Umgang mit legalen Schusswaffen die Sicherheit der Bevölkerung beeinträchtigt.
Der Bundesrat beobachtet mit Sorge den sich ausbreitenden Markt der illegalen Waffen, der sich vermehrt der Möglichkeiten des Internets bedient, um Waffen- und Waffenteile weltweit zu vertreiben. Der illegale Waffenhandel hat sich insbesondere auf den anonymen Online-Plattformen des sogenannten Darknet etabliert. Die Anonymität der Tatbeteiligten und der Kommunikationsplattformen lassen befürchten, dass diese Möglichkeiten künftig noch stärker als bisher genutzt werden.
Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Strafvorschriften des Waffengesetzes um ein generelles Verbot des öffentlichen Feilbietens von Schusswaffen zum illegalen Erwerb ergänzt werden können.
Begründung:
Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass sich das Anforderungsniveau des Waffenrechts in Deutschland insgesamt bewährt hat. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, zumal die Anzahl der Straftaten, die unter Verwendung von Schusswaffen begangen wurden, ausweislich des Bundeslagebildes "Waffenkriminalität" seit 2011 kontinuierlich rückläufig ist. Allerdings befanden sich nur 4,9 Prozent der im Jahr 2015 sichergestellten Waffen zuvor in legalem Besitz. Dass der Gesetzgeber sich auf eine Regulierung des legalen Waffenbesitzes beschränken will, greift deshalb zu kurz und ist auch anlässlich einer Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 28. November 2016 von sachverständiger Seite bereits deutlich kritisiert worden, vgl. Ausschussdrucksache 18(4)707 C) vom 23. November 2016, Seite 2 f.
Auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder hat anlässlich ihrer Herbstkonferenz am 17. November 2016 in Berlin ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass in getarnten, nur eingeschränkt zugänglichen Netzwerken, dem sogenannten Darknet, Personen, die auf herkömmlichem Wege Zugang zu Waffen nicht ohne weiteres finden, eine kriminell nutzbare, logistische Infrastruktur niedrigschwellig erreichen können. Die Justizministerinnen und Justizminister haben die Bundesregierung um Prüfung gebeten, wie durch Anpassungen des materiellen Strafrechts, namentlich des Waffengesetzes, das öffentliche Feilbieten von Waffen besser als bisher unterbunden werden kann. Der vorgelegte Gesetzentwurf bietet dazu eine gute Gelegenheit.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
'1a. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "die" am Ende gestrichen.
- bb) In Nummer 1 wird dem Buchstaben a das Wort "die" vorangestellt.
- cc) In Nummer 2 wird dem Wort "Mitglied" das Wort "die" vorangestellt.
- dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3.
- a) über die personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern nach § 3 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder aufgrund entsprechender landesgesetzlicher Vorschriften durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder gespeichert sind oder
- b) bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden."
- ee) In Nummer 4 wird dem Wort "innerhalb" das Wort "die" vorangestellt.
- ff) In Nummer 5 wird dem Wort "wiederholt" das Wort "die" vorangestellt.
- b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) Folgende Nummer wird angefügt:
"4. die Auskunft der zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsam sind. Dazu können die zuständigen Behörden zur Feststellung der Zuverlässigkeit die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an die zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz übermitteln. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei Übermittlungen an die Landesbehörden für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich die für die Beurteilung der Zuverlässigkeitsüberprüfung bedeutsamen Erkenntnisse mit. Das Bundesverwaltungsamt stellt den anfragenden Waffenbehörden diese Erkenntnisse umgehend zur Verfügung. Bei der Übermittlung von Mitteilungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zu Anfragen der Waffenbehörden kann das Bundesamt für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten. Werden im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind, teilt die zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz diese der für die Überprüfung zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht).
Zu diesem Zweck darf sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Behörden für Verfassungsschutz des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 7 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern."
- c) Folgender Absatz wird angefügt:
(6) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Verfassungsschutzbehörde über das Ergebnis ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Bestimmung wird wie bisher im Katalog der Unzuverlässigkeitsgründe angesiedelt, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Folge haben, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt (Regelunzuverlässigkeit). Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung (sogenannte Regelvermutung). Um die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, in der waffenbehördlichen Praxis effektiver und rechtssicherer umsetzen zu können, werden die Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG dahingehend erweitert, dass bereits das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigen, die Regelunzuverlässigkeit begründen. Zudem soll eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder oder eine auf Tatsachen gestützte Prognose zur Tatbestandserfüllung ausreichen. Durch die Verweisung auf § 10 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften wird klargestellt, dass keine Daten Unbeteiligter umfasst sind.
Zu Buchstabe b und c:
Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und auch bereits vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis eindämmen zu können, ist eine waffenbehördliche Regelabfrage bei der jeweils zuständigen Verfassungsschutzbehörde erforderlich. Das Einholen der Auskunft bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde durch die Waffenbehörden soll sich an der Verfahrensweise im geltenden Aufenthaltsrecht orientieren. Seit dem Jahr 2008 sind die Ausländerbehörden in bestimmten Fällen gemäß § 73 Absatz 2 und 3 AufenthG in Verbindung mit den Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Absatz 2 und 3 Satz 1 AufenthG dazu verpflichtet, eine Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden durchzuführen. Die Verwaltungsvorschrift legt für diese Fälle ein technisches Verfahren fest. Dieses sieht vor, dass die entsprechenden Anfragen der kommunalen Ausländerbehörden elektronisch über das Bundesverwaltungsamt an das Bundesamt für Verfassungsschutz geleitet werden und dort im Auftrag der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz automatisiert mit dem Bestand im nachrichtendienstlichen Informationssystem abgeglichen werden. Die Bearbeitung der Regelanfragen der Waffenbehörden bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden soll in analoger Weise im sogenannten Massendatenverfahren umgesetzt werden. Hierdurch wird eine größtmögliche Effizienz bei gleichzeitiger Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die betroffenen Behörden erreicht. Auf diese Weise lassen sich das in der Praxis erhebliche Arbeitsaufkommen und die Bearbeitung der großen Zahl an Anfragen durch ein automatisiertes und bereits angewandtes Verfahren auf ein vertretbares Maß reduzieren. Die Einbindung des Bundesverwaltungsamts zur Bündelung und Übermittlung der elektronischen Anfragen sowie der anschließenden Weiterleitung der diesbezüglichen Antworten der Verfassungsschutzbehörden an die anfragenden Waffenbehörden erscheint auch vor dem Hintergrund geboten, dass an dieser Stelle das Nationale Waffenregister geführt wird. Somit stehen vereinheitlichte elektronische Kommunikationswege zwischen dem Bundesverwaltungsamt und den Waffenbehörden bereits zur Verfügung.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
- '1a. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Behörde kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen." '
Begründung:
Das persönliche Erscheinen des Antragstellers - zum Beispiel zur Abholung seiner waffen- oder jagdrechtlichen Erlaubnis - ist erforderlich, weil die Erlaubnisbehörde auf diese Weise evidente Mängel, die Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, etwa merkliche Probleme der Motorik oder bestehende Alkoholprobleme, feststellen kann. Auch wenn es sich nur um eine sehr geringe Anzahl von Fällen handelt, geht von diesen Personen doch eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit aus. Nach den hier vorliegenden Erfahrungen kommen gegenwärtig zwar fast alle Antragsteller der Aufforderung zur Abholung ihrer Erlaubnisdokumente oder Vorsprache bei der Behörde nach. In der neueren Rechtsprechung beginnt sich jedoch die Rechtsauffassung durchzusetzen, dass bei der Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse ein persönliches Erscheinen nicht angeordnet werden kann, weil dieses nach § 26 Absatz 2 Satz 3 VwVfG eine besondere Rechtsvorschrift voraussetzt, an der es im Waffen- und Jagdrecht fehlt (VG Hamburg, Urteil vom 16.02.2016 - 4 K 2351/14, VG Köln, Urteil vom 17.12.2015 - 8 K 3009/15). Die Möglichkeit das persönliche Erscheinen des Bürgers anzuordnen findet sich in einer Reihe von Vorschriften (zum Beispiel: § 25 Nummer 3 BMG, § 208 Satz 1 Nummer 1 BauGB). Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem dieses Instrument den waffenrechtlichen Erlaubnisbehörden nicht zur Verfügung stehen sollte.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - (§ 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 5 folgende Nummer einzufügen:
- '5a. Dem § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Tritt der schießsportliche Verein aus einem nach Absatz 1 anerkannten Schießsportverband aus, ist der Verein verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich die Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, zu benennen." '
Begründung:
In der Vergangenheit sind in Niedersachsen vermehrt schießsportliche Vereine aus anerkannten Schießsportverbänden ausgeschieden; in einem Fall sogar aus dem Landesverband einschließlich seiner Untergliederung aus dem Dachverband. Dies kann für die Vereinsmitglieder weitreichende Konsequenzen haben. Die zuständige Waffenbehörde hat in jedem Einzelfall das waffenrechtliche Bedürfnis zu überprüfen und gegebenenfalls den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zu veranlassen.
Das zentrale Problem für die Waffenbehörden besteht darin, dass das Waffengesetz keine Rechtsgrundlage beinhaltet, der zufolge schießsportliche Vereine nach dem Austritt aus dem Schießsportverband verpflichtet sind, den Waffenbehörden die Daten der Vereinsmitglieder zwecks Überprüfung des Bedürfnisses zu übermitteln. Eine analoge Anwendung des § 15 Absatz 5 WaffG ist nicht möglich. Durch die angestrebte Ergänzung des § 15 Absatz 5 WaffG sollen die Regelungslücke geschlossen werden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d (§ 36 Absatz 4 Satz 1 WaffG)
In Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe "[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4]" durch die Angabe "31. Dezember 2017" zu ersetzen.
Begründung:
Die Streichung überholter technischer Standards für Sicherheitsbehältnisse aus dem Waffengesetz begründet die Pflicht zum Kauf von Sicherheitsbehältnissen, die der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder höher entsprechen. Den Interessen der Besitzer von Sicherheitsbehältnissen, die nicht den künftigen Standards entsprechen, trägt die Besitzstandsregelung in § 36 Absatz 4 WaffG-E Rechnung. Um auch die mit der Anhebung des Sicherheitsniveaus von Sicherheitsbehältnissen einhergehende Marktumstellung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die neuen technischen Standards erst ab dem 1. Januar 2018 gelten.
6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d (§ 36 Absatz 4 Satz 2 WaffG)
In Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d ist § 36 Absatz 4 Satz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Der Punkt am Ende ist durch ein Semikolon zu ersetzen.
- b) Folgender Halbsatz ist anzufügen:
"für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung können diese Sicherheitsbehältnisse durch berechtigte Personen mitgenutzt werden."
Begründung:
Die in § 36 Absatz 4 WaffG-E enthaltene Besitzstandsregelung zu Gunsten des bisherigen Besitzers von Aufbewahrungsbehältnissen sollte hinsichtlich weiterer Personen in häuslicher Gemeinschaft ergänzt werden. Diese praxisgerechte Erweiterung schafft für das gemeinschaftliche Aufbewahren von Waffen oder Munition durch andere berechtigte Personen in häuslicher Gemeinschaft Rechtssicherheit. Das betrifft zum Beispiel Personen, denen erst nach Inkrafttreten der Änderung des Waffengesetzes eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt wird. In diesen Fällen wäre die Verpflichtung zur Anschaffung eines Zweitschranks nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 gegenüber den im gleichen Haushalt lebenden Personen unbillig, während der bisherige Besitzer das bereits vorhandene Aufbewahrungsbehältnis weiterhin rechtmäßig nutzen darf. Eine gemeinschaftliche Aufbewahrung gemäß § 13 Absatz 8 AWaffV (ex.
§ 13 Absatz 10 AWaffV) wäre in diesen Konstellationen andernfalls weitgehend unmöglich.
Da diese Erweiterung nur für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft und nur im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 36 Absatz 4 WaffG-E gilt, wonach grundsätzlich nur der Altbesitz der Bestandsschutzregelung unterfällt, ist insbesondere Einklang mit dem Ziel des Gesetzentwurfs hergestellt, dass die nach bisherigem Recht zulässigen Aufbewahrungsbehältnisse innerhalb von 62 Jahren ausgetauscht werden sollen. Erst mit Besitzaufgabe durch den bisherigen Besitzer endet auch der Bestandschutz endgültig.
7. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 44 Absatz 2 WaffG)
In Artikel 1 Nummer 21 § 44 ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Die Meldebehörden übermitteln den Waffenerlaubnisbehörden nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung der Staatsangehörigkeit oder eines Sterbefalls von Einwohnern, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist, unverzüglich folgende Daten:
- 1. Familienname,
- 2. frühere Namen,
- 3. Vornamen,
- 4. Doktorgrad,
- 5. Geschlecht,
- 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 7. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 8. den gesetzlichen Vertreter und die auf ihn bezogenen Daten nach den Nummern 1, 3 bis 5, 9, 10 und 13,
- 9. derzeitige Anschrift,
- 10. bei Änderung der Anschrift die letzte frühere Anschrift, Wegzugsanschrift und bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- 11. Sterbedatum,
- 12. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitgeteilt hat, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist, und 13. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes."
Begründung:
§ 44 Absatz 2 WaffG ist die Grundlage für die Datenübermittlung durch die Meldebehörden an die Waffenerlaubnisbehörden. Im vorliegenden Gesetzentwurf sind ausschließlich die Anlässe, die eine Datenübermittlung auslösen, formuliert. Die zu übermittelnden Daten werden nicht benannt. Hierdurch bleibt die Norm konkretisierungsbedürftig, da der Umfang der zu übermittelnden Daten in dem Gesetzentwurf nicht präzise geregelt wird.
Damit die Datenübermittlung von den Meldebehörden bundesweit einheitlich ausgeführt werden kann, sind die zu übermittelnden Daten, die für die Waffenerlaubnisbehörden zur eindeutigen Feststellung des Meldestatus der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse erforderlich sind, in der Vorschrift konkret und vollständig zu benennen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c - neu - (§ 58 Absatz 13 - neu - WaffG), Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - (Anlage 2 Abschnitt A1 Nummer 1.1 WaffG), Doppelbuchstabe aa 1 - neu - (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 - neu -WaffG), Artikel 2 Nummer 1a - neu - (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der Nummer 28 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
'c) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
(13) Hat jemand am ...[einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf das Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes folgenden Monats] diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.
§ 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung." '
- bb) Nummer 30 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Dem Doppelbuchstaben aa ist folgender Doppelbuchstabe aa0 voranzustellen:
- 'aa0) In Nummer 1.1 werden die Wörter "mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen" gestrichen.'
- bbb) Nach Doppelbuchstabe aa ist folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
- 'aa1) Nach Nummer 1.2.1.2 wird folgende Nummer 1.2.1.3 eingefügt:
"1.2.1.3 Halbautomaten sind und in ihrer äußeren Form einer vollautomatischen Kriegswaffe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, nachgebildet sind oder ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Kriegswaffen hervorrufen;" '
- 'aa1) Nach Nummer 1.2.1.2 wird folgende Nummer 1.2.1.3 eingefügt:
- aaa) Dem Doppelbuchstaben aa ist folgender Doppelbuchstabe aa0 voranzustellen:
- aa) Der Nummer 28 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
- b) In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Mit den Änderungen im Waffengesetz soll das Verbot halbautomatischer Waffen, die wie Kriegswaffen aussehen, umgesetzt werden. Dazu sind diese Waffen in den Katalog der verbotenen Gegenstände in Anlage 2 Abschnitt 1 aufzunehmen.
Durch die Einfügung des Absatzes 13 in die Vorschrift des § 58 WaffG wird eine Übergangsregelung für den sogenannten Altbesitz geschaffen, die sich systematisch in die bereits bestehenden Übergangsregelungen einfügt.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Zu Dreifachbuchstabe aaa:
Sinn und Zweck dieser Änderung ist das Verbot halbautomatischer Schusswaffen, die wie Kriegswaffen aussehen, bislang aber vom Verbot des § 2 Absatz 3 WaffG ausgenommen sind. Bei diesen halbautomatischen tragbaren Schusswaffen handelte es sich ursprünglich um vollautomatische Kriegswaffen, die ihre Kriegswaffeneigenschaft jedoch infolge eines Umbaus verloren haben. Diese Waffen, denen ein erhebliches Zerstörungs- und Gefahrenpotenzial innewohnt, können allerdings wieder zu voll- und halbautomatischen Schusswaffen rückgebaut werden.
Zu Dreifachbuchstabe bbb:
Durch die Einführung der Nummer 1.2.1.3 in der Anlage 2 Abschnitt 1 wird der Katalog verbotener Waffen um halbautomatische Schusswaffen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer Funktionalität verbotenen vollautomatischen Kriegswaffen ähneln, erweitert. Damit werden Schusswaffen erfasst, die bereits von Beginn an herstellerseitig als sogenannte halbautohalbautomatische zivile Versionen von vollautomatischen Kriegswaffen hergestellt wurden.
Zu Buchstabe b:
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV schließt nur die dort aufgeführten kriegswaffenähnlichen Halbautomaten vom Schießsport aus. Um das mit dem Änderungsantrag bezweckte Verbot kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Waffen konsequent durchzusetzen, ist § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV ersatzlos zu streichen. Ein Bedürfnis, im Schießsport derartige Waffen zu verwenden, ist zu negieren und widerspricht zudem dem aktuellen Trend im Leistungssport hin zu weniger gefährlichen Waffen wie Druckluftwaffen und Lichtpunktpistolen, die heute schon durch Olympiateilnehmerinnen und -teilnehmer verwendet werden. Die Notwendigkeit, in möglichst kurzer Zeit möglichst große und viele Magazine abzufeuern - eine Eigenschaft der kriegswaffenähnlichen halbautomatischen Schusswaffen - ist im Schießsport nicht erforderlich. Darüber hinaus bedarf es dort nicht Waffen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Ausdruck kriegerischem oder militärischem Handeln sind.
9. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG)
In Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b ist dem Doppelbuchstaben aa folgender Doppelbuchstabe voranzustellen:
- 'aa0) In Nummer 9 wird nach dem Wort "feilhält," das Wort "feilbietet," eingefügt.'
Begründung:
Der weit überwiegende Teil von Straftaten wird nicht mit legalen, sondern mit illegalen Waffen begangen. Bei der Fortentwicklung des Waffenrechts ist der Fokus daher künftig stärker auf die Bekämpfung des Umgangs mit illegalen Waffen zu richten.
Der sich ausbreitende Markt mit illegalen Waffen, insbesondere der illegale Waffenhandel auf anonymen Online-Plattformen des so genannten "Darknet" wird mit großer Sorge betrachtet. Die Anonymität der Tatbeteiligten lässt befürchten, dass diese Handelsformen künftig noch stärker genutzt werden als bisher. Gerade die Anonymität der Online-Plattformen und die grenzüberschreitenden Sachverhalte führen dazu, dass aufgrund von Beweisschwierigkeiten oftmals keine Verurteilungen wegen des Handeltreibens mit Waffen erfolgen. Nach der bisherigen Begriffsdefinition des Handeltreibens (Ankaufen, Feilhalten, Entgegennahme von Bestellungen, Überlassen, Vermitteln) ist das bloße Unterhalten eines Verkaufsangebots zum Beispiel im "Darknet" nicht ohne Weiteres strafbar. Das bloße Unterhalten eines Verkaufsangebots befindet sich in der Regel noch im Bereich der straflosen Vorbereitung; die Schwelle zum strafbaren Versuch ist erst überschritten, wenn Vertragsverhandlungen so weit fortgeschritten sind, dass ein hinreichend bestimmtes Angebot besteht, mit dem der Vertragspartner einverstanden ist (vgl. BGH NStZ 1994, 135).
Aufbauend auf dem Antrag Nordrhein-Westfalens im Rechtsausschuss zu prüfen, ob im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Strafvorschriften um ein generelles Verbot des öffentlichen Feilbietens von Schusswaffen zum illegalen Erwerb ergänzt werden können, unterbreitet der Freistaat Bayern einen konkreten Formulierungsvorschlag, um dem öffentlichen Feilbieten von Schusswaffen Einhalt zu gebieten.
Durch die Erweiterung der Begriffsdefinition des Handeltreibens bereits auf das "Feilbieten", das heißt auf die Aufforderung an einen anderen zum Kauf, wird ein Anknüpfungspunkt geschaffen, der bereits das bloße Anbieten von Waffen ohne die erforderliche Erlaubnis unter Strafe stellt, ohne dass es eines Nachweises konkreter Verkaufsbemühungen oder Erfolgen bedarf.
10. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG)
In Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe einzufügen.
- 'aa1) Nach Nummer 1.3.8 wird folgende Nummer eingefügt:
"1.3.9 Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummern 2.1.1 bis 2.1.4, die als tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a einzustufen sind." '
Begründung:
Das Waffengesetz unterteilt in § 1 Absatz 2 Nummer 2 WaffG Waffen, die keine Schusswaffen sind, in tragbare Gegenstände,
- a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen, und
- b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
In Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 WaffG werden einige besondere Ausprägungen von Gegenständen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b WaffG verboten. Hierunter fallen unter anderem Fallmesser, Butterfly und Faustmesser.
Rechtlich problematisch ist es, wenn bestimmte Messer zum Beispiel beidseitig geschliffen sind und somit eine Hieb- und Stoßwaffen-Eigenschaft aufweisen (zum Beispiel Faustdolch), was sie zu Gegenständen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a WaffG macht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt das Verbot in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4 WaffG nur für Gegenstände nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b WaffG. Eine Verbotsnorm für Gegenstände, die gemäß den Definitionen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 WaffG gestaltet und zusätzlich Hieb- und Stoßwaffe sind, existiert nicht.
Um auch den Umgang mit Hieb- und Stoßwaffen, die über bestimmte, für andere Gegenstände verbotsbegründende Merkmale verfügen, zu verbieten soll eine Verbotsnorm für Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2, Nummern 2.1.2 bis 2.1.4 WaffG, die zusätzlich noch Hieb- und Stoßwaffe sind, geschaffen werden.
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a (§ 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 ist Satz 5 zu streichen.
Begründung:
Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse sind, sollten nicht zulässig sein. Schusswaffen sind grundsätzlich nicht sichtbar in von sechs Seiten umschließenden Behältnissen aufzubewahren (Ausnahme Waffenschränke mit Panzerglastür). Grund ist, dass sichtbar aufbewahrte Schusswaffen Begehrlichkeiten wecken könnten.
12. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - (Inkrafttreten)
Dem Artikel 4 ist folgender Satz 2 anzufügen:
"Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 28 am [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten Monats nach der Verkündung des Gesetzes] in Kraft."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a sind in § 58 Absatz 7 und 8 die Platzhalter für das Inkrafttreten jeweils wie folgt zu fassen:
"[Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 4 Satz 2]".
Begründung:
Der Gesetzentwurf enthält in § 58 WaffG-E eine Amnestieregelung, die zu einem erhöhten Arbeitsanfall bei den Waffenbehörden führen wird. Bei den letzten derartigen Maßnahmen ist insbesondere zu Beginn ein erheblicher Arbeitsanfall eingetreten. Den Waffenbehörden muss hinreichend Gelegenheit gegeben werden, sich auf diesen Arbeitsanfall vorbereiten zu können und den Transport sowie die Vernichtung abgegebener Munition und Waffen zu organisieren. Dazu können auch Ausschreibungsverfahren gehören.
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Gesetzentwurf dahingehend ergänzt werden sollte, dass die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern sowie die Waffen- und Munitionsbestände in regelmäßigen Abständen durch die zuständigen Behörden qualifiziert kontrolliert werden muss.
Begründung:
Nach § 6 Absatz 2 und 3 WaffG sowie § 4 AWaffV sind qualifizierte Kontrollen, bei denen auch ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung vorzulegen ist, lediglich bei Bedenken seitens der Behörde sowie bei Antragstellern unter 25 Jahren erforderlich. Danach oder für die Behörden unerkannt eintretende Umstände, die eine geistige Eignung ausschließen und zur Unzuverlässigkeit des betreffenden führen würden, stellen aber eine erhebliche Gefahr dar, die durch regelmäßige, anlasslose und qualifizierte Kontrollen verringert werden kann.