Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25. November 2011 beschlossen, zu dem Bericht wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt den Tierschutzbericht 2011 der Bundesregierung, der Fortschritte im Bereich des Tierschutzes in Deutschland in den letzten vier Jahren aufzeigt und die besondere Bedeutung des Tierschutzes in Deutschland verdeutlicht. Wesentlich dazu beigetragen hat hierbei auch die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz. Auch auf EU-Ebene konnten im abgelaufenen Zeitraum Verbesserungen für den Schutz der Tiere erreicht werden.
- 2. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang auf die Vielzahl von Beschlüssen in den letzten Jahren hin, mit denen er sich für eine Erhöhung des Tierschutzniveaus in Deutschland und der EU ausgesprochen hat.
- 3. Der Bundesrat bekräftigt die Notwendigkeit der Weiterentwicklung hin zu einer modernen Tierschutzgesetzgebung und bittet die Bundesregierung daher, weitere Anpassungen bei den bestehenden tierschutzrechtlichen Vorschriften im Lichte des Artikels 20a des Grundgesetzes und vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse vorzunehmen.
- 4. Der Bundesrat erinnert dabei auch an die von der Bundesregierung bzw. dem Bundestag bislang nicht umgesetzten Beschlüsse und bittet die Bundesregierung, diese Beschlüsse im Rahmen der geplanten Änderung des Tierschutzgesetzes zu berücksichtigen:
- a) Gesetzesantrag zum betäubungslosen Schlachten von warmblütigen Wirbeltieren vom 12. Februar 2010 (BR-Drucksache 901/09(B) ).
- b) Entschließung des Bundesrates zum Verbot der Haltung bestimmter wild lebender Tierarten im Zirkus und zur Einrichtung eines Zirkuszentralregisters (BR-Drucksache 595/03(B) ) sowie Entschließung des Bundesrates zum Verbot der Haltung bestimmter wild lebender Tierarten im Zirkus (BR-Drucksache 565/11(B) ).
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung weiterhin, die folgenden Punkte bei zukünftigen Änderungen tierschutzrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen:
- a) Angesichts der "Haubenentenentscheidung" des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 7 C 4.09) sind die Regelungen im Tierschutzgesetz zur "Qualzucht" so zu ändern, dass der Intention des Tierschutzes auch angesichts der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen werden kann.
- b) Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Hunde durch Chip zur Lösung des Problems herrenloser Tiere. Gleichermaßen sollte eine Realisierbarkeit auch für Katzen geprüft werden.
- c) Zum Schutz von Hunden sollte eine Ergänzung in der Tierschutz-Hundeverordnung dahingehend erfolgen, dass das bestehende Ausstellungsverbot für kupierte Hunde auf Zuchtschauen, Leistungsprüfungen, Hundesportveranstaltungen oder ähnliche Ereignisse ausgedehnt wird.
- d) Zum Schutz von Heimtieren sollten bei der nächsten Änderung des Tierschutzgesetzes die Definitionen von "Tierheim" und "ähnliche Einrichtung" an die Vorgaben des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren angepasst werden, damit klargestellt ist, dass Einrichtungen, die Heimtiere nicht nur "für andere" in großem Umfang aufnehmen und weitervermitteln, der Erlaubnispflicht unterstellt sind.