Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Februar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Katar über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

A. Problem und Ziel

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit der Regierung des Staates Katar ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich unterzeichnet. Ziel des Abkommens ist es, die Wirksamkeit der deutschkatarischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und des Terrorismus zu steigern und dadurch die Innere Sicherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für das Inkraft - treten des Abkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine zusätzlichen Kosten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Das Abkommen, für das durch dieses Gesetz die erforderlichen Voraussetzungen für die innerstaatliche Inkraftsetzung geschaffen werden sollen, enthält zwölf Informationspflichten für die Verwaltung.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Februar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Katar über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. September 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Februar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Katar über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 04.11.11

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Februar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Katar über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Doha am 22. Februar 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Katar über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Artikel 2 Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkungen

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Es werden zwölf Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese be - finden sich in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Nummer 1, 3 und 6, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 Satz 2, Artikel 9 Nummer 1 Satz 4 und 5, Nummer 2, 4, 5 und 7 des Abkommens.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Katar über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Staates Katar, im Weiteren als "Vertragsparteien" bezeichnet - getragen von dem gemeinsamen Willen, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Katar weiter zu festigen und den Wohlstand, die Stabilität und den Frieden in beiden Staaten zu entwickeln, in dem Wunsch, sich gegenseitig zu unterstützen und die Zusammenarbeit in allen Bereichen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu verstärken, überzeugt von der besonders großen Bedeutung der Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und der gemeinsamen Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus und seiner Finanzierung - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Gegenstand der Zusammenarbeit

Artikel 2
Zuständige Stellen

Artikel 3
Formen der Zusammenarbeit

Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts

Artikel 4
Maßnahmen der Zusammenarbeit

Artikel 5
Nichterfüllung eines Ersuchens

Artikel 6
Vertraulichkeit und Grenzen der Verwendung

Beide Vertragsparteien stellen auf Bitte der übermittelnden Seite eine vertrauliche Behandlung der Anfragen, Informationen und Dokumente sicher, die nach Maßgabe dieses Abkommens eingehen.

Artikel 7
Evaluierung des Abkommens und Einrichtung von Arbeitsgruppen

Artikel 8
Grundausbildung und Fortbildung

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt der Regierung des Staates Katar Unterstützung bei der Ausbildung ihrer Polizei. Die Unterstützung erfolgt auf Wunsch in Form von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie im Wege des Erfahrungsaustausches.

Artikel 9
Personenbezogene Daten

Die Übermittlung und die Verwendung personenbezogener Daten, im Weiteren als "Daten" bezeichnet, durch die Stellen der Vertragsparteien, die in Artikel 2 genannt sind, richten sich nach dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen:

Artikel 10
Sicherheit von Reisedokumenten

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Fälschungssicherheit ihrer Reisedokumente auf höchstem Niveau zu gewährleisten. Sie werden ihre Reisedokumente hinsichtlich der Einhaltung der von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) empfohlenen Mindestsicherheitsstandards für maschinenlesbare Reisedokumente überprüfen und gegebenenfalls notwendige Anpassungen so kurzfristig wie möglich vornehmen. Außerdem werden sie die notwendigen technischen Entwicklungsarbeiten vorantreiben, um biometrische Merkmale in ihre jeweiligen Reisedokumente aufzunehmen. Beide Vertragsparteien unterstützen die Standardisierungsbemühungen der ICAO unter Berücksich - tigung der diesbezüglichen Empfehlungen. Die Vertragsparteien werden einander über die für ihre jeweiligen Reisedokumente getroffenen Maßnahmen unterrichten.

Artikel 11
Sonstige völkerrechtliche Übereinkünfte

Durch dieses Abkommen werden die in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen einer der Vertragsparteien oder beider Vertragsparteien nicht berührt.

Artikel 12
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Geschehen zu Doha am 22. Februar 2009, dies entspricht dem 27 Safar 1430 nach islamischer Zeitrechnung, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dirk Baumgartner
Dr. August Hanning
Für die Regierung des Staates Katar
Saad bin Jassim Al Khulaifi

Denkschrift

Allgemeines

Die internationale Staatengemeinschaft hat der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und des Terrorismus hohe Priorität eingeräumt. Die Tätergruppen im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität und des Terrorismus weisen ausgeprägte internationale Verflechtungen auf. Die hiermit verbundenen Gefahren für die Innere Sicherheit machen es erforderlich, dass die zu - ständigen Behörden auf zwischenstaatlicher Ebene noch intensiver zusammenarbeiten.

Vor diesem Hintergrund hat die Regierung der Bundes - republik Deutschland am 22. Februar 2009 mit der Regierung des Staates Katar ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich abgeschlossen. Katar kommt aufgrund seiner geografischen Lage eine strate - gische Bedeutung für die Bekämpfung der internationalen Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, zu.

Mit diesem Abkommen soll die Grundlage für eine en gere und bessere Zusammenarbeit geschaffen werden.

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

In Artikel 1 wird zunächst in allgemeiner Form der Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit festgelegt. Dabei wird klargestellt, dass die Zusammenarbeit nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts erfolgt. Das Abkommen soll die zwischenstaatliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erleichtern. Hervorgehoben werden bestimmte Deliktsbereiche als Schwerpunkte der Zusammenarbeit; gleichzeitig wird aber klargestellt, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist ("insbesondere").

Absatz 2 regelt, dass die Zusammenarbeit insbe - sondere dann erfolgen soll, wenn durch kriminelle Handlungen im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei auch das Hoheitsgebiet oder die innere Sicherheit der anderen Vertragspartei betroffen ist.

Absatz 3 stellt klar, dass Fragen der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen und der Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen sowie sonstige in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien unberührt bleiben.

Zu Artikel 2

In Absatz 1 erfolgt eine Aufzählung der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien. Die Vorgaben des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie des § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes sind hierbei gewahrt. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen der Behörden werden gemäß Absatz 2 auf diplomatischem Weg angezeigt.

Zu Artikel 3

Artikel 3 führt die Formen der Zusammenarbeit zur Durchführung des Abkommens, wie den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen und die Durchführung abgestimmter operativer Maßnahmen, auf.

Durch die Formulierung "bei Bedarf" wird klargestellt, dass die Entsendung von Verbindungsbeamten nicht zwingend ist, sondern den Vertragsparteien die Mög - lichkeit offenstehen soll, die konkrete Entscheidung über diese Form der Zusammenarbeit unter anderem von den jeweiligen Kapazitäten sowie einer kriminalistischen Bewertung abhängig zu machen.

Zu Artikel 4

Absatz 1 sieht vor, dass die Zusammenarbeit in deutscher oder arabischer Sprache mit englischer Übersetzung erfolgt.

Absatz 2 legt fest, dass Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnahmen grundsätzlich schriftlich ergehen. In dringenden Fällen können sie jedoch auch mündlich gestellt werden, wobei sie aber schriftlich zu bestätigen sind.

Nach Absatz 3 trägt die anfragende Vertragspartei die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen Kosten.

Zu Artikel 5

Artikel 5 gestattet es jeder Vertragspartei, die Erfüllung eines Ersuchens aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu unterlassen oder an Bedingungen zu knüpfen. Hierüber muss der ersuchende Vertragsstaat, in der Regel unter Angabe von Gründen, unterrichtet werden. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten trifft allerdings Artikel 9 eine spezielle und abschließende Regelung.

Zu Artikel 6

Artikel 6 gewährleistet, dass die Vertragsparteien auf Wunsch die Zusammenarbeit und die damit einhergehenden Informationen vertraulich behandeln.

Zu Artikel 7

Um eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu ermöglichen, sieht Absatz 1 bei Bedarf Konsultationen zur Evaluierung der auf der Grundlage des Abkommens erreichten Zusammenarbeit und zur Prüfung etwaigen Änderungsbedarfs am Abkommen vor. Nach Absatz 2 können die zuständigen Behörden Arbeitsgruppen einrichten und Expertentreffen durchführen. Um den Abkommenstext überschaubar zu halten, können die Vertragsparteien überdies weitere Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens in Protokollen festlegen.

Zu Artikel 8

Artikel 8 sieht vor, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des Staates Katar Unterstützung bei der Ausbildung der Polizei gewährt, ohne jedoch das konkrete Ausmaß und den Zeitpunkt der Unterstützung festzulegen. Dies bleibt der Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorbe - halten. Als Formen der Unterstützung kommen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Erfahrungsaustausch in Betracht.

Zu Artikel 9

Artikel 9 stellt für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit dem jeweils anderen Vertragsstaat übermittelt werden, ein eigenständiges Datenschutzregime auf. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 9 liegt - in Übereinstimmung mit der Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Absatz 4 und 5 BDSG) - bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung von Daten.

Nummer 1 unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsparteien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Norm verpflichtet die empfangende Stelle, unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, zu berichtigen oder zu löschen. Nummer 2 sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle einer Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei vor.

Nummer 3 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme ist nur zur Verhütung und Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten sowie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig. Die Nummer n 4 b i s 6 enthalten Regelungen zur Löschung, zur Protokollierung der Übermittlung und zur Sicherung der Daten. Nu m - m er 7 schreibt die Rechtsposition des Betroffenen auf Auskunft grundsätzlich fest. Nummer 8 regelt einen Schadensersatzanspruch gegen die empfangende Stelle bei rechtswidriger Schädigung im Zusammenhang mit Datenübermittlungen, der sich grundsätzlich nach dem innerstaatlichen Recht richtet. Die empfangende Stelle kann sich allerdings gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Diese Regelung ist von Bedeutung, wenn das innerstaatliche Recht eine verschuldensabhängige Haftung der empfangenden Stelle vorsieht, es dieser aber an eigenem Verschulden mangelt, da für sie etwa die Unrichtigkeit der empfangenden Daten nicht erkennbar war. Die übermittelnde Vertragspartei ist der empfangenden Vertragspartei zur Erstattung des Gesamtbetrags des geleisteten Ersatzes verpflichtet, wenn diese Schadensersatz wegen eines Schadens durch die Verwendung fehlerhaft übermittelter Daten zu leisten hat.

Zu Artikel 10

Artikel 10 verpflichtet die Vertragsparteien, höchstes Niveau bei der Fälschungssicherheit ihrer Reisedoku - mente zu gewährleisten und sich hierbei an den Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu orientieren.

Zu Artikel 11

Hiernach werden die in sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien durch das Abkommen nicht berührt.

Zu Artikel 12

Artikel 12 enthält Regelungen zum Inkrafttreten, zur Dauer und zur Kündigung des Vertrages.