Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 27 Absatz 22a UStG)
Der Bundesrat begrüßt die Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG, die ein Anliegen des Bundesrates aufgreift. Er bittet darüber hinaus, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit einer dezentralen Erfassung der Umsatzbesteuerung durch einzelne Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften von Bund und Ländern zu ergänzen.
Begründung:
Innerhalb der Gebietskörperschaften Bund und Länder ist aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere der Gewaltenteilung, eine einheitliche Willensbildung nur schwer möglich. Deswegen können im Besteuerungsverfahren in der Regel keine einheitlichen Erklärungen für die gesamte Gebietskörperschaft abgegeben werden.
Mit Anwendung des § 2b UStG werden die bisherigen Anknüpfungspunkte von Bund und Ländern für die Bestimmung des Steuersubjekts und die Durchführung des Besteuerungsverfahrens in Anlehnung an Regelungen des Körperschaftssteuergesetzes obsolet.
Die voraussichtliche Zunahme der umsatzsteuerrechtlich relevanten Sachverhalte machen umfangreiche Organisationsmaßnahmen der Gebietskörperschaften für eine regelkonforme Besteuerung erforderlich. Eine rechtssichere Implementierung dieser Maßnahmen erfordert einen gesetzlich definierten Rahmen für die Delegation der Verantwortlichkeit auf einzelne Organisationseinheiten. Eine zeitnahe gesetzliche Regelung ist dabei unerlässlich, um die erforderlichen Delegationsakte und Investitionen vornehmen zu können.
2. Zu Artikel 2 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Nummer 4 - neu -, Nummer 5 - neu - (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g, § 41 Absatz 1 Satz 4, § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
- "2. In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g werden nach den Wörtern "oder Zuschläge" die Wörter "sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse" eingefügt."
b) Folgende Nummer 3, 4 und 5 sind anzufügen:
- "3. In § 41 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld," gestrichen, nach der Angabe "(BGBl. I S. 1045)" wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Zuschläge" werden die Wörter "sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse" eingefügt.
- 4. In § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort "sowie" gestrichen und nach den Wörtern "oder Zuschläge" werden die Wörter "sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse" angefügt.
- 5. In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter "das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld," gestrichen, nach der Angabe "(BGBl. I S. 1045)" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Zuschläge" werden die Wörter "oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse" eingefügt."
Begründung:
Der ergänzende Verweis auf § 3 Nummer 28a ist zusätzlich in § 41 Absatz 1 Satz 4 aufzunehmen, da die Aufzeichnungen im Lohnkonto Grundlage für die Lohnsteuerbescheinigung sind.
In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 ist ein zusätzlicher Ausschlusstatbestand für den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich erforderlich, da ein zeitliches Auseinanderfallen zwischen Kurzarbeitergeld (Zahlung in 2020) und einem Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld (z.B. einmaliger Zuschuss 2021 für Lohnzahlungszeiträume 2020) nicht ausgeschlossen werden kann.
Ferner handelt es sich bei den Zahlungen nach § 3 Nummer 28a um Zuschüsse und nicht um Zuschläge, sodass eine jeweils gesonderte Auflistung der Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nummer 28 und § 3 Nummer 28a aus Gründen der Normenklarheit in den einzelnen Vorschriften geboten ist.
Die Begriffe "Schlechtwettergeld" und "Winterausfallgeld" wurden in § 41 Absatz 1 Satz 4 und § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 gestrichen, da die Leistungen nicht mehr gezahlt werden. An ihre Stelle ist das Saison-Kurzarbeitergeld getreten und wird von dem bereits aufgeführten Kurzarbeitergeld mitumfasst.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie, hält darüber hinaus jedoch weitere Hilfen für erforderlich. Geprüft werden sollten vor allem folgende steuerliche Maßnahmen:
- - Verbesserung der Verlustverrechnung durch Anhebung des Höchstbetrages für den Verlustrücktrag und Verlängerung des Rücktragszeitraums sowie Aussetzung der Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag.
- - Verbesserungen der Abschreibungsbedingungen durch befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, beschleunigte Abschreibung digitalisierungsrelevanter Innovationsgüter, Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Ausweitung des Investitionsabzugsbetrags sowie dessen Öffnung für immaterielle Wirtschaftsgüter.
- - Schnelle und vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags.
- - Absenkung der Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften von derzeit regelmäßig über 30 Prozent auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau von 25 Prozent, zum Beispiel durch Teilanrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer.
- - Attraktivere Ausgestaltung der Begünstigung einbehaltener Gewinne für Personenunternehmen (Thesaurierungsbegünstigung) sowie Einführung einer Option für Personengesellschaften, sich wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen.
- - Ausweitung der steuerlichen FuE-Förderung durch deutliche Erhöhung des Fördervolumens.
- - Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß.
- - Ausweitung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen.
- b) Vor dem Hintergrund der besonderen Betroffenheit bestimmter Branchen, namentlich der Busreiseunternehmen, der Veranstaltungsbranche, der mittelständischen Brauwirtschaft und der Luftverkehrsbranche, sollten ferner folgende Maßnahmen geprüft werden:
- - Einführung des reduzierten Umsatzsteuersatzes für die Personenbeförderung im Busverkehr und für Veranstaltungen, sofern letztere nicht bereits dem reduzierten Steuersatz unterliegen.
- - Reduzierung der Biersteuerbelastung für kleinere Brauereien bis zu einer Gesamtjahreserzeugung von 200 000 Hektoliter Bier entsprechend der Regelung vor 2004.
- - Aussetzung der Luftverkehrsteuer.
- c) Der Bundesrat bittet, entsprechende Maßnahmen in das angekündigte steuerliche Investitionsprogramm zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie aufzunehmen.