Der Bundesrat hat in seiner 946. Sitzung am 17. Juni 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 31 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 und Satz 4 SGB V)
In Artikel 4 Nummer 2 ist § 31 Absatz 6 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 ist das Komma am Ende durch das Wort "und" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 2 ist das Wort "und" am Ende durch einen Punkt zu ersetzen.
- cc) Nummer 3 ist zu streichen.
- b) Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
"Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer nichtinterventionellen und bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des auf das Inkrafttreten folgenden 60. Monats] laufenden Begleiterhebung zum Einsatz dieser Arzneimittel beauftragt."
- c) In Satz 4 sind nach dem Wort "Daten" die Wörter "mit Zustimmung der oder des Versicherten" einzufügen.
Begründung:
Die Zustimmung zur Teilnahme an einer Begleiterhebung und zur Übermittlung entsprechender Daten zur Leistungsvoraussetzung zu machen, ist rechtlich und unter Versorgungsgesichtspunkten kritisch zu sehen und daher abzulehnen.
Unabhängig davon soll an der vorgesehenen Erhebung festgehalten und dazu die behandelnden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verpflichtet werden, die Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form zu übermitteln, soweit die oder der Versicherte dem zustimmt.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob bei "Cannabis in Form von getrockneten Blüten" analog zu "Cannabisextrakt" (vgl. § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2a BtMVV) eine Standardisierung auf einen definierten Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) erfolgen sollte.
- b) Der Bundesrat bittet außerdem, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zur Überwachung des Anbaus von Nutzhanf vorzusehen, die die Termine zur Anzeige des Anbaus von Nutzhanf und die Probennahme zur Überwachung des Tetrahydrocannabinolgehaltes an neue Anbaumethoden anpasst.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Um die gleichbleibende Qualität und Wirksamkeit von "Cannabis in Form von getrockneten Blüten" sicherzustellen, ist eine Standardisierung auf einen bestimmten Gehalt an einem bestimmten Inhaltsstoff vorzunehmen. Ohne diese Vorgabe werden verschiedene Qualitäten mit unterschiedlicher Wirkung vertrieben. Die Standardisierung ist auch aus medizinischen Gründen zwingend geboten.
Zu Buchstabe b:
Forschungsprojekte haben gezeigt, dass mit einer veränderten Anbaumethode (Aussaat des Nutzhanf erst im Juli/August statt im Frühjahr) eine deutlich verbesserte Faserqualität des Nutzhanfs zu erreichen ist. Die bisherigen Überwachungsregelungen stellen jedoch auf einen Anbau im Frühjahr ab. Da der Anbau von Nutzhanf zur Fasergewinnung einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit leistet, sollten die Überwachungsregelungen so angepasst werden, dass auch ein Anbau nach dieser neuen Methode möglich ist.