Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee (§ 38f Absatz 1 Nummer 6 AufenthV)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee ist § 38f Absatz 1 Nummer 6 wie folgt zu fassen:
"6. Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt zum Zweck der Forschung in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/801/EU, soweit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht."
Begründung:
Der Antrag dient der Klarstellung. Der in § 38f Absatz 1 Nummer 6 AufenthV verwendete Terminus "Wechsel" entspricht nicht dem Sprachgebrauch des Aufenthaltsrechts.
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 39 Satz 1 Nummer 7)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe dd wie folgt zu fassen:
'dd) Die folgenden Nummern 7a bis 10 werden angefügt:
"7a. er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
8. ... <weiter wie Vorlage>..." '
Begründung:
§ 39 AufenthV-E sieht keine Möglichkeit zur Verlängerung einer ICT-Karte im Inland vor. Zwar soll die ICT-Karte grundsätzlich für die Gesamtdauer des Transfers erteilt werden. Ändert (das heißt verlängert) sich jedoch die beabsichtigte Transferdauer nach Einreise, sieht § 19b Absatz 4 Satz 2 AufenthG-E eine Verlängerungsmöglichkeit ausdrücklich vor. Der Richtlinie lässt sich kein Gebot entnehmen, dass eine Verlängerung vom Ausland aus zu beantragen ist.
Artikel 11 Absatz 2 ICT-Richtlinie bezieht sich auf den "Antrag". Damit ist nicht zwingend auch der Verlängerungsantrag gemeint. Es ist nun wenig unternehmens- und kundenfreundlich, wenn der Verlängerungsantrag wiederum vom Ausland aus gestellt werden müsste, zumal nach der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Verordnungsentwurfs dafür der Wohnort und Lebensmittelpunkt wieder in den Drittstaat zurückzuverlegen wäre. Die Regelung in ihrer jetzigen Form wäre geeignet, die Betroffenen zu veranlassen, entgegen ihren wahren Absichten eine ICT-Karte immer vorsorglich für den höchstmöglichen Erteilungszeitraum zu beantragen. Mit der Ergänzung des § 39 Satz 1 AufenthV-E in Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzentwurfs soll die Verlängerung der ICT-Karte im Inland ermöglicht werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - (§ 65 Nummer 2 Buchstabe a - neu -, Buchstabe b - neu - AufenthV)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer anzufügen:
'12. § 65 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. frühere Anschriften und Auszugsdaten,
- a) die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall
- b) das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde," '
Begründung:
Es handelt sich um eine seinerzeit übersehene Folgeänderung der zum 1. Februar 2017 in Kraft getretenen Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung. In § 72 Absatz 1 Nummer 10 und 11 AufenthV wurde die Pflicht der Meldebehörden aufgenommen, den Ausländerbehörden melderechtliche Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie deren Wegfall und zur genauen Zuordnung das melderechtliche Ordnungsmerkmal zu übermitteln (zur Begründung siehe BR-Drucksache 625/16 (PDF), Seite 7).
Um zu gewährleisten, dass die Ausländerbehörden die Auskunftssperren kennen und diese nicht unbeabsichtigt unterlaufen, ist es erforderlich, das Bestehen sowie den Wegfall einer melderechtlichen Auskunftssperre auch personengenau im erweiterten Datensatz der Ausländerdatei A zu speichern.
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 ( § 9 BeschV)
In Artikel 2 ist Nummer 2 zu streichen.
Begründung:
Die bisherige Rechtslage in § 9 BeschV soll fortgelten.
Die Änderung stellt eine Einschränkung der geltenden Möglichkeit dar, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt zu erhalten. Diese Einschränkung ist nicht geboten und steht mit der Umsetzung der aufenthaltsrechtlichen EU-Richtlinien (der Saisonarbeitnehmerrichtlinie (2014/36/EU), der ICT-Richtlinie (2014/66/EU) und der REST-Richtlinie (2016/801/EU)) in keinem inhaltlichen Zusammenhang.
Nach geltender Rechtslage bedarf es zur Erteilung der Beschäftigungserlaubnis und damit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 Absatz 2 bis Absatz 4 AufenthG über § 9 BeschV auch dann keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger, der eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzt,
- - zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
- - sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat.
§ 9 Absatz 3 BeschV enthält Ausführungen zur Anrechenbarkeit bestimmter Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten (insbesondere Zeiten des Aufenthalts zum Studium nach § 16 AufenthG).
Diese Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt nach längerem Voraufenthalt soll nunmehr gestrichen werden. Stattdessen sollen nur Personen einen entsprechenden Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten können, die seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel zu Beschäftigungszwecken besitzen und zwei Jahre die Beschäftigung ausgeübt haben.
§ 9 BeschV sollte in der aktuellen Fassung erhalten bleiben, denn hierdurch wird ein Aufenthaltstitel zu Beschäftigungszwecken unabhängig von der Art der Beschäftigung für einen größeren Personenkreis ermöglicht.
Insbesondere die Anrechenbarkeit von studienbedingten Voraufenthaltszeiten nach § 9 Absatz 3 BeschV findet in der Praxis erhebliche Anwendung und schafft Bleibeperspektiven für ehemalige Studierende. Durch die Anrechnung dieser Aufenthaltszeiten wird einer großen Zahl von ehemaligen Studierenden der Zugang zum Arbeitsmarkt unabhängig von der Art der Beschäftigung ermöglicht, noch bevor sie zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, was eine größere Flexibilität und Freiheit bei der Wahl der Beschäftigungsangebote bedeutet.
Eine Begrenzung auf diejenigen, die bereits zuvor einen Aufenthaltstitel zu Beschäftigungszwecken hatten und zwei Jahre gearbeitet haben, ist weder wünschenswert noch erforderlich.