Antrag des Saarlandes
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Härtefallregelung in § 74 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Der Ministerpräsident des Saarlandes Saarbrücken, 6. Februar 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
namens der Regierung des Saarlandes leite ich dem Bundesrat den in der Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Härtefallregelung in § 74 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Hans

Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Härtefallregelung in § 74 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Der Bundesrat möge beschließen:

Begründung:

Die Rentenversicherung als Träger einer Rehabilitationsmaßnahme sieht derzeit in den Richtlinien vor, dass die Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Kindern ab Vollendung des zwölften Lebensjahres nicht mehr übernommen werden. Sofern die Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann, müsste das Kind einer oder eines Alleinerziehenden ab zwölf Jahren für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme allein zu Hause zurückbleiben und sich selbst versorgen und organisieren.

In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass ein Kind in diesem Alter durchaus einer Betreuung durch die Eltern bzw. durch ein Elternteil oder andere nahestehende Angehörige bedarf. Dies stellt in bestimmten Situationen insbesondere Alleinerziehende vor erhebliche Probleme, die im Rahmen stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ihr Kind - je nach Dauer der Reha-Maßnahme - über mehrere Wochen zu Hause lassen müssen. Selbst wenn es ein zweites Elternteil geben sollte, kann es in Ausnahmesituationen zu Problemen kommen.

Durch die Aufnahme einer entsprechenden Härtefallregelung in § 74 Abs. 2 SGB IX ließe sich dies vermeiden. Für den Fall, dass insbesondere Alleinerziehende auf eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation angewiesen sind, soll auf Antrag - und sofern die Betreuung und Unterbringung nicht anders geregelt werden kann - das Alter für die Möglichkeit der Mitnahme von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres angehoben werden.

Insofern ließe sich mit dem Entschließungsantrag nicht nur eine Lücke im Rehabilitationsrecht schließen. Es könnten soziale Härten abgefedert und eine einheitliche Anwendung des § 74 Abs. 2 SGB IX sichergestellt werden.