Europäische Kommission
Brüssel, den 4.9.2012
C(2012) 5865 final
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (CRA III) {KOM (2011) 747 endgültig} und bittet, die verspätete Antwort zu entschuldigen.
Die Kommission begrüßt die Unterstützung des Bundesrates für das allgemeine Ziel des Vorschlags und die verschiedenen Elemente, die auf eine Stärkung der Verordnung über Ratingagenturen abstellen.
Hinsichtlich der vom Bundesrat festgestellten Überschneidung des im CRA-III-Vorschlag enthaltenen Artikels 5a über den übermäßigen Rückgriff auf Ratings mit ähnlichen Regelungen in sektoralen EU-Rechtsvorschriften (z.B. mit dem CRD-IV-Vorschlag vom 19. Juni 2011) möchte die Kommission klarstellen, dass es sich bei dem vorgeschlagenen Artikel 5a um eine allgemeine Bestimmung handelt, mit der der Grundsatz verankert wird, dass sich Finanzinstitute nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen sollten. Dieser Grundsatz ist in den sektoralen Rechtsvorschriften spezifischer zu fassen. In Bezug auf das Bankenwesen hat die Kommission z.B. in ihrem CRD-IV-Vorschlag vorgeschlagen, dass größere Banken für die Berechnung von Eigenkapitalanforderungen interne Modelle entwickeln, anstatt sich hierbei auf externe Ratings zu verlassen.
Artikel 5b des CRA-III-Vorschlags der Kommission sieht vor, dass die europäischen Aufsichtsbehörden (ESMA, EBA und EIOPA) in ihren Leitlinien, Empfehlungen und Standards nicht auf Ratings Bezug nehmen, wenn eine solche Bezugnahme Anlass sein könnte, sich automatisch auf Ratings zu stützen, und dass sie alle Bezugnahmen auf Ratings in bestehenden Leitlinien, Empfehlungen und Standards überprüfen und gegebenenfalls streichen. Bezugnahmen auf Ratings führen jedoch nicht zwingend zu einer übermäßigen Abhängigkeit von Ratings, und es könnte Fälle geben, in denen die Streichung einer Bezugnahme auf Ratings nicht angemessen wäre, da keine bessere alternative Methode zur Risikomessung verfügbar ist. Der vorgeschlagene Artikel 5b steht daher nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass in der Finanzgesetzgebung der EU nach wie vor in begrenztem Umfang auf Ratings Bezug genommen wird.
Herrn Horst Seehofer
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3 - 4
D-10117 Berlin
Die Kommission nimmt Ihr Ersuchen zur Kenntnis, dass bestimmte Elemente der vorgeschlagenen Rotationsvorschriften, einschließlich der kurzen Rotationsfrist bei der häufigen Vergabe von Ratings für Schuldinstrumente desselben Emittenten und der Notwendigkeit einer Übergangsregelung, weiter geprüft werden sollten. Ich kann Ihnen versichern, dass die Kommission diesbezüglich in den Verhandlungen mit dem Rat und dem Europäischen Parlament auf eine ausgewogene Lösung hinwirken wird.
Ich freue mich auf die Fortsetzung unseres politischen Dialogs zu dieser wichtigen Frage.
Mit freundlichen Grüßen