Vierteljährliche Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO
Bundesministerium der Finanzen
Berlin, den 21. August 2012
Parlamentarischer Staatssekretär
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß § 37 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung übersende ich die Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen im zweiten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2012.
Auf Bitte der Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages erhält diese eine Kopie des gleich lautenden Schreibens zur Unterrichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Kampeter
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im zweiten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2012
1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Einzelplan/ Kapitel/ Titel | Einzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung Begründung der über- und außerpl anmäßi gen Ausgabe | Ansatz laut Haushalts- plan 2012 T€ | bewilligte über-/außer- planmäßi ge Ausgabe T€ |
1 | 2 | 3 | 4 |
12 | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | ||
1202 | Allgemeine Bewilligungen | ||
532 02 apl | Studien und Projektbegleitung im Bereich Verkehr für den Alpenraum | - | 46 |
Beteiligung des BMVBS am EU-Projekt INTERREG IVP - Projekt "AlpInfoNet - Sustainable Mobility Information Network für the Alpine Space" im Rahmen der Alpenkonvention. | |||
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | ||
2302 | Allgemeine Bewilligungen | ||
687 58 | Zahlungen an die Karibische Entwicklungsbank und deren Sonderfonds | 5.649 | 32 |
Wechselkursbedingt höhere Ausgaben für die Beteiligung am Kapital sowie am Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf vertraglichen Verpflichtungen (Kapitalzeichnungsurkunde sowie Beitragsurkunde). |
2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (VE)
Einzel plan/ Kapitel/ Titel/ VE | Einzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung Begründung der über- und außerplanmäßigen VE | Ansatz VE laut Haushalts plan 2012 T€ | bewilligte über-/außer- planmäßige VE T€ |
1 | 2 | 3 | 4 |
12 | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | ||
1202 | Allgemeine Bewilligungen | ||
532 02 apl | Studien und Projektbegleitung im Bereich Verkehr für den Alpenraum | - | 374 |
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig: Im Haushaltsjahr 2013 bis zu: 150 T€ Im Haushaltsjahr 2014 bis zu: 150 T€ Im Haushaltsjahr 2015 bis zu: 74 T€ | |||
Beteiligung des BMVBS am EU-Projekt INTERREG IVP - Projekt "AlpInfoNet - Sustainable Mobility Information Network für the Alpine Space" im Rahmen der Alpenkonvention. | |||
14 | Bundesministerium der Verteidigung | ||
1420 | Wehrforschung, wehrtechnische und sonstige militärische Entwicklung und Erprobung | ||
894 21 üpl | Investitionen | 6.562 | 1.974 |
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig: Im Haushaltsjahr 2014 bis zu: 1.974 T€ | |||
Mehrbedarf für die Sanierung der Großradaranlage TIRA ("Tracking and Imaging Radar") des Forschungsinstituts für Hochfrequenzphysik und Radartechnik (FHR) in Wachtberg-Werthoven. |
3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben (ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen)
Einzel plan/ Kapitel/ Titel | Einzelplan- /Kapitelbezeichnung /Zweckbestimmung Begründung der über- und außerpl anmäßi gen Ausgabe | Ansatz laut Haushalts plan 2012 T€ | über-/außer- planmäßige Ausgabe T€ |
1 | 2 | 3 | 4 |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | ||
2302 | Allgemeine Bewilligungen | ||
687 52 | Zahlungen an Einrichtungen der Weltbankgruppe | 719.077 | 9.145 |
Wechselkursbedingt höhere Ausgaben für Zahlungen an die Weltbankengruppe. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf vertraglichen Verpflichtungen (Beitragsurkunde). Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrages die Einwilligung nach Art. 112 GG gegeben hätte. |