Der Deutsche Bundestag hat in seiner 155. Sitzung am 26. Januar 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 17/8487 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz - 2 FMStG) - Drucksache 17/8343 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 16.02.12
Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "der Dringlichkeit" die Wörter ", der Auswirkungen auf den Wettbewerb" eingefügt.
- b) In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter " ; dabei sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates, Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zu berücksichtigen." ersetzt."
- b) Der Nummer 8 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt:
- "d) In Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 wird das Wort "strukturierten" gestrichen.
- e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "23. Juli 2009" durch die Angabe " ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]" ersetzt."
- c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
"13. § 8a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2008" durch die Angabe "31. Dezember 2010" ersetzt.
- b) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort "strukturierten" gestrichen."
- d) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "50 Milliarden Euro" werden durch die Wörter "70 Milliarden Euro" ersetzt.
- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Kreditermächtigung ist in Höhe von 30 Milliarden Euro gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Gremiums nach § 10a. Das Gremium unterrichtet den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unverzüglich." "
- bb) In Buchstabe b wird Absatz 6 wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden die Wörter "Feststellung des übernächsten Haushaltsgesetzes" durch die Wörter "nächsten Beschlussfassung über ein Haushaltsgesetz" ersetzt.
- bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Nach Maßgabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den jeweiligen Jahren die nach der Schuldenregel zulässige Nettokreditaufnahme des Bundes."
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- e) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
"14a. In § 10a Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Die Vertreter der Organe sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet." "
- f) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
"15. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "31. Dezember 2012" ersetzt.
- b) In Absatz 1a wird die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "31. Dezember 2012" ersetzt.
- c) In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe "31. Dezember 2008" durch die Angabe "31. Dezember 2010" ersetzt."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird § 10 Absatz 1b wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "eine drohende" durch die Wörter "einer drohenden", die Wörter "eine Gefahr" durch die Wörter "einer Gefahr" und wird das Wort "abzuwenden" durch die Wörter "entgegenzuwirken und um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden" ersetzt.
- bb) In Satz 5 werden die Wörter ", sofern ein entsprechender Beschluss des Europäischen Rates, eine entsprechende Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken oder eine entsprechende Empfehlung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorliegt" gestrichen.
- b) In Nummer 4 werden die Wörter " § 8 Absatz 3 bis 5" durch die Wörter " § 8a Absatz 3 bis 5" ersetzt.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
" 5. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Die Hauptversammlung kann beschließen, dass der Fonds die neuen Aktien zu einem geringeren Preis als dem Ausgabebetrag beziehen kann, sofern sie den Aktionären zuvor nach § 186 des Aktiengesetzes zum Ausgabebetrag angeboten wurden. Absatz 3 gilt entsprechend. Der Umstand, dass der Fonds die Aktien zu einem geringeren Preis als dem Ausgabebetrag beziehen kann, ist kein Schaden."
- b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "von dem Fonds" die Wörter "oder von Dritten nach § 15 Absatz 1" eingefügt."
- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
- b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender neuer Buchstabe a vorangestellt:
"a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "die Beteiligung" die Wörter "des Fonds oder von Dritten nach § 15 Absatz 1" eingefügt."
- bb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d.
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender neuer Buchstabe a vorangestellt:
- c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
"12. In § 15 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "oder einer Vereinbarung über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unternehmen des Finanzsektors, die nach Absatz 1 abgeschlossen wurde." ersetzt."
4. Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Bemessung der Vergütung sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates, Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zu berücksichtigen."
- bb) Nummer 4 Satz 1 wird aufgehoben."