Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl. AE-Nr. . 080496, 160509
Brüssel, den 14.9.2016 COM (2016) 582 final 2016/0274 (COD)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Dieser Vorschlag ist Teil der ambitionierten Investitionsoffensive für Drittländer, die in der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda1 angekündigt wurde. Ziel dieses am 28. Juni 2016 vom Europäischen Rat gebilligten Investitionsprogramms ist es, grundlegende Ursachen der Migration anzugehen und gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. Der vorliegende Vorschlag sieht zwei Änderungen an der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 vor. In Verbindung mit einem getrennten Legislativvorschlag zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union wird der Vorschlag die quantitative und qualitative Ausweitung des Mandats der Europäischen Investitionsbank ("EIB") für die Darlehenstätigkeit in Drittländern (sogenanntes "Außenmandat" der EIB) ermöglichen. So wird die EIB - insbesondere durch die Bereitstellung zusätzlicher Finanzierungen für den privaten Sektor - rasch einen wesentlichen Beitrag zu den Zielen der Investitionsoffensive für Drittländer leisten können.
Im Rahmen der Bemühungen der Kommission zur Behebung grundlegender Ursachen der Migration wird vorgeschlagen, der EIB ein neues Darlehensmandat für den privaten Sektor zu erteilen. Auf der Grundlage des neuen Mandats wird die Union Anspruch auf die bei EIB-Finanzierungen erzielten Einnahmen aus Risikoprämien haben. Diese Einnahmen sollten dann auf den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen übertragen werden, der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 geregelt wird.
Überschüsse des Garantiefonds, die mehr als 10 % der gesamten Darlehensaußenstände betragen, werden wieder dem Haushalt zugeführt. Durch diese Anpassung soll der Haushalt besser gegen etwaige zusätzliche Ausfallrisiken von EIB-Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationskrise geschützt werden.
Bislang wurde das Garantiefondsvermögen von der EIB verwaltet. Die Kommission verfügt über große Erfahrung in der Verwaltung ähnlicher Finanzierungsmaßnahmen. Zudem verfügt sie über die erforderlichen Voraussetzungen für eine unabhängige Verwaltung des Garantiefonds und kann bei dieser Maßnahme zur Straffung und Konsolidierung ihrer Vermögensverwaltungstätigkeiten auf bestehende Strukturen und eine positive Erfolgsbilanz aufbauen. So verwaltet die Kommission bereits den Garantiefonds für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen ("EFSI"). Daher sollte die Verwaltung des Garantiefondsvermögens der Europäischen Kommission übertragen werden.
- Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen Politikbereichen der Union
Dieser Vorschlag ist fester Bestandteil der Investitionsoffensive für Drittländer, einer vorrangigen Initiative der Europäischen Union. Er enthält zusätzliche Bestimmungen, die für die effiziente Umsetzung der Investitionsoffensive für Drittländer erforderlich sind, insbesondere das neue Darlehensmandat der EIB für den privaten Sektor.
Die Kommission legt parallel dazu einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Haushaltsordnung") vor, in dem sie einen neuen Abschnitt über Haushaltsgarantien, der einen gemeinsamen Rechtsrahmen für Garantien der Union mit potenziellen Haftungsrisiken bietet, sowie einen von der Kommission verwalteten gemeinsamen Dotierungsfonds vorschlägt. Der vorliegende Vorschlag steht mit dem Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung im Einklang.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Artikel 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag enthält zusätzliche Bestimmungen, die für die effiziente Umsetzung der Investitionsoffensive für Drittländer erforderlich sind, insbesondere das neue Darlehensmandat der EIB für den privaten Sektor.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und lassen sich daher im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV besser auf EU-Ebene erreichen. Aufgrund der unterschiedlichen Handlungsfähigkeit der Finanzinstitutionen der Mitgliedstaaten können die angestrebten Ziele wegen des Umfangs oder der Wirkung der erforderlichen Maßnahmen besser durch ein Vorgehen auf Unionsebene erreicht werden.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- 2016. wurden die wichtigsten Parameter für den Garantiefonds im Rahmen einer externen Studie überprüft. Laut dieser Studie ist das in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 festgelegte Ziel von 9 % angesichts der derzeitigen Risiken des Darlehensportfolios weiterhin angemessen. Eine weitere externe Studie zu diesem Prozentziel wird aller Wahrscheinlichkeit nach 2019 durchgeführt werden. Außerdem hat sich gezeigt, dass die Garantiefondsmechanismen den EU-Haushalt schützen und die Durchführung der EU-Maßnahmen im Außenbereich ermöglichen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Auf der Grundlage des mit einem separaten Rechtsakt erteilten neuen Darlehensmandats für den privaten Sektor wird die Union Anspruch auf die bei EIB-Finanzierungen erzielten Einnahmen aus Risikoprämien haben. Mit diesen Einnahmen wird das höhere Risiko vergütet und während der Laufzeit des Instruments ein Beitrag zur Finanzierung des zusätzlichen Dotierungsbedarfs des Garantiefonds geleistet. Der Vorschlag dürfte keine Auswirkungen auf den Haushalt haben, da die Risikoprämien in den Garantiefonds fließen. Sie werden der EIB als Entgelt für die aus dem Unionshaushalt getragenen Risiken berechnet.
Um den Haushalt besser gegen etwaige zusätzliche Ausfallrisiken von EIB-Finanzierungen zur Bewältigung der Migrationskrise zu schützen, wird der Garantiefondsüberschuss, der über 10 % anstatt 9 % der ausstehenden Darlehen liegt, wieder dem Haushalt zugeführt werden.
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 leitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. Mai jedes Jahres einen Bericht über die Lage und die Verwaltung des Garantiefonds zu. Nun wird vorgeschlagen, dass die Kommission im Rahmen des Jahresabschlusses der Kommission bis zum 31. März über die Lage des Garantiefonds Bericht erstattet. Der Bericht über die Verwaltung des Garantiefonds soll dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. Mai jedes Jahres vorgelegt werden.
EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie werden von der EIB nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gehören, verwaltet und überwacht. Ferner genehmigt der Verwaltungsrat der EIB, in dem die Kommission durch einen Direktor und dessen Stellvertreter vertreten ist, jede einzelne Finanzierung und achtet darauf, dass die EIB im Einklang mit ihrer Satzung und mit den vom Rat der Gouverneure festgelegten Leitlinien verwaltet wird.
Die Vereinbarung zwischen der Kommission, dem Rechnungshof und der EIB enthält die Vorschriften, nach denen der Rechnungshof die EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie prüft.
Gemäß Beschluss Nr. 466/2014/EU werden regelmäßige Berichte erstellt. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Umsetzung des Mandats durch die EIB Bericht.
Die Berichterstattung über die Ergebnisse wird sich auf eine geeignete Aggregation von Indikatoren für das gesamte Portfolio, soweit möglich, oder für einen bestimmten Sektor stützen. Wie im Rahmen für die Ergebnismessung (ReM) vorgesehen, werden diese Indikatoren während des gesamten Projektzyklus im Rahmen der Bewertung und im Zuge der Überwachung bis zur vollständigen Umsetzung des Projekts gemessen, und zwar sobald die ersten Entwicklungsergebnisse messbar sind, was in der Regel bis zu drei Jahren nach Projektabschluss dauern kann. Sie werden, soweit möglich, auch für den Abschlussbericht herangezogen, der nach dem Beschluss Nr. 466/2014/EU erstellt werden muss.
Ferner übermittelt die EIB der Kommission die statistischen Daten sowie die Finanz- und Rechnungslegungsdaten über die einzelnen von der EU-Garantie gedeckten Finanzierungen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Rechnungshofes erforderlich sind, sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge der gedeckten Finanzierungen.
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Derzeit wird der Garantiefonds wie folgt finanziert: 1) eine jährliche Übertragung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, 2) Zinsen aus Kapitalanlagen des Garantiefonds und 3) Einziehungen bei den säumigen Schuldnern. Die im Rahmen des neuen Darlehensmandats der EIB für den privaten Sektor erzielten Einnahmen aus Risikoprämien werden eine vierte Einnahmenquelle für den Garantiefonds sein. Daher wird vorgeschlagen, Artikel 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 entsprechend zu ändern.
Bislang wurden die Vermögenswerte des Garantiefonds von der EIB verwaltet. Die Kommission verfügt über große Erfahrung in der Verwaltung ähnlicher Finanzierungsmaßnahmen. Zudem verfügt sie über die erforderlichen Voraussetzungen für eine unabhängige Verwaltung des Garantiefonds und kann bei dieser Maßnahme zur Straffung und Konsolidierung ihrer Vermögensverwaltungstätigkeiten auf bestehende Strukturen und eine positive Erfolgsbilanz aufbauen. So verwaltet die Kommission bereits den Garantiefonds für den EFSI. Aus diesen Gründen sollte die Verwaltung des Garantiefondsvermögens der Europäischen Kommission übertragen werden.
Daher wird vorgeschlagen, Artikel 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 entsprechend zu ändern.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen wird durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates1 geregelt.
- (2) Der Garantiefonds wird durch eine jährliche Übertragung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, Zinsen aus Kapitalanlagen des Garantiefonds und Einziehungen bei den säumigen Schuldnern finanziert.
- (3) Die Einnahmen aus Risikoprämien, die bei von einer EU-Garantie gedeckten Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) erzielt werden, sollten in den Garantiefonds eingezahlt werden.
- (4) Überschüsse des Garantiefonds, die mehr als 10 % der gesamten ausstehenden Kapitalverbindlichkeiten der Union betragen, sollten wieder dem Gesamthaushaltsplan der Union zugeführt werden, um den Haushalt besser gegen etwaige zusätzliche Ausfallrisiken von EIB-Finanzierungen zur Behebung grundlegender Ursachen der Migration zu schützen.
- (5) Die Finanzverwaltung des Garantiefonds sollte von der EIB auf die Kommission übertragen werden, die bereits seit längerem ähnliche Investitionen verwaltet. Die Übernahme der Garantiefondsverwaltung sollte der Kommission die Möglichkeit bieten, ihre Vermögensverwaltungstätigkeiten zu straffen und zu konsolidieren, wofür sie auf bestehende Strukturen und eine positive Erfolgsbilanz aufbauen kann.
- (6) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 sollte deshalb entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 wird wie folgt geändert:
- (1) In Artikel 2 wird folgender Spiegelstrich 4 angefügt:
"- Einnahmen aus Risikoprämien, die bei durch eine Garantie der Union gedeckten Finanzierungen der EIB erzielt werden.";
- (2) Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"Überschüsse des Garantiefonds, die mehr als 10 % der gesamten ausstehenden Kapitalverbindlichkeiten der Union betragen, werden wieder dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugeführt. Die Überschüsse werden in einer einzigen Transaktion einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenplans des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr "n+1" zugewiesen, wobei von der zum Ende des Jahres n-1 bestehenden Differenz zwischen dem 10 % der gesamten ausstehenden Kapitalverbindlichkeiten der Union entsprechenden Betrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds, berechnet zu Beginn des Jahres n, auszugehen ist.";
- (3) Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
Die Kommission übernimmt die Finanzverwaltung des Fonds. Die Kommission verwaltet und investiert die Garantiefondsmittel im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und mit angemessener Vorsicht.";
- (4) Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
Bis 31. März jedes Jahres übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof im Rahmen des Jahresabschlusses der Kommission die erforderlichen Angaben zur Lage des Garantiefonds.
Zudem übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis 31. Mai jedes Jahres einen Jahresbericht über die Verwaltung des Garantiefonds im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Jahresbericht enthält die Darstellung der Finanzlage des Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres, der Finanzströme während des vorangegangenen Kalenderjahres und der bedeutenden Transaktionen sowie alle einschlägigen Informationen über die Finanzkonten. Der Bericht enthält außerdem Informationen über die Haushaltsführung, die Leistung und die Risiken des Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. COM (2016) 385 vom 7.6.2016.
- 1. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).