Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz und zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Rechts über forstliches Vermehrungsgut
Der Bundesrat hat in seiner 914. Sitzung am 20. September 2013 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Ferner hat der Bundesrat beschlossen, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat stellt fest, dass die von der Bundesregierung vorgelegte "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz" (HolzSiGVwV) nicht vollständig den ursprünglichen Forderungen des Beschlusses des Bundesrates nach einer umfassend und abschließend gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift entspricht (vgl. BR-Drucksache 154/13(B) -). Aus diesem Grund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, nach einem Zeitraum von zwei Jahren die Praxistauglichkeit der HolzSiGVwV zu evaluieren. Ziel muss es sein, die einheitliche Ausgestaltung der Überwachungstätigkeiten der Länder durch die HolzSiGVwV zu erreichen.