Der Bundesrat hat in seiner 841. Sitzung am 15. Februar 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu § 1 Abs. 2
In § 1 Abs. 2 sind nach den Wörtern "Erneuerbarer Energien" die Wörter "am Endenergieverbrauch für Wärme" einzufügen.
Begründung
Klarstellung, dass es sich die Prozentangabe auf Endenergie bezieht.
2. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b
In § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist nach dem Wort "Endenergiemenge" ein Punkt einzufügen und sind die Buchstaben a und b zu streichen.
Begründung
Berechnungsregeln werden im § 2 Abs. 2 und unter Bezug auf die Systematik der EnEV geregelt.
3. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 6 - neu -
§ 2 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 5 ist der Punkt am Satzende durch ein Komma zu ersetzen.
- b) Folgende Nummer 6 ist anzufügen:
"6. "Kühlbedarf" ist die zur Kühlung jährlich erforderliche Endenergiemenge." "
Begründung
Auf den Begriff "Kühlbedarf" wird in den Berechnungsregeln in § 2 Abs. 2 und unter Bezug auf die Systematik der EnEV Bezug genommen, er ist der EnEV entnommen und seine Berechnung in der Anlage 2 geregelt.
Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung des Gewollten.
4. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 7 - neu -
§ 2 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer ... ist der Punkt am Satzende durch ein Komma zu ersetzen.
- b) Folgende Nummer 7 ist anzufügen:
"7. "solare Strahlungsenergie" die Energie, die einer von einem Wärmeträgermedium durchströmten Solaranlage entnommen wird."
Begründung
§ 5 Abs. 1 stellt auf die Nutzung "solarer Strahlungsenergie" ab, ohne dass dieser Begriff definiert wird. Lediglich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 5 Abs. 1 ergibt sich, dass aus dem von der Sonne abgestrahlten Frequenzspektrum nur der Teil berücksichtigt werden soll, der unmittelbar zur Erwärmung eines Wärmeträgermediums in einer Solaranlage genutzt werden soll. Eine gesetzliche Definition des Begriffs "solare Strahlungsenergie" schließt andere Typen von Solaranlagen, wie Fotovoltaikanlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, aus.
5. Zu § 2 Abs. 2
§ 2 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Der Wärmeenergiebedarf nach Absatz 1 Nr. 5 und 6* wird nach technischen Regeln berechnet.
Die Berechnung erfolgt:
- 1. bei Wohngebäuden als Summe von Jahresheizenergiebedarf und Trinkwasserwärmebedarf in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 1 Nr. 2 zur Energieeinsparverordnung und
- 2. bei Nichtwohngebäuden als Summe von Jahresheizenergiebedarf, Trinkwasserwärmebedarf und Kühlbedarf in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 2 Nr. 2 zur Energieeinsparverordnung."
Begründung
Durchgehende Nutzung gleicher Termini im Entwurf des EEWärmeG und in den Anlagen der EnEV und dadurch Klarstellung der gewollten Endenergieberechnung, da in den Anlagen der EnEV ein Berechnungsverfahren für die Bestimmung des Primärenergiebedarfs niedergelegt ist, die Berechnung des Endenergiebedarfs für Wärme und Kälte ist nur ein Teil davon. Durch die Nutzung der Termini wird auch klarer, welcher Teil des Berechnungsverfahrens anzuwenden ist.
Der Gesetzentwurf nimmt nur die jeweilige Nummer 2.1 der Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung entsprechend in Bezug. Für die Berechnung des Jahreswärmeenergiebedarfs sind jedoch auch die weiteren unter der jeweiligen Nummer 2 geführten Untergliederungen relevant. Eine Bezugnahme nur auf die jeweiligen Nummern 2.1 in den Anlagen 1 und 2 würde die Anwendbarkeit der jeweiligen Nummern 2.2 ff. ausschließen.
- * Vgl. hierzu Ziffer 3
6. Zu § 3
§ 3 ist wie folgt zu fassen:
"§ 3 Nutzungspflicht
- (1) Eigentümer von Gebäuden nach § 4 (Verpflichtete), für die nach dem 31. Dezember 2008 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wird, müssen den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung solarer Strahlungsenergie, von Biomasse, Geothermie oder Umweltwärme nach Maßgabe der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den Nummern I, II und III der Anlage zu diesem Gesetz decken.
- (2) Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien bei Gebäuden, für die vor dem 1. Januar 2009 der Bauantrag oder die Bauanzeige eingereicht wurde oder die bis zu diesem Zeitpunkt errichtet wurden, eigenständig regeln. Hierbei können sie von den Anforderungen dieses Gesetzes abweichen."
Begründung
Zu Absatz 1:
Die bisherige Formulierung stellt bzgl. des Wirksamwerdens der Nutzungspflicht auf die Fertigstellung eines Gebäudes ab. Dieser Zeitpunkt ist zu unbestimmt, da der Zeitpunkt der Fertigstellung bei Baubeginn oder gar bei der Vorhabensplanung in der Regel nur grob eingeschätzt werden kann. Die Fertigstellung eines Gebäudes hängt von der Leistung vieler Handwerker ab, die ihrerseits Unwägbarkeiten bei der Terminplanung unterliegen. Darüber hinaus ist der Begriff der Fertigstellung seinerseits ein unbestimmter Begriff, der nicht hinreichend klar definiert ist. Im Übrigen ist unklar, wann ein Haus "fertig gestellt" ist. Hierzu gibt es keine klare Definition.
Zu Absatz 2:
Das vorliegende Gesetz regelt eine Nutzungspflicht, die in Baden-Württemberg für Wohngebäude bereits durch Landesrecht in Kraft gesetzt worden ist. Der Bundesgesetzgeber ist bei der Wahrnehmung seiner Kompetenz gehalten, auf die bereits gültige Rechtsordnung Rücksicht zu nehmen. Dies bedeutet, dass für die nach Landesrecht bereits Verpflichteten durch das spätere Bundesgesetz keine Regelungen geschaffen werden dürfen, die den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Normenbestimmtheit und der Rechtsklarheit widersprechen. Im Hinblick auf das Wirksamwerden der Verpflichtung können sich - auch unter Berücksichtigung der Übergangsregelung nach § 19 - Unklarheiten bzgl. der Anwendbarkeit von Bundes- oder Landesrecht ergeben. Dies liegt daran, dass die Übergangsregelung auf den Bauantrag vor Inkrafttreten abstellt, während die Öffnungsklausel nach § 3 Abs. 2 des Gesetzentwurfs auf den Zeitpunkt der Fertigstellung vor dem 1. Januar 2009 abstellt. Damit kann Landesrecht fortgelten für Gebäude, für die nach dem Inkrafttreten der Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet wird und vor dem 1. Januar 2009 fertig gestellt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist aber der Zeitpunkt der Fertigstellung noch unklar und damit auch die Frage, welche materiellen Standards bei der Planung und Realisierung zu berücksichtigen sind. Diese verfassungsrechtlich bedenkliche Rechtsunklarheit, die zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger geht, lässt sich gesetzestechnisch leicht beheben, indem durchgängig auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung bzw. der Bauanzeige für die Anknüpfung der Verpflichtung abgestellt wird. Dies ist mithin ein klar bestimmter Zeitpunkt, wie er auch für § 3 Abs. 1 des Gesetzentwurfs gefordert wird. Ein Nachteil für die Wirkungen des Gesetzes ist damit nicht verbunden.
Im Übrigen wurde mit der neuen Formulierung des Absatzes 2 klargestellt, dass die Länder eine völlig eigenständige Nutzungspflicht für den Gebäudebestand regeln und hierbei von den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes vollumfänglich abweichen können. Letzteres wird auf Grund der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 3 Abs. 2 nicht hinreichend deutlich, ist aber für die Klarstellung der Fortgeltung bereits vorhandenen Landesrechts wichtig.
7. Zu § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
In § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind nach dem Wort "flüssiger" die Wörter "und gasförmiger" einzufügen.
Begründung
§ 5 Abs. 3 Satz 1 EEWärmeG engt in Nummer 2 die Nutzung von gasförmiger Biomasse auf Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ein und schließt so den Einsatz von Erneuerbaren Energien in den weit verbreiteten Gaszentralheizungen aus. Dies wirkt dem Ziel des Gesetzes entgegen. Insbesondere zu Erdgasqualität aufbereitetes Biogas kann in modernen Gasheizanlagen dank Brennwerttechnik mit den höchstmöglichen Wirkungsgraden verbrannt werden und so einen optimalen Beitrag zum Wärmeziel von 14 Prozent bis zum Jahr 2020 leisten. Für Biogas aus dem Erdgasnetz besteht ein beachtliches Marktpotenzial bei ökologisch orientierten Verbrauchern. Besitzer von Niedrigenergiehäusern mit Gasheizung beispielsweise könnten ohne Investitionen in Anlagentechnik mit vergleichsweise geringen Mehrkosten gänzlich auf regenerative Energien umstellen.
8. Zu § 6 Satz 2
In § 6 Satz 2 sind nach dem Wort "Umfang" die Wörter "die Benutzung ihrer Grundstücke, insbesondere das Betreten," einzufügen.
Begründung
Mit § 6 EEWärmeG-E soll die Verpflichtung des an einer Gemeinschaftslösung mehrerer Grundstückseigentümer zur Nutzung Erneuerbarer Energien nicht beteiligten Nachbarn zur Duldung der Führung von Leitungen über sein Grundstück normiert werden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass ein nicht kooperationsbereiter Nachbar eine Gemeinschaftslösung anderer Grundstückseigentümer verhindert. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu, dass der Nachbar "zur Duldung des Betretens seines Grundstücks und - gegen angemessene Entschädigung durch die an der Gemeinschaftslösung Beteiligten - zur Duldung der Führung der Leitungen über sein Grundstück" verpflichtet sein solle. In § 6 EEWärmeG-E wird indes nur die Führung von Leitungen über das Grundstück aufgegriffen; eine ausdrückliche Regelung des Betretens fehlt.
Um etwaigen Auslegungsstreitigkeiten zu der Frage, ob von der Führung von Leitungen über das Grundstück auch die Berechtigung der an der Gemeinschaftslösung Beteiligten zu dessen Betreten bzw. Benutzen zum Zwecke des Herstellens der Leitungsverbindung umfasst ist, von vornherein vorzubeugen, erscheint eine klarstellende Formulierung des Gesetzeswortlauts angezeigt. Es sind insoweit Fallgestaltungen denkbar, in denen ein nicht kooperationsbereiter Nachbar versucht, die an einer Gemeinschaftslösung Beteiligten unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut darauf zu verweisen, dass er zwar das Führen der Leitungen über sein Grundstück, nicht aber das Betreten bzw. Benutzen des Grundstückes für etwaige Ausschachtarbeiten etc. gestatte. Das Führen der Leitungen über das Nachbargrundstück wird in einer Vielzahl von Fällen auch tatsächlich technisch ohne das Betreten des Nachbargrundstücks möglich sein, allerdings nur gegen deutlich höheren Kostenaufwand, der dann - entgegen der aus der Begründung des Gesetzentwurfes erkennbaren Intention des Gesetzgebers (vgl. BR-Drs. 009/08 (PDF) , S. 52) - den an der Gemeinschaftslösung Beteiligten zur Last fiele.
Die vorgeschlagene Ergänzung des Gesetzeswortlauts orientiert sich aus Gründen der Einheitlichkeit der Gesetzessprache an der Terminologie bereits vorhandener Regelungen zu nachbarlichen Duldungspflichten. Vergleichbare Regelungen enthalten z.B. § 917 BGB (Notwegerecht) und § 1018 BGB (Grunddienstbarkeit), in denen jeweils der Begriff der "Benutzung" bzw. des "Benutzens" des Nachbargrundstücks gewählt worden ist.
9. Zu § 7 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b
§ 7 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist vor dem Wort "Anlage" die Angabe "Nummer IV der" einzufügen.
- b) In Nummer 2 ist vor dem Wort "Anlage" die Angabe "Nummer V der" einzufügen.
- c) In Nummer 3 Buchstabe b vor dem Wort "Anlage" die Angabe "Nummer IV der" einzufügen.
Begründung
Die Verweise auf die Anlage sollten durchgängig - sowie in § 10 Abs. 2 des Gesetzentwurfs bereits geschehen - die Untergliederung der Anlage mit römischen Ziffern nennen.
10. Zu § 7 Nr. 3 Buchstabe c - neu -In § 7 Nr. 3 Buchstabe b ist nach dem Wort "Gesetz" das Wort "oder" einzufügen und nach Buchstabe b folgender Buchstabe c anzufügen:
- c) überwiegend aus einer Kombination aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Erneuerbarer Energien oder Umweltwärme
Begründung
In dem derzeitigen Entwurf werden Nah- oder Fernwärmenetze, die u. a. durch industrielle Abwärme versorgt werden, nicht berücksichtigt. Gleichwohl kann hierdurch ein Beitrag zur CO₂-Reduktion bei der Wärmeversorgung geleistet werden, so dass die Nutzung der industriellen Abwärme den Zielsetzungen des Gesetzes entspricht. Insbesondere bei der Realisierung von Nichtwohngebäuden in Gewerbegebieten oder Industrieparks könnte diese Variante in Betracht kommen.
Darüber hinaus werden Nah- oder Fernwärmenetze häufig aus verschiedenen Quellen gespeist, von denen u. U. jede Einzelne (aus Erneuerbaren Energien oder aus KWK-Anlagen) für sich noch keinen überwiegenden Teil darstellt. Aus diesem Grunde sollte auch die Kombination zulässig sein, da mit Blick auf die zu erwartende CO₂-Reduktion ebenfalls der Zielsetzung des Gesetzes entsprochen wird.
11. Zu § 7 Nr. 4 - neu -
§ 7 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 ist das Wort "oder" am Ende durch ein Komma zu ersetzen.
- b) In Nummer 3 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und das das Wort "oder" ist anzufügen.
- c) Folgende Nummer 4 ist anzufügen:
4. den Wärmeenergiebedarf überwiegend aus industrieller Abwärme decken.
Begründung
Auch die Nutzung betrieblicher Abwärme, die in Produktionsprozessen entsteht, sollte als Ersatzmaßnahme vorgesehen werden. Andernfalls wären Unternehmen zur Errichtung von Anlagen gezwungen, die ökologisch keinen Vorteil brächten. Die ohnehin vorhandene Wärme bliebe ungenutzt.
12. Zu § 9 Nr. 1 und 2
§ 9 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 sind nach dem Wort "oder" die Wörter "ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall technisch unmöglich sind oder" anzufügen.
- b) In Nummer 2 sind die Wörter "a) technisch unmöglich sind oder b)" zu streichen.
Begründung
Ziel dieser Änderung ist es, die Notwendigkeit einer Befreiung auf die so genannten Härtefälle zu beschränken und somit die Zahl der behördlichen Antragsverfahren zu reduzieren. Die technische Unmöglichkeit soll vielmehr durch die Bescheinigung eines Sachkundigen bestätigt werden. Die behördliche Kontrolle erfolgt über die Nachweisführung.
13. Zu § 9 Nr. 2 Buchstabe b Satz 3 - neu -In § 9 Nr. 2 ist dem Buchstaben b folgender Satz anzufügen:
- Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
Begründung
Die Regelung ist nicht konkret genug, da die unbillige Härte nicht definiert wird. Da § 9 EEWärmeG inhaltlich der Formulierung des § 25 EnEV (Befreiungen) entspricht, sollte auch die Erläuterung aus § 25 EnEV mit in § 9 EEWärmeG-E aufgenommen werden.
14. Zu § 10
§ 10 ist wie folgt zu fassen:
"§ 10 Nachweise
- (1) Die Erfüllung der Verpflichtung durch Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz ist durch den Aussteller des Energieausweises im Energieausweis zu bestätigen. Durch Hersteller der Anlagen, Installationsbetriebe oder Anlagen- oder Wärmenetzbetreiber ausgestellte oder vorgelegte Bescheinigungen, technische Nachweise oder sonstige Belege über diese Maßnahmen sind dem Energieausweis beizufügen.
- (2) Die Verpflichteten müssen die Nachweise nach Absatz 1 auf Dauer aufbewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen."
Begründung
Bei der Errichtung von Gebäuden sind die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu beachten. Diese erfordert spezielle Berechnungen und Nachweise für Wohngebäude nach Anlage 1 zur EnEV und für Nichtwohngebäude nach Anlage 2 zur EnEV. In die Berechung des Jahres-Primärenergiebedarfs gehen die Parameter und Kennwerte der für die Wärmeerzeugung verwendeten Anlagentechnik ein.
Somit gehen auch die nach den §§ 5 bis 8 des Gesetzentwurfs durchgeführten Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 3 ergebenden Verpflichtung mit ihren technischen Parametern und Koeffizienten unmittelbar in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Abschnitt 2 der EnEV ein.
Die Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 haben damit unmittelbaren Einfluss auf den Inhalt des Energieausweises, der nach § 16 der EnEV dem Bauherrn auszustellen ist. Die Ausstellungsberechtigung richtet sich bei der Errichtung von Gebäuden nach Landesrecht. Desgleichen richtet sich die Überwachung der Maßnahmen nach der EnEV nach Landesrecht.
Ein zusätzliches, mit dem Nachweisverfahren nach der EnEV nicht identisches bundesrechtlich geregeltes Nachweisverfahren ist mit unnötigem bürokratischem Aufwand verbunden. Der Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 ist daher an den Energieausweis für neu errichtete Gebäude nach § 16 EnEV zu koppeln.
15. Zu § 11
§ 11 ist wie folgt zu fassen:
"§ 11 Überwachung
- (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 zu überwachen und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 zu überprüfen.
- (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Überprüfung der Nachweise nach § 10 ganz oder teilweise auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen. In der Rechtsverordnung kann die Art und das Verfahren der Überwachung geregelt werden; ferner können Anzeige- und Nachweispflichten vorgeschrieben werden.
- (3) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."
Begründung
Die Überwachung sollte wie bei dem Vollzug der Energieeinsparverordnung der Regelung durch das Land überlassen bleiben. Die Länder sollten ermächtigt werden, zur Entlastung der Behörden die Überwachung auf Dritte zu übertragen.
16. Zu § 12
§ 12 ist zu streichen.
Begründung
Die Regelung ist entbehrlich. Für den Vollzug sind die Länder ohnehin zuständig.
17. Zu § 15 Satz 1
In § 15 Satz 1 sind die Wörter "oder anderweitiger gesetzlicher Verpflichtungen" zu streichen.
Begründung
Die Streichung ist zwingend, damit Hauseigentümer in solchen Ländern, die eine Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 festlegen, nicht einseitig und ungerechtfertigt von der Förderung ausgeschlossen werden. Andernfalls würde die Öffnungsklausel nach § 3 Abs. 2 zwangsläufig ins Leere laufen. Klimaschutzregelungen für den Gebäudebestand von Seiten der Länder würden verhindert.
Der Gesetzentwurf begründet die Nichteinbeziehung des Gebäudebestandes damit, dass in diesem Bereich der Primärenergiebedarf und damit der jährliche Heizkostenbedarf in der Regel immer höher als im Neubau seien. Derartige umfassende Modernisierungsmaßnahmen des bestehenden alten Heizungssystems seien aber kostenintensiv und beträfen sowohl den Gebäudeeigentümer als auch den Mieter. Um hier die finanziellen Belastungen sozialverträglich zu gestalten und wirkungsvolle Investitionsanreize zu setzen, werde die Nutzungspflicht durch erweiterte Fördermaßnahmen insbesondere für eine sozialverträgliche Sanierung von Altbauten ergänzt.
Zugleich lässt der Bundesgesetzgeber den Ländern nach § 3 Abs. 2 des Gesetzentwurfs die Möglichkeit, auch für den Gebäudebestand eine Nutzungspflicht zu begründen, was nach dem derzeitigen Gesetzentwurf die Folge hätte, dass damit die Förderung für diese Gebäude entfallen würde, obwohl nach der Begründung gerade eine Förderung für den Gebäudebestand aus sozialverträglichen Gründen nötig ist.
Dies beinhaltet einen systematischen Widerspruch, der dadurch aufzulösen ist, dass eine landesrechtliche Nutzungspflicht im Sinne des § 3 Abs. 2 nicht zum Wegfall der Fördermöglichkeit führen darf.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung ist auch verfassungsrechtlich bedenklich, da eine Ungleichbehandlung bei der Förderung von Maßnahmen im Gebäudebestand erfolgt.
Darüber hinaus steht die Regelung zu den vom Bundesgesetzgeber selbst genannten sozialpolitischen Erwägungen in Widerspruch. Diese sozialpolitischen Erwägungen gelten bei Maßnahmen im Gebäudebestand unabhängig davon, ob sie auf gesetzlicher Verpflichtung oder auf freiwilliger Initiative des Hauseigentümers beruhen.
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf wäre es vielmehr konsequent, Maßnahmen im Gebäudebestand, die auf der Grundlage landesrechtlicher Nutzungspflichten getroffen werden müssen, mit entsprechenden Fördermitteln zu flankieren. Der Bundesgesetzgeber hat ein solches Vorgehen bereits selbst in Bezug auf die Tiefengeothermie gewählt.
Verbleibt es bei der Ermächtigung, so stellt die Beschränkung auch einen Eingriff in die Finanzhoheit der Länder dar. Es muss den Ländern überlassen bleiben, ob sie bestimmte Maßnahmen, die durch Landesrecht vorgeschrieben werden, mit Fördermitteln des Landes unterstützen.
18. Zu § 16
§ 16 ist zu streichen.
Begründung
§ 16 des Gesetzentwurfs enthält eine Regelung zum Anschluss- und Benutzungszwang der Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dazu ausgeführt, dass "durch § 16 keine neue bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen, sondern (...) vielmehr die bestehenden Ermächtigungsgrundlagen auch für den Klima- und Ressourcenschutz geöffnet" (werden) (S. 65 ähnlich, S. 38, zweiter Absatz mit Blick auf Artikel 14 GG).
Mit dem beabsichtigten Gesetz greift der Bundesgesetzgeber in die durch das Grundgesetz ausschließlich den Ländern belassene Kompetenz der Materie des Kommunalrechts ein (so BVerfGE 22, 180/209 f.; 77, 288/299; Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04/2 BvR 2434/04 -: Unzulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II). Die Länder haben durchgängig die Voraussetzungen für einen "Anschluss- und Benutzungszwang" in den Gemeindeordnungen geregelt (Nordrhein-Westfalen in § 9 der Gemeindeordnung NRW). Die Gemeindeordnungen legen fest, aus welchen Anlässen und in welchem Umfang und mit welchen Ausnahmen und zu welchen "Zwecken" eine Gemeinde ermächtigt wird, einen Anschluss- und Benutzungszwang - gestützt auf die jeweilige Gemeindeordnung - zu beschließen. Zu Änderungen oder Erweiterungen von Regelungen der Gemeindeordnung ist ausschließlich der Landesgesetzgeber befugt, nicht jedoch der Bund.
Auch bedarf es keiner bundesgesetzlichen Regelung, um die Länder zu ermächtigen, in ihren Gemeindeordnungen zu bestimmen, dass von einem Anschluss- und Benutzungszwang auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch gemacht werden kann. Dies könnte der Landesgesetzgeber bereits jetzt. Bezeichnenderweise wird im Gesetzentwurf nicht dargelegt, dass die Länder dies zurzeit nicht könnten und daher den Ländern mit dem beabsichtigten Gesetz diese Kompetenz/Ermächtigung erst verliehen werden müsste.
Darüber hinaus ist der Bund nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 des Grundgesetzes gehindert, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Bundesgesetz Aufgaben zu übertragen. Auch in einer Ermächtigung wie in § 16 liegt im weiteren Sinn eine Aufgabenübertragung, da den Kommunen zumindest aufgegeben wird, verantwortungsvoll über den Gebrauch dieser Ermächtigung zu entscheiden und ggf. tätig zu werden.
Da der Bund somit seine Kompetenz überschritten hat, ist § 16 EEWärmeG zu streichen.
19. Zu § 17 Abs. 1 Nr. 1
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob § 17 Abs. 1 Nr. 1 EEWärmeG-E dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügt.
Begründung
Gegen die Formulierung dieser Norm bestehen Bedenken im Hinblick auf die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips: Es ist nicht hinreichend klar, was damit gemeint ist, wenn formuliert wird, dass derjenige ordnungswidrig handele, der "nicht richtig" seinen Wärmeenergiebedarf "mit Erneuerbaren Energien deckt". Es bestehen erhebliche Bedenken, ob diese Formulierung den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen, die auch im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gelten (vgl. Rogall, in: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 3. Aufl., § 3 Rnr. 32f.), genügt. Jeder Verstoß gegen das EEWärmeG könnte hier in Zukunft bußgeldbewehrt sein.
Der Nutzungspflichtige dürfte nicht hinreichend erkennen können, welches konkrete Verhalten von ihm erwartet wird, verweist doch § 3 Abs. 1 EEWärmeG-E auf eine "Anlage"; diese wiederum auf eine Reihe technischer Spezifikationen, die in DIN-Normen und in EG-Richtlinien etc. enthalten sind.
Wenn in der Anlage beispielsweise aufgeführt ist, dass nur derjenige die Pflicht erfülle, der einen nach dem Verfahren der DIN 4702 Teil 2 (1990-03) ermittelten Kesselwirkungsgrad für Biomassezentralheizungsanlagen nicht unterschreite, dürfen aus einem etwaigen Verstoß gegen diese Pflicht wegen der technischen Kompliziertheit der Materie keine wie auch immer gearteten pauschalen und generalisierend formulierten Ordnungswidrigkeitentatbestände geschaffen werden, mag auch ein "leichtfertiger" Verstoß notwendig sein, um ein Bußgeld zu verwirken.
Das Bundesverfassungsgericht fordert in ständiger Rechtsprechung, dass der Sinngehalt einer Norm vom jeweiligen Normadressaten noch erfasst werden kann (vgl. BVerfGE 4, 352 <357 f.>); dies soll unter anderem auch davon abhängen, ob eine gefestigte Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für das Normverständnis bietet (vgl. BVerfGE 28, 175 <183>). Da es sich vorliegend um ein gänzlich neues Gesetz ohne ein vorangegangenes Regelungswerk handelt, existiert hierzu noch keine entsprechende Rechtsprechung, die Grundlage für ein entsprechendes Normverständnis sein könnte. Umso mehr Sorgfalt ist daher bei der Umschreibung des Bußgeldtatbestandes aufzuwenden. Es bestehen daher erhebliche Zweifel, ob diese Norm den Bestimmtheitsanforderungen genügt.
20. Zu § 19 Abs. 1 und 2 Satz 1
§ 19 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "[einfügen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes]" durch die Wörter "[einfügen: Datum des Tages, das 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes liegt]" zu ersetzen.
- b) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
§ 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die nicht genehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen sind, wenn die erforderliche Kenntnisgabe an die zuständige Behörde vor dem [einfügen: Datum des Tages, das 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes liegt] erfolgt ist.
Begründung
Zu Buchstabe a und b:
Die sich aus den Regelungen des Gesetzes ergebenden Planungsanforderungen für Baumaßnahmen liegen erst mit der Verkündung des Gesetzes rechtsverbindlich vor.
Insbesondere bei größeren Baumaßnahmen mit längeren Planungsphasen, bei denen Entscheidungen zum Energiekonzept üblicherweise in den ersten Planungsphasen zu treffen sind, sind angemessen lange Übergangsfristen zu regeln, um unwirtschaftliche Umplanungen zu verhindern.
Ebenso sind entsprechende Übergangsfristen zu regeln, um die sich aus den Anforderungen des Gesetzes ergebenden zusätzlichen Finanzbedarfe auf der Seite der Bauherren sicherzustellen.
Zu Buchstabe b:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung führt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Soll beispielsweise ein Wohnhaus in einem Bebauungsplangebiet mit einer um 1 Grad von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichenden Dachneigung errichtet werden, ist nach den den §§ 62, 63 der Musterbauordnung entsprechenden Landesbauordnungen ein Baugenehmigungsverfahren mit der Folge erforderlich, dass nach Absatz 1 auf den Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags abgestellt wird.
Soll auf dem Nachbargrundstück ein im Wesentlichen gleiches Gebäude mit einer den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden Dachneigung errichtet werden, ist das Genehmigungsfreistellungsverfahren mit der Folge durchzuführen, dass auf den erst einen Monat später liegenden Zeitpunkt des Ablaufs der "Wartefrist" abzustellen ist.
21. Zu § 19a - neu - (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches)
Nach § 19 ist folgender § 19a einzufügen:
" § 19a Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
- § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und BGBl. I 2003, S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zu dulden" und der abschließende Punkt gestrichen sowie die Wörter "oder zu denen der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist, zu dulden." angefügt.
- 2. In Absatz 2 werden vor dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "Unbeschadet des Absatzes 1 hat der Mieter" und nach dem Wort "Wasser" die Wörter ", zur Gewährleistung der Nutzung Erneuerbarer Energien" eingefügt sowie die Wörter "hat der Mieter" gestrichen."
Begründung
Zu Nummer 1:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist um die vorgeschlagene mietrechtliche Regelung zu ergänzen. Ohne diese wären Vermieter entgegen dem mit dem EEWärmeG verfolgten klimapolitischen Ziel der Schwierigkeit ausgesetzt, unter Umständen ihrer Pflicht bzw. ihrem freiwilligen Entschluss zur Nutzung Erneuerbarer Energien nicht nachkommen zu können. Die vorgeschlagene Regelung dient dem mit dem EEWärmeG verfolgten Ziel, eine nachhaltige Energieversorgung zu fördern und den Anteil Erneuerbarer Energien für Heizung, Warmwasserbereitung und Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme zu erhöhen. Sie stellt zudem einen angemessenen Ausgleich zwischen Vermieter- und Mieterinteressen dar.
Der Gesetzentwurf selbst sieht zwar in § 3 Abs. 1 lediglich eine Verpflichtung zur Nutzung Erneuerbarer Energien für Neubauten und nicht zugleich für Bestandsbauten vor. Insoweit erscheint eine Änderung des § 554 BGB zunächst nicht erforderlich, weil die baulichen Maßnahmen in der Regel vor Beginn des Mietverhältnisses abgeschlossen sind, so dass sich die Frage nach der Pflicht des Mieters zur Duldung entsprechender Maßnahmen nicht stellt. Sind sie es zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch nicht, kann der Vermieter den Abschluss des Mietvertrages von der Duldung der vorzunehmenden Restarbeiten abhängig machen.
Mietrechtlicher Regelungsbedarf besteht aber vor dem Hintergrund der mit dem EEWärmeG verfolgten klimapolitischen Ziele jedenfalls im Hinblick
- - auf die in § 3 Abs. 2 EEWärmeG vorgesehene Öffnungsklausel, die es den Ländern ermöglicht, eine Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien auch für Bestandsbauten festzulegen sowie
- - auf nachträgliche, freiwillige Maßnahmen des Vermieters zur Nutzung Erneuerbarer Energien.
Nach § 19a Nr. 1 ( § 554 Abs. 1 BGB) werden die Maßnahmen, die der Mieter nach § 554 Abs. 1 BGB stets zu dulden hat, zur Klarstellung um diejenigen erweitert, zu deren Vornahme der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist. Soweit der Vermieter gesetzlich zu Maßnahmen - z.B. der Energieeinsparung - verpflichtet ist bzw. wird, ist der Mieter zwar nach allgemeiner Meinung bereits jetzt zur uneingeschränkten Duldung verpflichtet. Die Duldungspflicht ist allerdings nicht ausdrücklich normiert, sondern erfordert einen Rückgriff auf § 242 BGB (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht 9. Aufl., § 554 Rn 77; MüKo/Bieber, BGB 5. Aufl., § 554 Rn 6; Palandt/Weidenkaff, BGB 67. Aufl., § 554 Rn 2, 14; Sternel NZM 2001, 1058 (1060)). Auf diese Rechtslage abstellend war noch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Mietrechtsreformgesetz von einer Änderung des § 554 BGB abgesehen worden (vgl. BT-Drucksache 014/4553 S. 49). Eine klarstellende gesetzliche Regelung erscheint dennoch geboten. Denn bisher ist eine auf § 242 BGB gestützte Duldungspflicht vor allem in solchen Fällen angenommen worden, in denen die Pflicht zur Durchführung einer bestimmten Maßnahme bestand (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht 9. Aufl., § 554 Rn 77). Die Wahl der Mittel wird den Eigentümern von Bestandsbauten im Rahmen der Nutzung Erneuerbarer Energien aber auch in Zukunft weitgehend freistehen, so dass die Maßnahme letztlich, selbst wenn sie auf einer über die Öffnungsklausel des § 3 Abs. 2 EEWärmeG geschaffenen gesetzlichen Verpflichtung beruht, nicht mit Sicherheit als eine gesetzlich auferlegte i. S. d. § 242 BGB und daher vom Mieter uneingeschränkt zu duldende angesehen werden kann.
Zu Nummer 2:
Nach § 19a Nr. 2 werden die Maßnahmen, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 BGB im Regelfall zu dulden hat, denen er aber im Einzelfall den Einwand besonderer Härte entgegenhalten kann, zur Klarstellung um diejenigen erweitert, die der freiwilligen Nutzung Erneuerbarer Energien dienen, d.h. nicht auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen (insoweit gilt § 554 Abs. 1 BGB-E). Ohne die vorgeschlagene Änderung bestünde die Rechtsunsicherheit für den Vermieter, ob der Mieter (freiwillige) Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien überhaupt dulden muss. Denn nach der bestehenden Gesetzeslage hat der Mieter vergleichbare Maßnahmen gemäß § 554 Abs. 2 BGB nur zu dulden, soweit sie der Einsparung von Energie oder Wasser dienen. Ob davon sämtliche Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien erfasst sind, ist zweifelhaft. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die konkrete Maßnahme, wie z.B. bei der Nutzung von Solar- oder Photovoltaikanlagen, nicht nachweislich zu einer Einsparung von Energie führt. Mit der Frage, ob es sich bei entsprechenden Maßnahmen um solche zur Einsparung von Energie i.S.d. Gesetzes handelt, haben sich insbesondere Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht 9. Aufl., § 559 Rnr. 77 und Eisenschmid in WuM 2006, 119 auseinandergesetzt und diese mit dem Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut ("Einsparung") und die in der Entwurfsbegründung aufgeführten Beispiele verneint. Entsprechend geäußert haben sich insbesondere Emmerich in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2003, § 559 Rnr. 32 sowie Sternel in NZM 2001, 1058, 1065. Eine klarstellende gesetzgeberische Entscheidung erscheint daher zur Verwirklichung der mit dem EEWärmeG-E bezweckten klimapolitischen Ziele dringend geboten.
Es ginge indes zu weit, sämtliche, das heißt insbesondere die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhenden Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien der uneingeschränkten Duldungspflicht des § 554 Abs. 1 BGB zu unterwerfen. Denn im Falle gesetzgeberischen Handelns ist ein ausgewogener Ausgleich zu finden zwischen dem gesetzgeberischen Ziel effektiven Klimaschutzes, den Interessen des Vermieters an der Modernisierung des Wohnungsbestandes und den Interessen des Mieters, vor Luxusmodernisierungen und einem "Hinausmodernisieren" geschützt zu werden (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht 9. Aufl., § 554 Rnr. 186). Eine Regelung dahingehend, die Duldungspflicht für Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien generell dem Anwendungsbereich des § 554 Abs. 1 BGB zu unterstellen, hätte insoweit zur Folge, dass der Mieter jede Maßnahme des Vermieters - unabhängig davon, ob sie auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer freiwilligen Entschließung beruht und unabhängig von Umfang und Dauer der durchzuführenden Arbeiten - uneingeschränkt zu dulden hätte. Eine Härtefallprüfung, wie sie der Maßnahmenkatalog des § 554 Abs. 2 BGB vorsieht, wäre ausgeschlossen. Dies kann im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs - jedenfalls für freiwillige Dem folgend werden mit der vorgeschlagenen Regelung Maßnahmen des Vermieters, für die eine - z.B. über die Öffnungsklausel des § 3 Abs. 2 EEWärmeG-E künftig geschaffene - gesetzliche Verpflichtung besteht, dem Anwendungsbereich des § 554 Abs. 1 BGB und alle übrigen, insbesondere freiwilligen Maßnahmen des Vermieters zur Nutzung Erneuerbarer Energien dem Anwendungsbereich des § 554 Abs. 2 BGB unterstellt, um dem Mieter jedenfalls bei letzteren im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs im Einzelfall den Einwand besonderer Härte zu ermöglichen. Durch den Zusatz "Unbeschadet des Absatzes 1" in § 554 Abs. 2 BGB-E wird zugleich das Rangverhältnis der Absätze 1 und 2 dahingehend klargestellt, dass Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien, die auf eine gesetzliche Verpflichtung zurückzuführen sind, nicht dem Einwand der unzumutbaren Härte gemäß § 554 Abs. 2 BGB ausgesetzt sind, sondern dem Anwendungsbereich des § 554 Abs. 1 BGB unterfallen.
22. Zu § 20 Satz 2 - neu -Dem § 20 ist folgender Satz anzufügen:
- Gleichzeitig tritt § 5 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) außer Kraft.
Begründung
Das in § 5 der Energieeinsparverordnung geregelte Gebot zur Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme wird durch die konkrete gesetzliche Verpflichtung des EEWärmeG obsolet.
23. Zu Anlage Nr. II.2
In Anlage Nr. II.2 sind die Wörter "der Einführung in den Konversionsapparat" durch die Wörter "ihres Eintritts in den Apparat zur Wärme- oder Kälteerzeugung" zu ersetzen.
Begründung
Der Begriff "Konversionsapparat" ist unüblich und nicht zweckmäßig, da gemäß § 1 Abs. 2 Wärme- und Kältebedarfsdeckung aus Erneuerbaren Energien Zweck und Regelungsgegenstand des vorgelegten Gesetzentwurfs sind.
24. Zu Anlage Nr. III.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb
In der Anlage ist in Nummer III.1. der Buchstabe a wie folgt zu ändern:
- a) Doppelbuchstabe aa ist wie folgt zu fassen:
aa) elektrisch angetriebenen Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl von 3,5 oder mehr,
- b) Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.
Begründung
Praxistests haben gezeigt, dass die Jahresarbeitsziffer 4,0 bei Systemen, die auch für die Warmwasserbereitung eingesetzt werden, kaum erreichbar ist. Eine Jahresarbeitszahl von 3,5 ist ausreichend, um die Qualifizierung als Erneuerbare Energie zu begründen. Eine zu hohe Jahresarbeitszahl würde den Einsatz dieser Technologie in ungerechtfertigter Weise benachteiligen.
Eine Differenzierung der Jahresarbeitszahl, wie sie im Gesetzentwurf in der Anlage Nr. III.1. Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (4,0) und Doppelbuchstabe bb (3,3) vorgesehen ist, ist nicht nachvollziehbar. Dies würde bedeuten, dass die technisch bessere, aber teurere Technologie der Erdwärmesonden mit höheren Anforderungen gegenüber Luft-Wasser-Wärmepumpen bestraft wird. Eine Unterscheidung der Jahresarbeitszahl ist aus ökologischer Sicht nicht erforderlich und entfällt deshalb.
25. Zu Anlage Nr. III.1 Satz 2 - neu -Der Anlage Nr. III.1 ist folgender Satz anzufügen:
- Bei monovalent betriebenen Wärmepumpen bis einschließlich einer Heizleistung von 10 Kilowatt kann auf eigene Zähleinrichtungen verzichtet werden, wenn eine Bescheinigung des Fachbetriebes vorliegt und der COP-Wert der Wärmepumpe von einer unabhängigen und akkreditierten Wärmepumpenprüfstelle nach DIN EN 255 ermittelt und nachgewiesen ist.
Begründung
Die Installation von Messeinrichtungen zur Erfassung der Wärmeerzeugung und des Stromverbrauches von Wärmepumpen ist mit einem höheren technischen und finanziellen Aufwand verbunden. Die technischen Lösungen einiger Wärmepumpensysteme, z.B. solche mit hocheffizienter Warmwasserbereitung, bedingen teilweise den Einbau von zwei Wärmemengenzählern für die hinreichend genaue Erfassung der Wärmemenge. Bei Wärmepumpen kleiner Leistung können die Kosten für diese Messeinrichtungen 7 bis 14 Prozent betragen. Dieser Aufwand zum Effizienznachweis der Systeme ist bei Wärmepumpen kleinerer Leistung unangemessen hoch. Die Vorgabe von Zähleinrichtungen in Abschnitt III. Nr. 1 Buchstabe b der Anlage (zu §§ 3 und 7) ist kontraproduktiv zu den Zielen des Gesetzes. Sie benachteiligt Wärmepumpen im Vergleich zu anderen Anlagen für Erneuerbare Energien. Für den Qualitätsnachweis z.B. bei Solarkollektoren ist ein europäisches Prüfzeichen ausreichend (vgl. Abschnitt I. der Anlage (zu §§ 3 und 7)). Das Prüfzeichen erlaubt jedoch keine Aussagen zur Effizienz und zum Wirkungsgrad der installierten solarthermischen Anlage.
26. Zu Anlage Nr. IV. Satz 3 - neu -In der Anlage ist der Nummer IV. folgender Satz anzufügen:
- Abweichend von Satz 1 und 2 sind Hausmüllverbrennungsanlagen als KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes hocheffizient, sofern Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden, eine Energieeffizienz von 0,65, oder Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden, eine Energieeffizienz von 0,6 aufweisen.
Begründung
Der Änderungsvorschlag zielt auf eine Gleichbehandlung von Müllverbrennungsanlagen. Die Anforderung an die Energieeffizienz erfolgt in Anlehnung an die Regelungen des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle vom 21. Dezember 2005 (Kriterium zur Anerkennung des Verwerterstatus bei Hausmüllverbrennungsanlagen).
27. Zu Anlage Nr. V.2
In der Anlage Nr. V.2 ist nach dem Wort "andere" das Wort "bundesrechtliche" einzufügen.
Begründung
Verpflichtete in Ländern mit ambitionierten eigenen Klimaschutzvorschriften werden durch die mit der Nummer 2 bezweckte Erhöhung des Anforderungsniveaus für Energieeinsparmaßnahmen benachteiligt.
Der Gesetzentwurf sieht in § 7 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer V.1 der Anlage regelmäßig vor, dass Energieeinsparmaßnahmen als Ersatzmaßnahme anerkannt werden, wenn damit das Anforderungsniveau der EnEV um mindestens 15 Prozent unterschritten wird. Durch die gegenüber den Vorentwürfen neu aufgenommene Ergänzungsklausel in Nummer 2 treten jedoch andere, auch landesrechtliche Rechtsvorschriften, die höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz stellen, an diese Stelle und müssen um mindestens 15 Prozent unterschritten werden. Es ist ökologisch und ökonomisch nicht nachvollziehbar, warum Gebäudeeigentümer, die in den entsprechenden Ländern ggf. schon vergleichsweise höhere bauliche Standards erfüllen müssen, durch zusätzliche Anforderungen belastet werden sollen. Das Anforderungsniveau für Ersatzmaßnahmen sollte sich daher auf bundesrechtliche Vorschriften stützen, um mögliche Standortnachteile auszuschließen.
28. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat unterstützt nachdrücklich das übergeordnete Ziel des EEWärmeG, die CO₂-Emissionen auch im Wärmebereich zu reduzieren.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Klimaschutzmaßnahmen vor allem so gestaltet werden müssen, dass die größten Minderungen von CO₂-Emissionen zu den geringsten Kosten zu erzielen sind. Auch die Reduzierung der durch die Wärmeversorgung verursachten CO₂-Emissionen muss im Interesse der Verbraucher möglichst effizient erfolgen. Dies ist am besten durch einen technologieoffenen Ansatz erreichbar, der den unterschiedlichen Gegebenheiten des Einzelfalls Rechnung trägt und der es den Investoren erlaubt, die zur Erreichung klimapolitischer Ziele jeweils kosteneffizientesten Technologien einzusetzen. Damit lassen sich finanzielle Fehlallokationen und bürokratische Detailregelungen vermeiden.
Diesem Grundsatz wird der vorliegende Entwurf des EEWärmeG, anders als die EnEV, nur bedingt gerecht. Der Entwurf schreibt als Maßnahme zur CO₂-Minderung nicht nur zwingend den anteiligen Einsatz Erneuerbarer Energien vor, sondern legt darüber hinaus für die einzelnen Erneuerbaren Energien trotz vergleichbarer CO₂-Minderungswirkung unterschiedlich hohe Anforderungen fest.
Der Bundesrat hält es deshalb für notwendig, das EEWärmeG technologie- und energieträgeroffener auszugestalten.
- b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit dem EEWärmeG zu prüfen, inwieweit Maßnahmen, die die Nutzung Erneuerbarer Energien gewährleisten, in § 559 BGB im Interesse des Klimaschutzes integriert werden können, ohne dass die Mieter einseitig oder unverhältnismäßig belastet werden.
- c) Der Bundesrat bittet ferner zu prüfen, inwieweit durch eine Einbeziehung der Schornsteinfeger in den Kreis der Sachkundigen im Rahmen des EE-WärmeG eine Anpassung des Schornsteinfegerrechts erforderlich ist.
- d) Um auch ab 2012 weiterhin vorzeitige Investitionen im Bestand zu initiieren, sollte die Förderung aus dem Marktanreizprogramm weiterhin zulässig sein. Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang die Bundesregierung, die dafür notwendigen zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
- e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob bei der Ausgestaltung der Fördermöglichkeiten für den Gebäudebestand hinsichtlich Einsatz von Erneuerbaren Energien zur Wärmegewinnung Maßnahmen der Wärmedämmung am Gebäudebestand als Fördervoraussetzung berücksichtigt werden können.
Sollten Fördermöglichkeiten der Wärmedämmung am Gebäudebestand nicht im EEWärmeG thematisiert werden, wird die Bundesregierung gebeten, im CO₂-Gebäudesanierungsprogramm entsprechende Mehrbedarfe vorzusehen.
Begründung
Zu Buchstabe e:
Der Entwurf des EEWärmeG nimmt eine Differenzierung zwischen Neu- und Altbauten vor. Diese Notwendigkeit wird damit begründet, dass Erneuerbare Energien in neuen Gebäuden technisch einfacher, kosteneffizienter und sozialverträglicher eingesetzt werden können als in bestehenden Gebäuden. Die Nutzungspflicht soll von einer finanziell deutlich aufgestockten Förderung flankiert werden. Ein Förderschwerpunkt sieht der Bund insbesondere bei dem Einsatz von Erneuerbaren Energien in bestehenden Gebäuden und begründet dies mit den sehr kostenintensiven Modernisierungsmaßnahmen des bestehenden Heizungssystems. Dieser hohe Sanierungsaufwand würde einen Hauptgrund des derzeitigen Modernisierungsstaus im Gebäudebestand darstellen.
Dieses Vorgehen erscheint nicht schlüssig. Wegen "unbilliger Härte" wird der Gebäudebestand einerseits von der Nutzungspflicht befreit und andererseits mit Fördermöglichkeiten bei Umstellung auf die Energieversorgung aus Erneuerbaren Energien unterstützt. Wenn es Ziel sein soll, Ressourcen zu schonen und Energie einzusparen, muss Wärmedämmung die erste Maßnahme im Gebäudebestand vor allen anderen sein.
Mit Wärmedämmung werden erhebliche Einsparpotenziale erschlossen. D.h., wenn veraltete fossile Heizkessel durch hocheffiziente Heizsysteme in sinnvoller Kombination mit Erneuerbaren Energien im Gebäudebestand eingesetzt werden sollen, muss das zwingend in Verbindung mit Maßnahmen zur Wärmedämmung geschehen. Der Einsatz von Erneuerbaren Energien insbesondere Bioenergie im Gebäudebestand ohne begleitende Wärmedämmmaßnahmen würde bedeuten, ein knappes/teures (bzw. knapper und teurer werdendes) Gut - fossilen Brennstoff - durch ein anderes knappes Gut - Biomasse - zu ersetzen. Biomasse ist wohl nachwachsend, jedoch in einem definierten Zeitraum nicht unendlich verfügbar. Deshalb sollten grundsätzlich Einsparung von CO₂ und fossilen Rohstoffen nicht nur durch Substitution mit Erneuerbaren Energien, sondern in Kombination mit Energieeinsparmaßnahmen realisiert werden.