Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes

A. Problem und Ziel

Das Waffenrecht ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Der Erwerb und Besitz, das Führen einer Waffe sowie das Schießen mit einer Schusswaffe sind grundsätzlich verboten und nur unter den im Waffengesetz genannten Voraussetzungen auf Antrag ausnahmsweise erlaubnisfähig. Es muss daher sichergestellt sein, dass Extremisten legal keine Waffen besitzen. Die gegenwärtige Rechtslage im Waffengesetz stellt dies noch nicht ausreichend sicher.

B. Lösung

Die Regelungen über die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit im § 5 WaffG sollen präzisiert und die Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden eingeführt werden.

C. Alternativen

Es bleibt bei der bisherigen, nicht ausreichenden Regelung.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Sofern die Einführung der Regelabfrage bei der Verfassungsschutzbehörde (neuer § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG) eine Anpassung der Gebührensätze für die Erteilung der betreffenden waffenrechtlichen Erlaubnisse und für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in den Gebührenordnungen des Bundes und der Länder veranlasst, sind bei den Waffenbehörden (Bund und Kommunen) entsprechende Mehreinnahmen zu erwarten. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass eventueller Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln durch vorhandene Ressourcen gedeckt wird.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand (einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten) für die Wirtschaft entsteht nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Mit der Einführung der Regelabfrage bei der Verfassungsschutzbehörde (neuer § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG) werden für die Verwaltung (Waffenbehörden und Verfassungsschutzbehörden) bestehende Informationspflichten erweitert.

Nach vorläufigen Berechnungen beträgt der durchschnittliche zusätzliche Erfüllungsaufwand auf Bundesebene 288.000 Euro und in den Ländern (inkl. Kommunen) insgesamt 4.600.000 Euro jährlich.

F. Weitere Kosten

Sofern die Einführung der Regelabfrage bei der Verfassungsschutzbehörde (neuer § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG) eine Anpassung der Gebührensätze für die Erteilung der betreffenden waffenrechtlichen Erlaubnisse und für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in den Gebührenordnungen des Bundes und der Länder veranlasst, sind nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau (z.B. im Bewachungsgewerbe) und die Verbraucherpreise nicht zu erwarten.

Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes

Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, 21. Februar 2018

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, im Bundesrat die Einbringung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu beantragen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 965. Plenarsitzung am 2. März 2018 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Bouffier

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3.

2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Extremisten stellen eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder dar. Sie dürfen keine Waffen besitzen. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Phänomenbereich sie kommen, also ob es sich um Linksextremisten, Rechtsextremisten, "Reichsbürger", "Selbstverwalter", religiöse Extremisten oder Personen des allgemeinen Ausländerextremismus handelt.

Auch wenn die Erscheinungsformen von politisch motiviertem Extremismus in ihrer Entstehung, Motivation und Zusammensetzung unterschiedlich sein können, gefährden sie alle das demokratische Gemeinwesen und stehen für autoritäre oder gar totalitäre staatliche Systeme, zu deren Durchsetzung nicht selten die Anwendung von Gewalt befürwortet wird.

Die Aktualität und Intensität der in allen vorgenannten Phänomenbereichen auftretenden Konflikte zeigen, dass die Bundesrepublik Deutschland vor enormen Herausforderungen in der Bekämpfung von Extremismus und politisch motivierter Kriminalität steht. Ein Waffenverbot für Extremisten, ganz gleich in welchem Extremismusbereich, ist ein wichtiger und richtiger Schritt zur Reduzierung des legalen Waffenbesitzes und zur Bekämpfung zukünftiger Straftaten.

Es bedarf daher einer Ergänzung der derzeitigen Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dahingehend, dass Personen, deren personenbezogene Daten bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) gespeichert sind, die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 51 Abs. 3 Satz 2 Abgabenordnung, wonach bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht erfüllt sind. Die Regelung soll für eine Person, die als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder gespeichert ist und damit auf die Überwindung der freiheitlich demokratischen Grundordnung abzielt, regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.

Die Voraussetzungen für eine Speicherung bei den Verfassungsschutzbehörden sind dabei bereits rechtsklar geregelt. Der Bürger hat die Möglichkeit, direkt gerichtlich gegen eine Speicherung bei den Verfassungsschutzbehörden vorzugehen oder Auskunft nach § 15 BVerfSchG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften von den Verfassungsschutzbehörden zu verlangen.

Damit die Waffenbehörden für die im Rahmen der Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG durchzuführende Zuverlässigkeitsprüfung systematisch Kenntnis davon erhalten, ob eine Person als Extremist eingestuft wird, ist es erforderlich, bei den Verfassungsschutzbehörden regelmäßig diesbezügliche Informationen einzuholen. Ergänzend wird daher eine Regelabfrage der Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden in § 5 Abs. 5 WaffG aufgenommen und damit eine von Hessen unterstützte Bundesratsinitiative der Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern des Jahres 2013 erneut aufgegriffen (Bundesratsdrucksache 744/12 (PDF) ).

B. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Sofern die Einführung der Regelabfrage bei der Verfassungsschutzbehörde (neuer § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG) eine Anpassung der Gebührensätze für die Erteilung der betreffenden waffenrechtlichen Erlaubnisse und für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in den Gebührenordnungen des Bundes und der Länder veranlasst, sind bei den Waffenbehörden (Bund und Kommunen) entsprechende Mehreinnahmen zu erwarten. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass eventueller Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln durch vorhandene Ressourcen gedeckt wird, sodass nennenswerte Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte nicht zu erwarten sind.

C. Erfüllungsaufwand

C.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.

C.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand (einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten) für die Wirtschaft entsteht nicht.

C.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Mit der Einführung der Regelabfrage bei der Verfassungsschutzbehörde (neuer § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG) werden für die Verwaltung (Waffenbehörden und Verfassungsschutzbehörden) bestehende Informationspflichten erweitert.

Nach vorläufigen Berechnungen beträgt der durchschnittliche zusätzliche Erfüllungsaufwand auf Bundesebene 288.000 Euro und in den Ländern (inkl. Kommunen) insgesamt 4.600.000 Euro jährlich.

1. Waffenrechtliche Erlaubnisse, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZVÜ) erfordern1

ErlaubnisAnzahl Bundesgebiet
3/20153/2016positive Differenz
Standard-Waffenbesitzkarte1.631.8681.617.093(-14.775)
Waffenhandelserlaubnis3.0663.317251
Stellvertretererlaubnis Waffenhandel22025232
gewerbliche Waffenherstellungserlaubnis48553853
Stellvertretererlaubnis Waffenherstellung14239
private Waffenherstellungserlaubnis82875
Ausnahmegenehmigung verbotene Waf- fe/Munition1.3601.319(-41)
Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Führens ...239361122
Sportschützen-WBK (ab 1.4.2003)98.695107.1208.425
Schießerlaubnis2.7953.445650
Waffentrageberechtigung7.7308.408678
Einfuhrerlaubnis1.3421.520178
Waffenbesitzkarte für Sammler10.26010.127(-133)
Sportschützen-WBK (bis 31.3.2003)154.375149.892(-4.483)
Waffenbesitzkarte für Sachverständige9412329
Waffenbesitzkarte für Vereine5.1887.1952.007
Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen WBK9.76113.2333.472
Munitionserwerbsschein7.2477.28033
Kleiner Waffenschein267.085355.40388.318
Waffenschein13.93312.694(-1.239)
Gesamt2.215.8392.299.430104.262

2. Häufigkeit/Anzahl pro Jahr

ArtPersonenkreisAnzahl
Personen/Erlaubnisse
Bundesgebiet
HäufigkeitAnzahl ZVÜ
pro Jahr
periodische ZVÜ (Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG mindestens alle drei Jahre)alle Inhaber einer
waffenrechtlichen
Erlaubnis
978.45820,33322.891
anlassbezogene
ZVÜ3
alle Personen, die (erstmalig) eine Erlaubnis nach Tabelle 1 beantragen104.26241104.262
Gesamt427.153

3. Erfüllungsaufwand der Waffenbehörden

TätigkeitZeitaufwandSachaufwandAnzahl BundesgebietZeitaufwand Bundesgebiet
Auskunftsersuchen an Verfassungsschutzbehörde2 Min.5Original, Entwurf, Briefumschlag, Porto427.153854.306 Min.
Einbeziehung der Auskunft in ZVÜ
a)keine Erkenntnisse
0,5 Min.6kein zusätzlicher Aufwand7384.4388192.219 Min.
b) Erkenntnisse
30 Min.642.71581.281.450 Min.
Gesamt2.328.975 Min.

4. Erfüllungsaufwand der Verfassungsschutzbehörden

TätigkeitZeitaufwandSachaufwandAnzahl BundesgebietZeitaufwand Bundesgebiet
Abfrage in Systemen der Verfassungsschutzbehörde und Auskunft an Waffenbehörde10 Min.9Original, Entwurf, Briefumschlag, Porto427.1534.271.530 Min.

5. Berechnung Bundesgebiet

Zeitaufwand10Kosten
Zeitaufwand10
Kosten Sachaufwand11Gesamtje Land/Bund durchschnittl.
Waffenbehörden2.328.975 Min. = 38.816 Std.
= 23,6 VZÄ
1.455.365 €384.438 €1.839.803 €108.224 €
Verfassungsschutzbehörden4.271.530 Min. = 71.192 Std.
= 43,3 VZÄ
2.670.224 €384.438 €3.054.662 €179.686 €
Gesamt4.894.465 €287.910

D. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Waffengesetzes)

Zu Nummer 1

Die Bestimmung wird wie bisher im Katalog der Unzuverlässigkeitsgründe angesiedelt, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Folge haben, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt (Regelunzuverlässigkeit). Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung (sogenannte Regelvermutung). Eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder oder eine auf Tatsachen gestützte Prognose zur Tatbestandserfüllung soll ausreichen. Durch die Verweisung auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ist klargestellt, dass keine Daten Unbeteiligter umfasst sind.

Zu Nummer 2

Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können, ist eine waffenbehördliche Regelabfrage bei der jeweils zuständigen Verfassungsschutzbehörde erforderlich.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.