Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel

826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

A

B

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Im Zuge der Vorkommnisse um möglicherweise verdorbenes Fleisch ist offensichtlich geworden, wie wichtig eine ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung von eingelagerten und tiefgefrorenen Fleischpartien ist.

Die noch geltende Rechtslage stellt sich dabei wie folgt dar:

Nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 7 Fleischhygiene-Verordnung vom 29. Juni 2001 darf gefrorenes oder tiefgefrorenes Fleisch, das nicht in Fertigpackungen verpackt und somit noch nicht für den Verbraucher bestimmt ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Einfrierdatum nach Monat und Jahr auf dem begleitenden Handelsdokument vermerkt und auf dem Fleisch selbst oder seiner Umhüllung oder Verpackung angegeben ist. Diese nationale Regelung wird aber mittlerweile durch unmittelbar geltendes EU-Recht überlagert.

Zum 1. Januar 2006 sind die in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden EU-Verordnungen zum sogenannten Hygienepaket in Kraft getreten. Eine entsprechende Folgeregelung wie in der noch geltenden Fleischhygiene-Verordnung ist im neuen EU-Recht nicht mehr vorgesehen.

Damit besteht auf EU-Ebene keine gesetzliche Verpflichtung für den Lebensmittelunternehmer mehr, eine informative Kennzeichnung des von ihm eingelagerten und tiefgefrorenen Fleisches, aus der ein Hinweis auf das Alter der jeweiligen Ware erhalten werden kann, vorzunehmen. Die eingebrachte Entschließung soll das Anliegen der Länder zum Ausdruck bringen, die deutsche Ratspräsidentschaft unter anderem dazu zu nutzen, diesem Mangel abzuhelfen und zu einer einheitlichen Regelung in allen Mitgliedstaaten zu kommen.