A. Problem und Ziel
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit der Regierung des Staates Katar ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich unterzeichnet. Ziel des Abkommens ist es, die Wirksamkeit der deutschkatarischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und des Terrorismus zu steigern und dadurch die Innere Sicherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für das Inkraft - treten des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine zusätzlichen Kosten.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Das Abkommen, für das durch dieses Gesetz die erforderlichen Voraussetzungen für die innerstaatliche Inkraftsetzung geschaffen werden sollen, enthält zwölf Informationspflichten für die Verwaltung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Februar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Katar über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. September 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Februar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Katar über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.11.11
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Februar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Katar über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Doha am 22. Februar 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Katar über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Artikel 2 Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkungen
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.
Es werden zwölf Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese be - finden sich in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Nummer 1, 3 und 6, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 Satz 2, Artikel 9 Nummer 1 Satz 4 und 5, Nummer 2, 4, 5 und 7 des Abkommens.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Katar über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Staates Katar, im Weiteren als "Vertragsparteien" bezeichnet - getragen von dem gemeinsamen Willen, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Katar weiter zu festigen und den Wohlstand, die Stabilität und den Frieden in beiden Staaten zu entwickeln, in dem Wunsch, sich gegenseitig zu unterstützen und die Zusammenarbeit in allen Bereichen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu verstärken, überzeugt von der besonders großen Bedeutung der Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und der gemeinsamen Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus und seiner Finanzierung - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Gegenstand der Zusammenarbeit
- (1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts bei der Verhütung und der Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung insbesondere in den nachstehenden Bereichen zusammen:
- 1. Terrorismus und Terrorismusfinanzierung,
- 2. unerlaubter Verkehr mit Waffen, Munition, Sprengstoffen, nuklearen und radioaktiven sowie chemischen und biologischen Materialien,
- 3. unerlaubte Einschleusung von Personen, Menschenhandel und Zuhälterei,
- 4. unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln und psycho - tropen Stoffen, im Weiteren als "Rauschgift" bezeichnet, und deren Vorläufersubstanzen sowie unerlaubter Verkehr damit,
- 5. Geldwäsche,
- 6. Herstellung, Besitz und Verbreitung von Falschgeld, Fälschung oder Verfälschung von unbaren Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Urkunden oder Verwendung von ge- oder verfälschten unbaren Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Urkunden,
- 7. Wirtschafts- und Finanzkriminalität,
- 8. Straftaten gegen das geistige Eigentum,
- 9. Computerkriminalität,
- 10. Eigentumskriminalität,
- 11. Beeinträchtigung der Luft- und Reisesicherheit,
- 12. Kfz-Kriminalität.
- (2) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in den Fällen zusammen, in denen kriminelle Handlungen oder Vorbereitungen zu solchen Handlungen im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien begangen werden und es Anzeichen dafür gibt, dass diese Handlungen auch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei betreffen oder deren Sicherheit bedrohen können.
- (3) Durch dieses Abkommen werden die innerstaatlichen Bestimmungen über die Auslieferung und die sonstige Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskal - sachen und sonstige in zweiseitigen oder mehrseitigen Verträgen enthaltenen Verpflichtungen einer der beiden Vertrags - parteien nicht berührt.
Artikel 2
Zuständige Stellen
- (1) Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens erfolgt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zwischen den nachfolgend genannten Stellen in deren Zuständigkeitsbereich, wobei bei Bedarf die Koordination zwischen den zuständigen Stellen in beiden Ländern beim Innenministerium liegt:
auf Seiten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland - Bundesministerium des Innern,
- - Bundesministerium der Finanzen, - Bundesministerium für Gesundheit,
- - Bundeskriminalamt,
- - Bundespolizeipräsidium,
- - Zollkriminalamt, auf Seiten der Regierung des Staates Katar
- - Innenministerium.
- (2) Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Stellen, die dieses Abkommen durchführen.
Artikel 3
Formen der Zusammenarbeit
Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts
- 1. alle beide Vertragsparteien interessierenden Informationen über in Artikel 1 bezeichnete begangene oder geplante Straftaten wie auch über kriminelle Organisationen, deren Strukturen und Verbindungen sowie die Mittel und die Methoden ihrer Tätigkeit austauschen, soweit dies für die Verhütung und Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist;
- 2. auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und soweit das Recht der ersuchten Vertragspartei es zulässt, abgestimmte operative Maßnahmen zur Verhütung und Aufklärung von Straftaten gemäß diesem Abkommen durchführen; bei der Durchführung solcher operativer Maßnahmen kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Stellen der anderen Vertragspartei als reine Beobachter, die an den operativen Maßnahmen nicht mitwirken, gestattet werden;
- 3. Informationen hinsichtlich der Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Rauschgift und dessen Vorläufersubstanzen und des unerlaubten Verkehrs damit austauschen;
- 4. bei Bedarf Verbindungsbeamte entsenden;
- 5. einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien Muster von Gegenständen und Stoffen, die aus Straftaten erlangt oder für diese verwendet wurden oder werden können, zur Verfügung stellen;
- 6. Forschungsergebnisse insbesondere in den Bereichen der Kriminalistik und der Kriminaltechnik austauschen.
Artikel 4
Maßnahmen der Zusammenarbeit
- (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt in deutscher oder arabischer Sprache mit Übersetzung in die englische Sprache.
- (2) Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnahmen nach diesem Abkommen werden von den in Artikel 2 genannten zuständigen Stellen schriftlich direkt übermittelt. In dringenden Fällen kann das Ersuchen auch mündlich übermittelt werden; es muss aber unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen, schriftlich bestätigt werden.
- (3) Die ersuchende Seite trägt die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen Kosten einschließlich der Reisekosten für die von ihr entsandten Vertreter.
Artikel 5
Nichterfüllung eines Ersuchens
- (1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Erfüllung eines Ersuchens nach diesem Abkommen ganz oder teilweise zu verweigern oder sie von Bedingungen abhängig zu machen, wenn die Erfüllung dieses Ersuchens ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihrerseits beeinträchtigen kann oder wenn es ihren innerstaat - lichen Rechtsvorschriften widerspricht.
- (2) Eine Vertragspartei ist auch berechtigt, das Ersuchen abzulehnen, wenn es im Zusammenhang mit einer Handlung erging, die nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine strafbare Handlung ist.
- (3) Die ersuchende Vertragspartei ist in allen Fällen über die Ablehnung schriftlich zu unterrichten. In der Regel sollen die Ablehnungsgründe angegeben werden.
Artikel 6
Vertraulichkeit und Grenzen der Verwendung
Beide Vertragsparteien stellen auf Bitte der übermittelnden Seite eine vertrauliche Behandlung der Anfragen, Informationen und Dokumente sicher, die nach Maßgabe dieses Abkommens eingehen.
Artikel 7
Evaluierung des Abkommens und Einrichtung von Arbeitsgruppen
- (1) Die Vertragsparteien werden zur Bewertung der Durchführung dieses Abkommens und der Zweckmäßigkeit seiner Ergänzung oder Änderung bei Bedarf Konsultationen durchführen.
- (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien können Arbeitsgruppen einrichten, Expertentreffen durchführen und bei Bedarf Protokolle zur Durchführung dieses Abkommens vereinbaren.
Artikel 8
Grundausbildung und Fortbildung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt der Regierung des Staates Katar Unterstützung bei der Ausbildung ihrer Polizei. Die Unterstützung erfolgt auf Wunsch in Form von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie im Wege des Erfahrungsaustausches.
Artikel 9
Personenbezogene Daten
Die Übermittlung und die Verwendung personenbezogener Daten, im Weiteren als "Daten" bezeichnet, durch die Stellen der Vertragsparteien, die in Artikel 2 genannt sind, richten sich nach dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen:
- 1. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrich - tige Daten übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen und eine Berichtigung der unrichtigen Daten vorzunehmen.
Erweist sich, dass Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Löschung unverzüglich vorzunehmen.
- 2. Die empfangende Stelle einer Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Stelle der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- 3. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zur Verhütung und Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten sowie zum Zweck der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.
- 4. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung von Daten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach deren Ablauf sie gelöscht werden müssen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- 5. Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher, dass die Übermittlung und der Empfang der Daten aktenkundig gemacht werden.
- 6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
- 7. Einer Person ist auf Antrag über die zu ihr vorhandenen Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Ihr Recht auf Auskunftserteilung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Die Erteilung einer solchen Auskunft kann verweigert werden, wenn das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Antragstellers überwiegt.
- 8. Das Recht auf Entschädigung wird jeder Person gewährleistet, wenn sie im Zusammenhang mit Datenübermittlungen aufgrund dieses Abkommens rechtswidrig geschädigt worden ist. Die empfangende Stelle ist nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet. Sie kann sich gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von fehlerhaft übermittelten Daten verursacht wurde, erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.
Artikel 10
Sicherheit von Reisedokumenten
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Fälschungssicherheit ihrer Reisedokumente auf höchstem Niveau zu gewährleisten. Sie werden ihre Reisedokumente hinsichtlich der Einhaltung der von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) empfohlenen Mindestsicherheitsstandards für maschinenlesbare Reisedokumente überprüfen und gegebenenfalls notwendige Anpassungen so kurzfristig wie möglich vornehmen. Außerdem werden sie die notwendigen technischen Entwicklungsarbeiten vorantreiben, um biometrische Merkmale in ihre jeweiligen Reisedokumente aufzunehmen. Beide Vertragsparteien unterstützen die Standardisierungsbemühungen der ICAO unter Berücksich - tigung der diesbezüglichen Empfehlungen. Die Vertragsparteien werden einander über die für ihre jeweiligen Reisedokumente getroffenen Maßnahmen unterrichten.
Artikel 11
Sonstige völkerrechtliche Übereinkünfte
Durch dieses Abkommen werden die in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen einer der Vertragsparteien oder beider Vertragsparteien nicht berührt.
Artikel 12
Inkrafttreten und Geltungsdauer
- (1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
- (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Doha am 22. Februar 2009, dies entspricht dem 27 Safar 1430 nach islamischer Zeitrechnung, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dirk Baumgartner
Dr. August Hanning
Für die Regierung des Staates Katar
Saad bin Jassim Al Khulaifi
Denkschrift
Allgemeines
Die internationale Staatengemeinschaft hat der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und des Terrorismus hohe Priorität eingeräumt. Die Tätergruppen im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität und des Terrorismus weisen ausgeprägte internationale Verflechtungen auf. Die hiermit verbundenen Gefahren für die Innere Sicherheit machen es erforderlich, dass die zu - ständigen Behörden auf zwischenstaatlicher Ebene noch intensiver zusammenarbeiten.
Vor diesem Hintergrund hat die Regierung der Bundes - republik Deutschland am 22. Februar 2009 mit der Regierung des Staates Katar ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich abgeschlossen. Katar kommt aufgrund seiner geografischen Lage eine strate - gische Bedeutung für die Bekämpfung der internationalen Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, zu.
Mit diesem Abkommen soll die Grundlage für eine en gere und bessere Zusammenarbeit geschaffen werden.
Im Einzelnen
Zu Artikel 1
In Artikel 1 wird zunächst in allgemeiner Form der Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit festgelegt. Dabei wird klargestellt, dass die Zusammenarbeit nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts erfolgt. Das Abkommen soll die zwischenstaatliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erleichtern. Hervorgehoben werden bestimmte Deliktsbereiche als Schwerpunkte der Zusammenarbeit; gleichzeitig wird aber klargestellt, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist ("insbesondere").
Absatz 2 regelt, dass die Zusammenarbeit insbe - sondere dann erfolgen soll, wenn durch kriminelle Handlungen im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei auch das Hoheitsgebiet oder die innere Sicherheit der anderen Vertragspartei betroffen ist.
Absatz 3 stellt klar, dass Fragen der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen und der Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen sowie sonstige in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien unberührt bleiben.
Zu Artikel 2
In Absatz 1 erfolgt eine Aufzählung der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien. Die Vorgaben des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie des § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes sind hierbei gewahrt. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen der Behörden werden gemäß Absatz 2 auf diplomatischem Weg angezeigt.
Zu Artikel 3
Artikel 3 führt die Formen der Zusammenarbeit zur Durchführung des Abkommens, wie den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen und die Durchführung abgestimmter operativer Maßnahmen, auf.
Durch die Formulierung "bei Bedarf" wird klargestellt, dass die Entsendung von Verbindungsbeamten nicht zwingend ist, sondern den Vertragsparteien die Mög - lichkeit offenstehen soll, die konkrete Entscheidung über diese Form der Zusammenarbeit unter anderem von den jeweiligen Kapazitäten sowie einer kriminalistischen Bewertung abhängig zu machen.
Zu Artikel 4
Absatz 1 sieht vor, dass die Zusammenarbeit in deutscher oder arabischer Sprache mit englischer Übersetzung erfolgt.
Absatz 2 legt fest, dass Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnahmen grundsätzlich schriftlich ergehen. In dringenden Fällen können sie jedoch auch mündlich gestellt werden, wobei sie aber schriftlich zu bestätigen sind.
Nach Absatz 3 trägt die anfragende Vertragspartei die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen Kosten.
Zu Artikel 5
Artikel 5 gestattet es jeder Vertragspartei, die Erfüllung eines Ersuchens aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu unterlassen oder an Bedingungen zu knüpfen. Hierüber muss der ersuchende Vertragsstaat, in der Regel unter Angabe von Gründen, unterrichtet werden. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten trifft allerdings Artikel 9 eine spezielle und abschließende Regelung.
Zu Artikel 6
Artikel 6 gewährleistet, dass die Vertragsparteien auf Wunsch die Zusammenarbeit und die damit einhergehenden Informationen vertraulich behandeln.
Zu Artikel 7
Um eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu ermöglichen, sieht Absatz 1 bei Bedarf Konsultationen zur Evaluierung der auf der Grundlage des Abkommens erreichten Zusammenarbeit und zur Prüfung etwaigen Änderungsbedarfs am Abkommen vor. Nach Absatz 2 können die zuständigen Behörden Arbeitsgruppen einrichten und Expertentreffen durchführen. Um den Abkommenstext überschaubar zu halten, können die Vertragsparteien überdies weitere Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens in Protokollen festlegen.
Zu Artikel 8
Artikel 8 sieht vor, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des Staates Katar Unterstützung bei der Ausbildung der Polizei gewährt, ohne jedoch das konkrete Ausmaß und den Zeitpunkt der Unterstützung festzulegen. Dies bleibt der Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorbe - halten. Als Formen der Unterstützung kommen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Erfahrungsaustausch in Betracht.
Zu Artikel 9
Artikel 9 stellt für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit dem jeweils anderen Vertragsstaat übermittelt werden, ein eigenständiges Datenschutzregime auf. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 9 liegt - in Übereinstimmung mit der Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Absatz 4 und 5 BDSG) - bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung von Daten.
Nummer 1 unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsparteien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Norm verpflichtet die empfangende Stelle, unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, zu berichtigen oder zu löschen. Nummer 2 sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle einer Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei vor.
Nummer 3 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme ist nur zur Verhütung und Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten sowie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig. Die Nummer n 4 b i s 6 enthalten Regelungen zur Löschung, zur Protokollierung der Übermittlung und zur Sicherung der Daten. Nu m - m er 7 schreibt die Rechtsposition des Betroffenen auf Auskunft grundsätzlich fest. Nummer 8 regelt einen Schadensersatzanspruch gegen die empfangende Stelle bei rechtswidriger Schädigung im Zusammenhang mit Datenübermittlungen, der sich grundsätzlich nach dem innerstaatlichen Recht richtet. Die empfangende Stelle kann sich allerdings gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Diese Regelung ist von Bedeutung, wenn das innerstaatliche Recht eine verschuldensabhängige Haftung der empfangenden Stelle vorsieht, es dieser aber an eigenem Verschulden mangelt, da für sie etwa die Unrichtigkeit der empfangenden Daten nicht erkennbar war. Die übermittelnde Vertragspartei ist der empfangenden Vertragspartei zur Erstattung des Gesamtbetrags des geleisteten Ersatzes verpflichtet, wenn diese Schadensersatz wegen eines Schadens durch die Verwendung fehlerhaft übermittelter Daten zu leisten hat.
Zu Artikel 10
Artikel 10 verpflichtet die Vertragsparteien, höchstes Niveau bei der Fälschungssicherheit ihrer Reisedoku - mente zu gewährleisten und sich hierbei an den Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu orientieren.
Zu Artikel 11
Hiernach werden die in sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien durch das Abkommen nicht berührt.
Zu Artikel 12
Artikel 12 enthält Regelungen zum Inkrafttreten, zur Dauer und zur Kündigung des Vertrages.