Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 946. Sitzung am 17. Juni 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 31 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 und Satz 4 SGB V)

In Artikel 4 Nummer 2 ist § 31 Absatz 6 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Zustimmung zur Teilnahme an einer Begleiterhebung und zur Übermittlung entsprechender Daten zur Leistungsvoraussetzung zu machen, ist rechtlich und unter Versorgungsgesichtspunkten kritisch zu sehen und daher abzulehnen.

Unabhängig davon soll an der vorgesehenen Erhebung festgehalten und dazu die behandelnden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verpflichtet werden, die Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form zu übermitteln, soweit die oder der Versicherte dem zustimmt.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Um die gleichbleibende Qualität und Wirksamkeit von "Cannabis in Form von getrockneten Blüten" sicherzustellen, ist eine Standardisierung auf einen bestimmten Gehalt an einem bestimmten Inhaltsstoff vorzunehmen. Ohne diese Vorgabe werden verschiedene Qualitäten mit unterschiedlicher Wirkung vertrieben. Die Standardisierung ist auch aus medizinischen Gründen zwingend geboten.

Zu Buchstabe b:

Forschungsprojekte haben gezeigt, dass mit einer veränderten Anbaumethode (Aussaat des Nutzhanf erst im Juli/August statt im Frühjahr) eine deutlich verbesserte Faserqualität des Nutzhanfs zu erreichen ist. Die bisherigen Überwachungsregelungen stellen jedoch auf einen Anbau im Frühjahr ab. Da der Anbau von Nutzhanf zur Fasergewinnung einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit leistet, sollten die Überwachungsregelungen so angepasst werden, dass auch ein Anbau nach dieser neuen Methode möglich ist.