Der Deutsche Bundestag hat in seiner 73. Sitzung am 4. Dezember 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/3438 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union - Drucksache 18/2137 - mit beigefügter Maßgabe, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 26.12.14
Erster Durchgang: Drucksache. 227/14 (PDF)
Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Änderung der Handelsregisterverordnung
Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "eingereichten" durch das Wort "einzureichenden" ersetzt.
- 2. § 26 wird wie folgt gefasst:
" § 26 Änderung eingetragener Angaben
Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen." "