Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2008 zu der Strategie der EU zur Öffnung der Märkte für europäische Unternehmen (2007/2185(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 1338 - vom 11. März 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 19. Februar 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union ein entscheidender Akteur im Welthandel ist und weiterhin eine Führungsrolle im Weltwirtschaftssystem ausüben sollte um das System gerechter zu machen und die umweltbezogenen und sozialen Rechte darin besser zur Geltung zu bringen,

B. in der Erwägung, dass die Europäische Union weltweit der größte Exporteur von Waren und der größte Anbieter von Dienstleistungen ist und deshalb ein starkes Interesse hat, darauf hinzuwirken, dass sich neue Märkte für Waren, Dienstleistungen und Investitionen öffnen,

C. unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union ambitioniertere und stärker in die Zukunft gerichtete Strategien umsetzen sollte, um den Herausforderungen der Globalisierung zu begegnen und sich einem stärkerem Wettbewerb seitens großer aufstrebender Volkswirtschaften zu stellen, dabei aber das europäische wirtschafts-, regional- und sozialpolitische Modell beizubehalten sowie die Menschenrechte und die Sozial- und Umweltstandards zu fördern,

D. unter Hinweis darauf, dass wirtschaftspolitische Offenheit nach innen und außen entscheidende Bedeutung für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum und für die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit hat, und dass die Europäische Union sich deshalb im Rahmen ihrer Marktöffnungsstrategie weiterhin um die Öffnung der EU-Märkte bemühen und zugleich ihren Handelspartnern nahe legen sollte die eigenen Schranken zu beseitigen und ihre Märkte weiter zu öffnen,

E. unter Hinweis darauf, dass die heimischen Hersteller der Europäischen Union durch angemessenen Zugang zu den Märkten von Drittstaaten ihre Führungsposition bei Waren und Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung behaupten, die Innovation ihrer Produkte ausbauen, die Kreativität fördern, Rechte des geistigen Eigentums schützen und in wesentlichem Umfang Kostendegression erreichen können,

F. in der Erwägung, dass infolge der Entwicklung des internationalen Handels der Zugang zu Drittlandsmärkten ebenso große Bedeutung erlangt wie der Schutz der EU-Märkte vor unlauteren Handelspraktiken,

G. unter Hinweis darauf, dass die Liberalisierung des Handels und das zunehmende Handelsvolumen den internationalen Wettbewerb begünstigen, aber auch die Gefahr erhöhen dass Ausfuhren an Handelsschranken stoßen, was sich schädlich auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen auswirkt,

H. unter Hinweis darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Europäischen Union zweifellos von protektionistischen Verhaltensweisen - innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft - beeinträchtigt wird, die nicht auf den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) beruhen,

I. in der Erwägung, dass der Abbau von Handelsschranken mit Sicherheit die Ausfuhr europäischer Waren und Dienstleistungen expandieren lassen und für ein stetiges Wachstum der Wirtschaft der Europäischen Union sorgen wird,

J. in der Erwägung, dass die Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen, von den Handelspartnern der Europäischen Union weltweit nicht wirksam geschützt werden,

K. unter Hinweis darauf, dass es als äußerst wichtig ist, Unterschiede zu machen zwischen von vornherein ungerechtfertigten Handelsschranken, die sich aus der inkohärenten Umsetzung etablierter bilateraler und multilateraler handelspolitischer Regeln ergeben, und Handelsschranken als Ergebnis der legitimen Rechtsetzungs- und Verwaltungstätigkeiten von Behörden, die von anderen als handelspolitischen Bereichen ausgehen, jedoch unbeabsichtigte Auswirkungen auf den Handel haben,

L. in der Erwägung, dass schwerfällige Zollabfertigungsverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transit, Beschränkungen aus Gründen der Gesundheit und der Pflanzengesundheit, die sich nicht mit geltenden WTO-Regeln rechtfertigen lassen, die unlautere Anwendung von Handelsschutzinstrumenten und ein unzulänglicher Schutz von Rechten des geistigen Eigentums eindeutig von vornherein ungerechtfertigte Handelsschranken sind, gegen die vorgegangen werden muss, um den Marktzugang für europäische Unternehmen zu verbessern,

M. in der Erwägung, dass es zwar extrem schwierig ist, den Umfang des EU-Handels, der von auswärtigen Marktbeschränkungen behindert wird, einigermaßen genau zu schätzen dass aber Handelsschranken eindeutig erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtexportleistung der Europäischen Union haben,

N. unter Hinweis darauf, dass die Wirtschaft der Europäischen Union generell in solchen Industriestaaten stärker präsent ist, die eine statische Nachfrage aufweisen, deutlich weniger präsent dagegen in Gebieten mit schnellem Wachstum und auf aufstrebenden Märkten wie China und Indien,

O. unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union allgemein als überaus offener und transparenter Markt gilt, der seriös gegen wettbewerbsfeindliches Verhalten vorgeht und allen Einfuhren ohne Ansehen ihrer Herkunft faire Bedingungen garantiert,

P. in der Erwägung, dass hohe Zölle noch immer ein wesentliches Handelshemmnis sind, gerade in den Beziehungen zu wichtigen aufstrebenden Ländern,

Q. unter Hinweis darauf, dass die WTO das einzige wirkungsvolle Forum für die Bemühungen ist, weltweit Marktöffnung und gerechte und ausgewogene Handelsbedingungen zu schaffen und dass die Durchsetzung des europäischen Modells der Entscheidungsstrukturen zur weiteren Entwicklung geeigneter und fairer Regeln beitragen und ein stabileres und verbindlicheres Welthandelssystem gewährleisten muss R. unter Hinweis darauf, dass es im allgemeinen Interesse der Kommission liegt, dafür zu sorgen dass die handelsrechtlichen Vorschriften und die handelsbezogenen Verhaltensweisen ihrer Partner möglichst weitgehend mit den WTO-Regeln und anderen internationalen Rechtsregeln in Einklang stehen,

S. unter Hinweis darauf, dass Handelshemmnisse und jenseits der Grenzen aufgebaute Hemmnisse nicht nur dem Warenhandel schaden, sondern auch den Handel mit Dienstleistungen und das öffentliche Auftragswesen erheblich beeinträchtigen,

T. unter Hinweis darauf, dass die Lösung von Problemen und ein größerer Erfolg beim Eintreten für die berechtigten Interessen und Erwartungen der Wirtschaft für die Europäische Union auch Vorteile durch mehr Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit brächte U. in der Erwägung, dass zur Erreichung der Ziele der überarbeiteten Lissabon-Agenda die Unternehmen in der Europäischen Union stabile Wettbewerbspositionen auf den Weltmärkten aufbauen und aufrechterhalten müssen,

V. in der Erwägung, dass diese Wettbewerbsfähigkeit, gerade im Fall der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zunehmend an Forschung, Entwicklung, Innovation und Rechte des geistigen Eigentums gebunden ist,

W. in der Erwägung, dass zwei Grundvoraussetzungen für diese Wettbewerbsfähigkeit zum einen in einer sicheren Energieversorgung und zum anderen in einem ungehinderten Zugang der EU-Unternehmen zu den neuesten Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie bestehen,

Allgemeines

Mitteilung der Kommission

Marktöffnungsinitiativen in der Europäischen Union

Marktöffnungsinitiativen in Drittstaaten

Sektorbezogene Anliegen

Multilateraler Ansatz

Zukunftsperspektive