Der Deutsche Bundestag hat in seiner 218. Sitzung am 24. April 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/12711 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen - Drucksache 12219 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 6 wird das Wort "von" nach dem Wort "Bewohner" durch die Wörter "an Anschriften mit" ersetzt.
- b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. Erhebungen zur Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse (§ 17)."
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen. Ausgenommen sind Gebäude, Unterkünfte und Wohnungen, die von ausländischen Staaten oder Angehörigen ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen genutzt werden und auf Grund internationaler Vereinbarungen unverletzlich sind."
- b) Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Anschriften, unter denen Personen auf Grund der Meldepflichten für Personen in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen gemeldet sind, werden den Sonderbereichen zugeordnet."
- c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Soweit Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2009 zugrunde gelegt."
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 26 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 27 wird angefügt:
"27. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft."
- 4. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Einwohnern" die Wörter "sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern" eingefügt.
- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "sowie für alle Kreise" durch die Wörter "in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern" und die Wörter "des betreffenden Kreises" durch die Wörter "der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person."
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "8" durch die Angabe "10" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten."
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen."
- bb) Dem Satz 7 werden folgende Wörter angefügt:
"sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz".
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "üblicher Aufenthaltsort" durch das Wort "Wohnungsstatus" ersetzt.
- bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,".
- cc) In Nummer 17 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- dd) Folgende Nummern 18 und 19 werden angefügt:
- "18. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft,
- 19. Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen)."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 5. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "in" durch die Wörter "an Anschriften mit" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben."
- 6. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "14 bis 16" durch die Angabe "14 bis 17" ersetzt.
- b) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "oder ungenügenden Antworten im schriftlichen Verfahren" durch die Wörter "unvollständigen oder widersprüchlichen Antworten" ersetzt.
- c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird gestrichen.
- bb) Im bisherigen Satz 3 wird jeweils nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 2" eingefügt.
- d) In Absatz 8 werden die Wörter "im Rahmen der vorgesehenen schriftlichen Erhebungen und" durch das Wort "für" ersetzt.
- e) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe "§§ 7, 8 und 16" durch die Angabe "§§ 6 bis 8 und 15 bis 17" ersetzt.
- 7. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird nach der Angabe "Angaben nach § 5" die Angabe "Satz 2" eingefügt.
- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Der Referenzdatenbestand ist im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder zu nutzen, um Erhebungs- und Hilfsmerkmale erhebungsteilübergreifend durch automatisierten Abgleich auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; die Fachkonzepte sind abzustimmen."
- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort "Zusammenführung" durch das Wort "Abgleiche" ersetzt.
- c) In Absatz 6 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen.
- d) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter "das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- 8. In § 13 Absatz 1 wird das Wort "ist" durch die Wörter "sein kann" ersetzt.
- 9. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "nur eine" durch das Wort "alleinige" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Wohnstatus" durch das Wort "Wohnungsstatus" ersetzt.
- 10. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "Sicherung und" gestrichen.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Qualitätsvorgabe in § 7 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter "amtliche Einwohnerzahl" ersetzt.
- 11. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Absatz 4 Nummer 19 ist freiwillig."
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Verwaltungen" durch die Wörter "Verwalter und Verwalterinnen" ersetzt.
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 6 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Satz 1 und" ersetzt.
- bb) In Satz 7 wird die Angabe "Absatz 2" gestrichen und nach der Angabe "Satz 1" wird die Angabe "und 2" eingefügt.
- d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe "§ 7" die Wörter "sowie für die Stichproben nach § 17 Absatz 2 und 3" eingefügt.
- e) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, haben die angetroffenen Auskunftspflichtigen die Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 Buchstabe a und b auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen."
- f) Absatz 8 wird gestrichen.
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- 12. Folgender § 25 wird angefügt:
Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des registergestützten Zensus am 1. Juli 2011 eine Finanzzuweisung in Höhe von zweihundertfünfzig Millionen Euro. Die Verteilung der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand der Länder; sie ist im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern bis spätestens 31. März 2010 festzulegen.
Fristablauf: 15.05.09
Erster Durchgang: Drucksache. 003/09 (PDF)