826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006
A
- 1. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
- 2. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Die Bundesregierung wird gebeten, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Kennzeichnung von tiefgefrorenen Lebensmitteln mit der Ausweisung bestimmter Informationen verpflichtend für alle Stufen der Lebensmittelkette festgelegt wird. Hierzu sollte insbesondere das Einfrierdatum als obligatorische Angabe für alle Tiefkühlprodukte vorgeschrieben werden. Für Fleisch sollte zudem auch die Angabe des Datums vorgeschrieben werden, an dem das Fleisch erschlachtet worden ist. Daraus könnte ein optimaler Informationsgehalt für den Verbraucher und die amtliche Überwachung gleichermaßen gezogen werden.
Mit dieser Zielsetzung soll ein Beitrag für mehr Transparenz und mehr Nachhaltigkeit des gesundheitlichen Verbraucherschutzes in allen Mitgliedstaaten erreicht werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Im Zuge der Vorkommnisse um möglicherweise verdorbenes Fleisch ist offensichtlich geworden, wie wichtig eine ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung von eingelagerten und tiefgefrorenen Fleischpartien ist.
Die noch geltende Rechtslage stellt sich dabei wie folgt dar:
Nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 7 Fleischhygiene-Verordnung vom 29. Juni 2001 darf gefrorenes oder tiefgefrorenes Fleisch, das nicht in Fertigpackungen verpackt und somit noch nicht für den Verbraucher bestimmt ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Einfrierdatum nach Monat und Jahr auf dem begleitenden Handelsdokument vermerkt und auf dem Fleisch selbst oder seiner Umhüllung oder Verpackung angegeben ist. Diese nationale Regelung wird aber mittlerweile durch unmittelbar geltendes EU-Recht überlagert.
Zum 1. Januar 2006 sind die in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden EU-Verordnungen zum sogenannten Hygienepaket in Kraft getreten. Eine entsprechende Folgeregelung wie in der noch geltenden Fleischhygiene-Verordnung ist im neuen EU-Recht nicht mehr vorgesehen.
Damit besteht auf EU-Ebene keine gesetzliche Verpflichtung für den Lebensmittelunternehmer mehr, eine informative Kennzeichnung des von ihm eingelagerten und tiefgefrorenen Fleisches, aus der ein Hinweis auf das Alter der jeweiligen Ware erhalten werden kann, vorzunehmen. Die eingebrachte Entschließung soll das Anliegen der Länder zum Ausdruck bringen, die deutsche Ratspräsidentschaft unter anderem dazu zu nutzen, diesem Mangel abzuhelfen und zu einer einheitlichen Regelung in allen Mitgliedstaaten zu kommen.