Der Ministerpräsident des Saarlandes Saarbrücken, 6. Februar 2020
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
namens der Regierung des Saarlandes leite ich dem Bundesrat den in der Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Härtefallregelung in § 74 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Hans
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Härtefallregelung in § 74 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Der Bundesrat möge beschließen:
- 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass insbesondere Alleinerziehende, die auf eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation angewiesen sind, auf Antrag und sofern die Betreuung und Unterbringung nicht anders gewährleistet werden kann, von ihrem Kind bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres in die Reha-Einrichtung begleitet werden dürfen. Die Kosten hierfür sollen vom jeweiligen Träger der Reha-Maßnahme übernommen werden.
- 2. In § 74 Abs. 2 SGB IX ist bislang geregelt, dass anstelle der Haushaltshilfe auf Antrag des Leistungsempfängers die Kosten für die Mitnahme oder für die anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen werden, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
Im Zuge der Einführung einer Härtefallregelung in § 74 Abs. 2 SGB IX soll die Altersgrenze für die Mitnahme eines Kindes auf die Vollendung des 15. Lebensjahres angehoben werden.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine gesetzliche Regelung vorzulegen, mit der § 74 Abs. 2 SGB IX um folgenden Satz ergänzt wird:
"Ist die Durchführung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation erforderlich, wird die Haushaltshilfe i.S.d. Abs. 1 auf Antrag auch geleistet, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht 15 Jahre alt ist, sofern die Unterbringung oder Betreuung des Kindes während der Dauer der stationären Leistung nicht auf andere Weise, etwa durch Erziehungsberechtigte oder nahe Angehörige, sichergestellt werden kann."
Begründung:
Die Rentenversicherung als Träger einer Rehabilitationsmaßnahme sieht derzeit in den Richtlinien vor, dass die Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Kindern ab Vollendung des zwölften Lebensjahres nicht mehr übernommen werden. Sofern die Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann, müsste das Kind einer oder eines Alleinerziehenden ab zwölf Jahren für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme allein zu Hause zurückbleiben und sich selbst versorgen und organisieren.
In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass ein Kind in diesem Alter durchaus einer Betreuung durch die Eltern bzw. durch ein Elternteil oder andere nahestehende Angehörige bedarf. Dies stellt in bestimmten Situationen insbesondere Alleinerziehende vor erhebliche Probleme, die im Rahmen stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ihr Kind - je nach Dauer der Reha-Maßnahme - über mehrere Wochen zu Hause lassen müssen. Selbst wenn es ein zweites Elternteil geben sollte, kann es in Ausnahmesituationen zu Problemen kommen.
Durch die Aufnahme einer entsprechenden Härtefallregelung in § 74 Abs. 2 SGB IX ließe sich dies vermeiden. Für den Fall, dass insbesondere Alleinerziehende auf eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation angewiesen sind, soll auf Antrag - und sofern die Betreuung und Unterbringung nicht anders geregelt werden kann - das Alter für die Möglichkeit der Mitnahme von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres angehoben werden.
Insofern ließe sich mit dem Entschließungsantrag nicht nur eine Lücke im Rehabilitationsrecht schließen. Es könnten soziale Härten abgefedert und eine einheitliche Anwendung des § 74 Abs. 2 SGB IX sichergestellt werden.