A
- 1. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner,
die folgende Entschließung zu fassen:
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass Tierhalter und - betreuer - je nach Kenntnisstand - auch weiterhin Korrekturen an Hufen und Klauen, die nicht der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlags dienen, selbst vornehmen können. Derartige Verrichtungen müssen auch weiterhin möglich sein, ohne dass diese sachkundigen Personen über eine staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/in verfügen. Dies gilt auch für sachkundige Personen, welche die Hufpflege vornehmen.
"In der Praxis gibt es derzeit zahlreiche qualifizierte Hufpfleger, die die Hufpflege sachgerecht ausüben, jedoch keinen Beschlag vornehmen. Dies sollte auch künftig im bisherigen Umfang ohne staatliche Anerkennung möglich sein.
- 3. Der Bundesrat begrüßt die Erklärung der Bundesregierung (BT-Drs. 016/29 , Gegenäußerung der Bundesregierung, Nr. 3), wonach sie die Auffassung des Bundesrates in Nummer 3 seiner Stellungnahme (BR-Drucksache 392/05(B) ) teilt, dass bestimmte berufliche Vorkenntnisse eine Verkürzung der Zeit der gemäß § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung vorgeschriebenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung rechtfertigen.
"Er bittet die Bundesregierung, umgehend eine Verordnung auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vorzulegen, mit der eine generelle Verkürzungsmöglichkeit für solche Personen eingeführt wird, die über eine Ausbildung in dienlichen Berufen, insbesondere Pferdewirte und Metallbauer (Fachrichtung Gestaltung, Kernbereich Hufbeschlag), verfügen.