Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung am 23. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 17/11586 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz - 3. FMStG) - Drucksache 17/11138 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.12.12 Initiativgesetz des Bundestages
1. In Artikel 1 Nummer 4 wird in Absatz 1a nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Sofern der Lenkungsausschuss einer Stabilisierungsmaßnahme zustimmt, hat er in seiner Entscheidung darzulegen, welche Erwägungen im Rahmen der Prüfung nach Satz 2 maßgeblich waren."
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Der Änderungsbefehl in Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. § 3 wird wie folgt geändert:
"b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium gemäß § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wahrgenommen." "
3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
,Artikel 3a
Änderung des Kreditwesengesetzes
In § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2012" gestrichen."
4. Artikel 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Die Rekapitalisierung erfolgt vorrangig durch Stärkung des Kernkapitals."
- b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Fonds soll darauf hinwirken, dass eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Fonds grundsätzlich nur nach möglichen Eigenleistungen der Anteilseigner des begünstigten Unternehmens erfolgt." "