962. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2017
A
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für Überprüfungsmaßnahmen nach nationalem Recht für ausländische Direktinvestitionen in einem Mitgliedstaat der EU, weil dieser einen Mindestmaßstab für nationale Überprüfungsmechanismen festlegt. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Vorgaben nicht dazu führen, dass Überprüfungen von Direktinvestitionen in einer den freien Kapitalverkehr beeinträchtigenden Art und Weise durchgeführt werden.
- 2. Problematisch erscheint insbesondere das Recht der Kommission, eine Überprüfung aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung durchführen zu können, wenn eine ausländische Direktinvestition Auswirkungen auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse haben könnte. Zwar wird in Artikel 3 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags definiert, was Programme oder Projekte von Unionsinteresse sind, und diese werden in der Auflistung im Anhang beispielhaft konkretisiert. Dieses Kriterium bleibt dennoch sehr unbestimmt, da hierunter alle möglichen ausländischen Direktinvestitionen fallen können und die im Anhang enthaltene Auflistung nicht abschließend ist. Zudem sind auch die Begriffe der Sicherheit und öffentlichen Ordnung sehr unbestimmt und geben daher keine Rechtssicherheit im Hinblick auf den Umfang der Eingriffsbefugnisse der Kommission. Dies könnte dazu führen, dass Deutschland im Hinblick auf Überprüfungen von Direktinvestitionen nicht mehr ausschließlich autonom nach den eigenen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften entscheiden kann.
- 3. Der Bundesrat regt an zu berücksichtigen, dass das Engagement ausländischer Investoren bei deutschen Unternehmen weit überwiegend positive Effekte im Hinblick auf die Stabilisierung und Erweiterung von Geschäftsmodellen, die Erschließung neuer Märkte und damit die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in den betroffenen Unternehmen auslöst. Eine offizielle und engere, nach außen getragene gemeinsame Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der Kommission im Hinblick auf Überwachungen ausländischer Investitionen könnte ein Zeichen von Protektionismus darstellen. Gerade Investitionen aufstrebender Volkswirtschaften wie China, Indien oder aus Afrika sind häufiger Gegenstand von Überprüfungen. Es ist unbedingt erforderlich, dass die Anforderungen in der vorgeschlagenen Verordnung keine Überwachungskultur und dadurch entstehende bürokratische Hürden schaffen, die die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Ländern außerhalb der EU (wie zum Beispiel bald das Vereinigte Königreich) mindern.
B
- 4. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.