922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 3 Absatz 2, Absatz 3 RindHKlV)
In Artikel 2 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
'2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Bei der Kennzeichnung der Rinderschlachtkörper sind
- 1. die Etiketten
- a) anderInnenseitederSchlachtkörperhälftenjeweils aa) in der Beckenhöhle und bb) in der Brusthöhle im Bereich der Spannrippe, oder
- b) anderAußenseitederSchlachtkörperjeweils
- aa) an den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und
- bb) an den beiden Hinterhessen oder an den Keulen,
- 2. die Stempel an der Außenseite der Schlachtkörper jeweils
- a) an den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und
- b) an den beiden Hinterhessen oder an den Keulen anzubringen."
- 1. die Etiketten
- b) In Absatz 3 werden wie Wörter "Schlachtkörper nicht ausgewachsener Rinder" ... weiter wie Vorlage ...'
Begründung:
Die Kennzeichnung der Rinderschlachtkörper erfolgt überwiegend mit Etiketten. Hier bereitet die Verpflichtung, diese an der Innenseite des Schlachtkörpers anzubringen, Probleme.
Das Auseinanderdrücken der Schlachtkörper führt zu erhöhten Verletzungsrisiken durch die scharfen Knochen an der Spaltlinie und verursacht einen höheren Zeitaufwand. Die vorgeschlagene Flexibilisierung führt nicht zu einer Verschlechterung der Kennzeichnung. Das Verletzungsrisiko wird gemindert und der Arbeitsablauf erleichtert. Für die Flexibilisierung spricht zudem, dass die Kennzeichnung von der Außen- auf die Innenseite des Schlachtkörpers erst im Jahr 2011 erfolgte.
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 RindHKlV)
Dem Artikel 2 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
'3. In § 4 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 4" durch die Abgabe " § 2 Absatz 3" ersetzt.'
Begründung:
Die Änderung dient einer redaktionellen Richtigstellung. Im bisherigen Text der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung wird in § 4 Absatz 3 Nummer 2 auf § 2 Absatz 4 verwiesen, der aber nicht existiert. Die Unzulässigkeit der Verwendung einer nicht der Einstufung entsprechenden "Handelsklasse bzw. Kategorie" ist in § 2 Absatz 3 geregelt. Somit ist auf diesen zu verweisen.
3. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 9 Absatz 1 Nummer 5 - neu - GFlFleischV)
Artikel 4 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
'3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 576/2011 (Abl. L 159 vom 17.6.2011, S. 66)" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74)" ersetzt.
- b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Begriff verwendet, ohne die in Verbindung mit Anhang V geforderten Bedingungen zu erfüllen,"
- c) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.'
Begründung:
Es gibt derzeit keine Möglichkeit, Verstöße gegen die in Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 geregelten Haltungsnormen mit einem Bußgeld nach § 9 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch zu ahnden.
Eine derartige Sanktionsmöglichkeit der für die Kontrolle der Vermarktungsnormen zuständigen Behörden ist jedoch erforderlich, um die Einhaltung dieser Vorschriften effektiver durchsetzen zu können.