953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Vorschlag der Kommission verfolgte Ziel, in der Nachrangregelung auf einen EU-weit einheitlichen Ansatz hinzuwirken. Im Interesse aller Beteiligten bedarf es EU-weit der Rechtssicherheit über den Rang der dem Bail-In unterworfenen Verbindlichkeiten.
- 2. Zu den Anforderungen an die neue Haftungsklasse gehört, dass diese keine Merkmale von Derivaten aufweisen (Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Abwicklungsrichtlinie). Diese Anforderung ist durchaus auslegbar und birgt damit weiterhin Spielraum für eine unterschiedliche Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund spricht sich der Bundesrat - zur weiteren Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - dafür aus, in Artikel 108 Absatz 2 Abwicklungsrichtlinie die Kommission zum Erlass eines Delegierten Rechtsakts zu ermächtigen, in dem diese Anforderung an die Haftungsklasse weitergehend konkretisiert wird.
- 3. Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, unterschiedliche nationale, potentiell wettbewerbsverzerrende Vorschriften in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Banken deutlich aneinander anzugleichen. Um dies zu erreichen, sollte nach Auffassung des Bundesrates das in Artikel 1 des Richtlinienvorschlages (Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Abwicklungsrichtlinie)) vorgesehene Kriterium ("keine Merkmale von Derivaten") durch Auslegungsstandards seitens der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (sogenannte Level 2-Maßnahme) konkretisiert werden. Damit könnte ein EU-weit einheitliches Verständnis geschaffen werden, welche Formen der Strukturierung einer Verbindlichkeit dazu führen, dass diese nicht der "nicht bevorrechtigten" vorrangigen Kategorie zur Erfüllung der Nachrangigkeitsanforderung zugeordnet werden kann.
B
- 4. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.