Der Deutsche Bundestag hat in seiner 175. Sitzung am 12. Mai 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 015/5468 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes - Drucksache 015/4641-
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
"3. In § 5 Abs. 6 werden die Wörter "ersten fünf Monaten" durch die Wörter "ersten acht Monaten" ersetzt.
4. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter "ersten drei Monaten" durch die Wörter "ersten sieben Monaten" ersetzt.'
- b) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 5.
- a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
- 2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Änderung des HolzabsatzfondsgesetzesDas Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 10 Abs. 5 wird folgender Absatz eingefügt:
- (5a) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einen Betrag festzusetzen, bis zu dem die Abgabe im Kalenderjahr nicht erhoben wird, sowie das Verfahren zu regeln."
2. § 14 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
" § 14 Kostenerstattung
(1) Der Holzabsatzfonds hat der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die für die Erhebung der Abgaben nach § 10 Abs. 1 Satz 2 entstehenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten für jedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr), beginnend ab dem Jahr 2007, zu erstatten. Die Berechnung der Personal- und Sachkosten erfolgt nach den für das Erstattungsjahr geltenden allgemeinen Grundsätzen zur Berechnung von Personal- und Sachkosten des Bundes.
(2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 hat der Holzabsatzfonds für jedes Erstattungsjahr der Bundesanstalt "für Landwirtschaft und Ernährung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom Hundert des Erstattungsbetrages des dem Erstattungsjahr vorausgegangenen Jahres in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten. Im Jahre 2007 beträgt die Vorauszahlung 637 000 Euro und ist in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten.
(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt.
(4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung."'