835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007
A
Der federführende Agrarausschuss (A) und der Gesundheitsausschuss (G) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 2 (§ 6 Nr. 1 Tier-LMHV)
In Artikel 2 ist § 6 Nr. 1 wie folgt zu fassen:
- "1. auf höchstens
- a) ein Drittel der Herstellungsmenge des abgebenden Betriebes an Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder
- b) fünf Tonnen entbeinten Fleisches oder der entsprechenden Menge an Fleisch mit Knochen wöchentlich, auch be- oder verarbeitet, und"
Begründung
In Nummer 3.6 der Leitfadens für die Umsetzung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs führt die Kommission aus, dass der Begriff "nebensächliche Tätigkeit" im vorliegenden Zusammenhang auch die Abgabe einer in absoluten Zahlen geringen Menge meint. Der Begriff sollte daher alternativ als Abgabe geringer Mengen an Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder als kleiner Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens konkretisiert werden. Mit der Änderung wird der traditionellen Vertriebsmethode handwerklich strukturierter Betriebe insbesondere des Fleischerhandwerks Rechnung getragen.
2. Zu Artikel 13a - neu - (§§ 1 bis 6, §§ 8 bis 20, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7 und 8, Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2 bis 7, Anlagen 1 und 3 bis 5 EiProdV 1993), Artikel 22 Nr. 4 (Aufhebung der Eier- und Eiprodukte-Verordnung)
- a) Nach Artikel 13 ist folgender Artikel 13a einzufügen:
Artikel 13a
Änderung der Eier- und Eiprodukte-VerordnungDie Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791), wird wie folgt geändert:
- 1. Die §§ 1 bis 6 werden aufgehoben.
- 2. Die §§ 8 bis 20 werden aufgehoben.
- 3. § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7 und 8 und Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben.
- 4. § 22 Abs. 2 bis Abs. 7 wird aufgehoben.
- 5. Die Anlagen 1 und 3 bis 5 werden aufgehoben."
- b) In Artikel 22 ist Nummer 4 zu streichen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Zur Erhaltung der Sicherheit bei Eiern und Eiprodukten in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung müssen die betreffenden Paragrafen der Eier- und Eiprodukte-Verordnung weiter in Kraft bleiben.
Zu Buchstabe b:
Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.
B
- 3. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.