Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Familien, Wiedereinführung der Entfernungspauschale, Stabilisierung des Wohnungsbaus und Förderung der Klimaschutzziele

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Familien, Wiedereinführung der Entfernungspauschale, Stabilisierung des Wohnungsbaus und Förderung der Klimaschutzziele

Der Bayerische Ministerpräsident München, den 20. Juni 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten


mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf unter Wahrung der Rechte aus § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Abs. 2 GOBR auf die Tagesordnung der 846. Sitzung am 4. Juli 2008 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günther Beckstein

Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Familien, Wiedereinführung der Entfernungspauschale, Stabilisierung des Wohnungsbaus und Förderung der Klimaschutzziele

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

§ 6 Absätze 1 und 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), werden wie folgt gefasst:

Artikel 4
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I Seite 3376), wird wie folgt geändert2:

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung:

A. Allgemein

Mit dem vorliegenden Gesetz werden mehrere wichtige Ziele verfolgt.

1. Entlastung der Familien

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]) muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest soviel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Artikel 6 Abs. 1

Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ) - desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).

Die Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums hängt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab; diesen einzuschätzen ist Aufgabe des Gesetzgebers. Soweit der Gesetzgeber jedoch im Sozialhilferecht den Mindestbedarf bestimmt hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken hat, darf das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum diesen Betrag jedenfalls nicht unterschreiten. Demnach ist der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf die Maßgröße für das einkommensteuerliche Existenzminimum (vgl. BVerfGE 87, 153 [169 bis 171]).

Das gilt sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums (Sachbedarf) eines Kindes (vgl. BVerfGE 82, 60 [93, 94]). Da die steuerliche Leistungsfähigkeit von Eltern über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf hinaus generell durch den Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes gemindert wird, ist dieser Bedarf im Steuerrecht - zusätzlich zum sächlichen Existenzminimum - von der Einkommensteuer zu verschonen (vgl. BVerfGE 99, 216 [233 f., 240 ff.]).

Die im Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008 (Sechster Existenzminimumbericht- BT-Drs.16/3265) genannten Existenzminima stellen statistisch belegte Mindestbeträge dar. Die geltenden Freibeträge für Kinder (insgesamt 5.808 Euro je Kind) reichten nach dem Bericht vom 2. November 2006 gerade noch aus, um die verfassungsrechtlich erforderliche Freistellung des Existenzminimums zu gewährleisten.

Seit der Fertigstellung des Sechsten Existenzminimumberichts haben sich die Lebenshaltungskosten insbesondere infolge der exorbitanten Energiepreissteigerungen beträchtlich erhöht. Eine Anhebung der Kinderfreibeträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt ist daher geboten; der Existenzminimumbericht 2009 muss dazu nicht abgewartet werden.

Parallel zur Anhebung des Kinderfreibetrags wird daher auch das Kindergeld angehoben.

Der Vorschlag für eine gleichmäßige Erhöhung um 10 Euro/Monat für jedes Kind bedeutet keine Festlegung. Als Alternative bietet sich auch eine Lösung an, die eine stärkere Differenzierung zu Gunsten von Mehrkinderfamilien vorsieht.

2. Entlastung der Pendler

Die Einschränkung der Pendler-Pauschale ab Beginn des Veranlagungszeitraums 2007 muss korrigiert werden, da sich die der seinerzeitigen Entscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse entscheidend geändert haben. Belastet wurden durch diese Maßnahme in besonderer Weise Arbeitnehmer, die im ländlichen Raum ihren Wohnsitz haben und mit dem Auto - meist mangels zumutbarer Verbindungen mit Verkehrsmitteln - weite Anfahrtswege zur Arbeitsstätte zurücklegen müssen.

Zudem befinden sich seit Januar dieses Jahres die Preise für Diesel und Superbenzin in einer steilen Aufwärtsbewegung. Superbenzin ist seit November 2006 um 23 Prozent und allein seit Januar 2008 um 8 Prozent teuerer geworden;

Diesel ist seit November 2006 um 35 Prozent und allein seit Januar 2008 um 16 Prozent teuerer geworden. Die Energiesteuer auf diese beiden Produkte blieb im Betrachtungszeitraum unverändert aber die preisabhängige Mehrwertsteuer hat dem Fiskus erhebliche zusätzliche Einnahmen auf Grund der Energiepreissteigerungen verschafft.

Abhängig vom Anteil der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Verbraucher können die Mehreinnahmen eine Größenordnung erreichen, die die mit der Wiedereinführung der Entfernungspauschale verbundenen Steuerausfälle weitgehend ausgleichen.

Das Argument der Nichtfinanzierbarkeit der Wiedereinführung der Entfernungspauschale ist daher nicht stichhaltig.

Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sind und bleiben berufsnotwendige Aufwendungen und müssen auch steuerlich als solche anerkannt werden. Deshalb muss - unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -zu Beginn des nächsten Jahres, die bis einschließlich 2006 geltende Entfernungspauschale wieder in Kraft gesetzt werden.

3. Stabilisierung des Wohnungsbaus und Erhaltung der Arbeitsplätze in der Bauwirtschaft

Wurden in den Jahren 2000 bis 2006 durchschnittlich 11.500 Einfamilienhäuser pro Monat genehmigt, so lag diese Zahl in den ersten zehn Monaten 2007 bei nur noch 6.646 (minus 37,6 Prozent). Im Mehrfamilienhausbau sind in diesem Zeitraum etwa 8.000 Wohnungen weniger genehmigt worden (minus 13,7 Prozent) als im Jahr davor. Auf Grund dieser Entwicklung rechnet das Bauhauptgewerbe damit dass die Umsätze im Wohnungsbau 2008 um 9,5 Prozent zurückgehen werden.

4. Steuerliche Flankierung der Klimaschutzziele

Aus all diesen Gründen ist rasches und systematisches Handeln erforderlich. Die im Einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen sind geeignet, die Ziel des Klimaschutzes zu fördern, das Angebot an Wohnraum zu befriedigen und die Arbeitsplätze im Baugewerbe zu sichern.

Die Maßnahmen im Einzelnen:

- Förderung des Wohnungsneubaus

Ohne Anreize zum Wohnungsneubau wird sich in den Ballungsräumen die Knappheit an bezahlbarem Wohnraum verschärfen. Auch die klimapolitischen Ziele sind nur mit Bestandssanierungen nicht zu erreichen.

Der Neubau von Mietwohnungen soll deshalb für einen befristeten Zeitraum durch eine erhöhte bzw. degressive Abschreibung stimuliert und stabilisiert werden. Für neue Wohnungen wird über einen Zeitraum von 8 Jahren die Gebäudeabschreibung von jährlich 2 Prozent auf 4 Prozent verdoppelt.

Wer bei der Errichtung eines Wohngebäudes den Standard nach § 3 der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der Fassung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) erreichen will, muss bei den Baukosten Mehrkosten je Wohneinheit von etwa 7 Prozent einkalkulieren. Sollen die Anforderungen der EnEV um mindestens 30 Prozent unterschritten werden, sind erhebliche zusätzliche Aufwendungen erforderlich.

Um den Anreiz für diese zusätzlichen energetischen Maßnahmen zu steigern sollen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten solcher Objekte schneller steuermindernd abgesetzt werden können. Für ein Wohngebäude, das die Anforderungen der EnEV vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S.1519) in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 30 Prozent übertrifft (d.h., den höchstzulässigen Energieverbrauch mindestens um 30 Prozent unterbietet), wird deshalb pauschal eine zusätzliche Abschreibung von jährlich 4 Prozent, insgesamt also von jährlich 8 Prozent der gesamten Anschaffungs-/Herstellungskosten im Jahre der Anschaffung/Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren zugelassen. Wohnungen, die für den eigenen Wohnbedarf errichtet werden und die daher keiner steuerlich relevanten Abschreibung zugänglich sind, werden unter den gleichen Voraussetzungen wie sie für ein vermietetes Wohngebäude gelten, in die Förderung nach § 35a EStG (Steuerermäßigung) einbezogen. Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall der Betrag, der auf die zusätzlichen Aufwendungen entfällt die erforderlich sind, um die über die Anforderungen der EnEV hinausgehenden Anforderungen zu erfüllen. 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens 4.500 € je Wohnung werden als Steuerermäßigung gewährt.

- Förderung der energetischen Altbausanierung

Welche Maßnahmen werden steuerlich gefördert?

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Redaktionell notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht an den neu eingefügten § 7l EStG (§ 7l Sonderabschreibungen für Maßnahmen zur energetischen Modernisierung)

Zu Nummer 2 (§ 7 Abs. 5a, 5b EStG):

Zu Buchstabe
Zu Buchstabe

Zu Nummer 3 ( § 7l EStG):

Bestehende Gebäude benötigen derzeit durchschnittlich dreimal soviel Energie zur Wärmeversorgung wie Neubauten. Wird eine Wohnung umfassend modernisiert und entstehen dabei im steuerlichen Sinne Herstellungskosten, weil die Modernisierung z.B. zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führt wäre eine steuermindernde Wirkung der Modernisierungsaufwendungen nur über die Gebäudeabschreibung, d.h. über einen Zeitraum von 50 Jahren, zu erreichen. Für die energetische Modernisierung des Wohnungsbestandes bildet diese Abschreibungsmöglichkeit keinen Anreiz, zumal die eingesparte Energie allein die Betriebskosten des Mieters senkt und der Markt eine Refinanzierung über eine Mieterhöhung in vielen Regionen nicht zulässt.

Durch den vorgeschlagenen neuen § 7l EStG soll sichergestellt werden, dass Aufwendungen für die energetische Sanierung eines vermieteten Wohngebäudes stets als sofort abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben behandelt werden können. § 7l gewährleistet, dass die Mehraufwendungen für eine energetische Modernisierung auch dann innerhalb eines 5-Jahreszeitraums abgesetzt werden können, wenn sie auf Grund ihres Umfangs bzw. zusammen mit anderen Modernisierungsaufwendungen als Herstellungskosten beurteilt werden müssten.

Wer nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2014 ein im Inland belegenes Wohngebäude energetisch modernisiert und nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen den Standard erreicht, den die EnEV für Neubauten vorschreibt, soll auf Antrag die auf die energetische Sanierung entfallenden Mehraufwendungen nach seiner Wahl im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren bis zu 100 Prozent absetzen können.

Wann die Modernisierungsaufwendungen bezahlt worden sind, spielt in diesem Fall für den steuermindernden Abzug keine Rolle.

Nach den gegenwärtigen Planungen für eine Novellierung der EnEV sind ab 2009 Änderungen an bestehenden Wohngebäuden so auszuführen, dass insgesamt die dann geltenden Höchstwerte der EnEV für den Energieverbrauch von Neubauten um nicht mehr als 20 Prozent überschritten werden. Die steuerliche Förderung verlangt mehr sie wird nur gewährt, wenn die jeweils geltenden Neubauwerte nicht überschritten werden. Durch die Verweisung auf die EnEV in der jeweils geltenden Fassung wachsen die Anforderungen an die steuerliche Abzugsfähigkeit automatisch mit.

Zu Nummer 4 ( § 9 EStG):

Die Änderungen in § 9 Absatz 2 EStG bewirken, dass die Entfernungspauschale von 0,30 Euro wieder vom ersten Kilometer an als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Zu Nummer 5 ( § 32 EStG):

Die Änderung in § 32 Abs.6 Satz 1 bewirkt eine Erhöhung des Kinderfreibetrags für jedes Kind von bisher(1.824 x 2 =) 3.648 Euro auf 3.840 Euro. Zusammen mit dem (unveränderten) Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von (1.080 x 2=) 2.160 Euro je Kind wird künftig ein Existenzminimum von 6.000 Euro je Kind steuerfrei gestellt. Die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag wird weiterhin von Amts wegen vorgenommen.

Zu Nummer 6 ( § 35a EStG):

Die für eigene Wohnzwecke genutzte Wohnung im eigenen Haus dient nicht der Erzielung von Einkünften. Dementsprechend können weder Abschreibungen noch Aufwendungen für energiesparende und Klima schützende Maßnahmen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuermindernd abgesetzt werden.

Gerade der Bereich der Eigennutzung zu Wohnzwecken birgt jedoch ein hohes Energieeinsparpotential.

Etwa 3,9 Mio.Wohneinheiten befinden sich in Gebäuden, die vor 1979 errichtet wurden. Sie sind aufgrund ihrer Emissionen als energetisch sanierungsbedürftig einzustufen. Um solche Wohneinheiten auf ein Niveau zu bringen, das den Standard der EnEV für Neubauten in der derzeitigen Fassung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) nicht nur erreicht, sondern übertrifft, sind allerdings hohe Investitionen notwendig die sich bei den gegenwärtigen Energiepreisen erst über einen langen Zeitraum rechnen. Das gilt erst recht, wenn nach einer künftigen Novellierung der EnEV die Anforderungen weiter angehoben werden.

Um den CO₂-Ausstoß durch die Verbrennung fossiler Energieträger dennoch möglichst rasch und umfassend zu mindern, werden Aufwendungen für die energetische Sanierung an eigengenutzten Wohnungen für einen begrenzten Zeitraum durch eine Steuerermäßigung gefördert.

Die bautechnischen Anforderungen sind die gleichen wie für die Inanspruchnahme der erhöhten degressiven Abschreibung nach § 7 Abs.5a EStG(neu) - siehe oben zu Nr. 1.

Zu unterscheiden ist zwischen Maßnahmen an bestehenden Gebäuden und Neubauten:

a) Energiesparende Maßnahmen an bestehenden selbstbewohnten Altbauten (§ 35a Abs. 4 neu)

Wer nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2014 an einer in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen, für eigene Wohnzwecke genutzten Wohnung Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind hinsichtlich Energieverbrauch den Neubaustandard der EnEV zu erfüllen erhält auf Antrag eine Steuerermäßigung von höchstens 4.500 Euro (Satz 1). Bemessungsgrundlage für die Steuerermäßigung sind die Mehraufwendungen, die allein durch die energetische Sanierung der Wohnung entstanden sind andere gleichzeitig vorgenommen Maßnahmen zählen nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Steuerermäßigung beträgt 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 4.500 Euro. Der Höchstbetrag orientiert sich an durchschnittlichen Aufwendungen für die energetische Sanierung eines Einfamilienhauses von geschätzt 35.000 bis 45.000 Euro.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist die Vorlage einer Bescheinigung einer sachkundigen Person, aus der hervorgeht, dass das Energieeinsparziel mit den geförderten Maßnahmen erreicht wird. Sachkundiger in diesem Sinne ist jede Person, die nach § 21 der EnEV zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude berechtigt ist (Satz 2).

Bei einer schrittweisen Modernisierung entsteht der Anspruch auf die Steuerermäßigung erst in dem Jahr, in dem die Summe der bis dahin durchgeführten Maßnahmen die Einhaltung der Energieverbrauchs-Höchstwerte für Neubauten gewährleisten und dies durch eine Bescheinigung einer der dafür vorgesehenen Personen nachgewiesen wird (Satz 2).

Satz 3 trifft eine Regelung für den Fall, dass eine zunächst für eigene Wohnzwecke genutzte Wohnung später zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.

Die Regelung soll verhindern, dass zuerst die Steuerermäßigung und anschließend die erhöhte degressive Abschreibung nach § 7 Abs.5a oder die Sonderabschreibung nach § 7l für die gleiche Wohnung in Anspruch genommen wird.

Satz 4 schließt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung aus, soweit die Maßnahmen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt worden sind oder soweit sie zu einer Steuerermäßigung für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis oder für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach den Absätzen 1 und 2 des § 35a geführt haben.

Schließlich ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistungen (Material und Arbeitsleistung) erfolgt ist (Satz 5). Damit wird sichergestellt, dass keine Maßnahmen gefördert werden die von Schwarzarbeitern ausgeführt wurden.

b) Energiesparende Maßnahmen an selbstbewohnten Neubauten (§ 35a Abs. 5 neu)

Der Bauherr oder Käufer einer in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen, für eigene Wohnzwecke genutzten Wohnung, die in dem Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2008 und dem 1. Januar 2014 angeschafft oder hergestellt worden ist (Neubauwohnung), hat ebenfalls Anspruch auf eine Steuerermäßigung.

Es gelten im Grund die gleichen Voraussetzungen wie für die energetische Modernisierung einer vorhandenen Wohnung (Bestandswohnung). Voraussetzung ist dass die Wohnung vor dem 1. Januar 2014 hergestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschafft wird und der Energiebedarf dieser Wohnung den Neubaustandard der EnEV um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Die Einhaltung des Neubaustandards der jeweils geltenden EnEV muss durch eine Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der Energieeinsparverordnung nachgewiesen werden.

Bemessungsgrundlage sind die im Kaufpreis bzw. in den Herstellungskosten der Wohnung enthaltenen Kosten, die für die Einhaltung des Neubaustandards minus 30 Prozent zusätzlich aufgewendet werden müssen. Die Aufwendungen können in der Regel durch eine Bescheinigung des Bauunternehmens nachgewiesen werden.

Zu Nummer 7 ( § 40 EStG):

Redaktionelle Folgeänderung durch die Wiedereinführung der Entfernungspauschale als Werbungskosten.

Zu Nummer 8 ( § 51a EStG):

Die Anhebung des Kinderfreibetrags in § 32 Abs.6 Satz 1 EStG ist auch bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen.

Zu Nummer 9 ( § 52 EStG):

Die Änderung des § 52 Absatz 1 bewirkt, dass die durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden sind.

Zu Nummer 10 ( § 66 EStG):

Gleichzeitig mit der Anhebung des Kinderfreibetrags (vgl. § 32 EStG) wird auch das Kindergeld angehoben. Das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind wird von bisher 154 Euro im Monat auf 164 Euro und ab dem vierten Kind von bisher 179 auf 189 Euro im Monat angehoben.

Zu Artikel 2 (Solidaritätszuschlaggesetz)

Die Anhebung des Kinderfreibetrags in § 32 EStG ist auch im Solidaritätszuschlaggesetz nachzuvollziehen.

Zu Artikel 3 (Bundeskindergeldgesetz)

Die Anhebung des Kindergeldes in § 66 Einkommensteuergesetz ist auch im Bundeskindergeldgesetz nachzuvollziehen.

Zu Artikel 4 (Finanzausgleichsgesetz)

Für den Familienleistungsausgleich ist zwischen Bund und Ländern (mit Kommunen) eine Lastenverteilung von 74 Prozent zu 26 Prozent verankert (siehe auch § 1 Satz 6 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern - FAG). Die Erhöhung des Kindergeldes würde sich allerdings ohne eine Korrektur mit der für die Steuerverteilung geltenden Quote, d.h. zu 42,5 Prozent Bund und 57,5 Prozent Länder mit Kommunen, auf die Gebietskörperschaften auswirken. Zur Herstellung der vereinbarten Lastenteilung ist somit eine Anpassung des den Ländern als Ausgleich für die finanziellen Wirkungen des Familienleistungsausgleichs zu gewährenden Umsatzsteueranteils vorzunehmen.

Die Höhe des Ausgleichs beläuft sich - bei dem anstehenden Volumen der Kindergelderhöhung von jährlich 2 Mrd. € - auf rechnerisch 630 Mio. € bzw. 0,40 Anteilspunkte am Umsatzsteueraufkommen nach Abzug der Vorweganteile von Bund und Kommunen.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 in Kraft treten. Die begrenzte Geltungsdauer einzelner Regelungen ist in der jeweiligen Vorschrift bestimmt (vgl. Artikel 1, insbesondere Nr. . 1, 2, 8).