Der Deutsche Bundestag hat in seiner 71. Sitzung am 13. Dezember 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/6465 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Drucksache 19/5456 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
, 1. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches." ʻ
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "und 5" die Angabe "Nummer 2" eingefügt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Artikel 5 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Fristablauf: 15.02.19
Erster Durchgang: Drucksache. 426/18 (PDF)