Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014
Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu den Gesetzentwürfen gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu den Gesetzentwürfen allgemein
1.
- a) Die Gesetzentwürfe sollen die Möglichkeit eröffnen, Hilfsmittel des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zur direkten Rekapitalisierung von Banken einzusetzen. Der Bundesrat wertet dies grundsätzlich als einen sinnvollen Bestandteil sowohl der Gesamtstrategie zur Sicherstellung der Stabilität im Euro-Währungsgebiet als auch der angestrebten Bankenunion.
Insbesondere wird befürwortet, dass durch die "Haftungskaskade" (Eigentümer, Anleihengläubiger und Großsparer, Abwicklungsfonds) die finanzielle Verantwortung "an der Quelle" angesiedelt wird, statt grundsätzlich die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zu belasten.
- b) Wie bereits in der BR-Drucksache 164/12(B) ausgeführt, kann und darf der ESM allerdings nur ein Baustein innerhalb eines Gesamtpakets sein, das Konsolidierungspolitik in den Krisenstaaten mit wirksamer Wachstumsstrategie verbindet.
Dies gilt gleichermaßen für die nun zu eröffnende Möglichkeit der direkten Rekapitalisierung von Banken: Auch dieses Mittel kann und darf nicht an die Stelle von, sondern als ultima ratio nur neben mögliche Maßnahmen der betroffenen Staaten treten.
2.
- c) Der Bundesrat bestärkt die Bundesregierung in ihrer Auffassung, wonach direkte Finanzhilfen des ESM nur am Ende einer Haftungskaskade vergeben werden können. Es gilt ein Vorrang der indirekten vor der direkten Bankenrekapitalisierung (siehe in BR-Drucksache 321/14 (PDF) Vorblatt Abschnitt A "Problem und Ziel" Absatz 4, Begründung zum Vertragsgesetz "Schlussbemerkung" Nummer 1 Absatz 3 und Denkschrift Teil I "Allgemeines " Absatz 4 sowie die gleichlautenden Formulierungen in BR-Drucksache 358/14 (PDF) Vorblatt Abschnitt A "Problem und Ziel" Absatz 4 und Gesetzesbegründung Abschnitt A "Allgemeiner Teil" Teil I "Hintergrund" Absatz 4).
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob dieser Vorrang der indirekten Bankenrekapitalisierung ausdrücklich in den Gesetzentwurf aufgenommen werden kann.
3.
- d) Konsolidierungs- und Reformbemühungen dürfen nicht nachlassen. Solide Staatsfinanzen gepaart mit Strukturreformen in der Finanz-, Wirtschaftsund Sozialpolitik sind unabdingbare Voraussetzungen für Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, den Abbau von Arbeitslosigkeit und damit für eine stabile Währungsunion.
Bei der direkten Rekapitalisierung von Banken mit ESM-Mitteln wird auch vor diesem Hintergrund strikt darauf zu achten sein, - dass zu rekapitalisierende Banken tatsächlich systemrelevant sind und - dass sowohl den betreffenden Banken als auch ihren Sitzstaaten wirkungsvolle Auflagen gemacht werden, um die finanzielle Krise des betreffenden Finanzinstituts nachhaltig zu beheben - und dass diese Auflagen sodann auch strikt eingehalten und etwaige Verstöße geahndet werden.
4.
- e) Der Bundesrat unterstützt die Auffassung der Bundesregierung, dass die Gewährung von Finanzhilfen in der Form der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten unter strengen Auflagen nicht nur institutsspezifischer, sondern auch sektorspezifischer oder gesamtwirtschaftlicher Natur erfolgen soll. Außerdem sind diese nicht nur mit dem betroffenen Finanzinstitut, sondern auch mit dem antragstellenden Mitgliedstaat in einem Memorandum of Understanding festzuschreiben (siehe in BR-Drucksache 321/14 (PDF) Vorblatt Abschnitt B "Lösung" Absatz 2, Begründung zum Vertragsgesetz "Schlussbemerkung" Nummer 1 Absatz 6 und Denkschrift Teil II "Besonderes" Absatz 2 sowie die gleichlautenden Formulierungen in BR-Drucksache 358/14 (PDF) Vorblatt Abschnitt B "Lösung" Absatz 2 und Gesetzesbegründung Abschnitt A "Allgemeiner Teil" Teil I "Hintergrund" Absatz 8).
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob diese Möglichkeit, auch Auflagen sektorspezifischer oder gesamtwirtschaftlicher Natur zu machen, ebenfalls ausdrücklich in den Gesetzentwurf aufgenommen werden kann.