A. Problem und Ziel
Tiertötungen sind nur dann mit Artikel 20a des Grundgesetzes vereinbar, wenn sie um höherrangiger Interessen willen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Dies ist bei Pelztieren, die allein zur Pelzgewinnung in Haltungseinrichtungen gehalten und getötet werden, nicht der Fall. Der Gesetzentwurf ist daher darauf gerichtet, die Pelztierhaltung langfristig zu verbieten und so das Leiden der Tiere zu verhindern.
B. Lösung
Änderung des Tierschutzgesetzes
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand durch die Minderung von Einnahmemöglichkeiten bzw. durch eine Umstellung bestehender Einrichtungen auf die Haltung anderer Tiere.
E.3 Erfüllungsauwand für die Verwaltung
Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entsteht durch die Änderung des Tierschutzgesetzes kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand für die Überwachung und den Vollzug des zukünftigen Haltungsverbotes wird den bisherigen Erfüllungsaufwand der Überwachung und des Vollzugs nicht überschreiten.
F. Weitere Kosten
Keine
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 935. Sitzung am 10. Juli 2015 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I. S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
"14. Pelztiere zur Pelzgewinnung zu halten und zu töten."
2. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
(1) In Haltungseinrichtungen, die der gewerbsmäßigen Aufzucht oder Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung dienen, dürfen diese Tiere abweichend von § 3 Satz 1 Nummer 14 im bisherigen Umfang bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des auf die Verkündung folgenden zehnten Kalenderjahres] gehalten und getötet werden, wenn sie vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] bestanden haben oder bis zu diesem Tag ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a bei der zuständigen Behörde gestellt wurde."
- b) Die bisherigen Absätze 1 und 1a werden die Absätze 1a und 1b.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeine Begründung
Durch den Gesetzentwurf wird die Pelztierhaltung und -tötung zum Zweck der Pelzgewinnung verboten. Damit erfüllt der Gesetzgeber die sich aus Artikel 20a des Grundgesetzes ergebende Verpflichtung, Tiere zu schützen und ihr Leiden auf das unbedingt erforderliche Minimum zu reduzieren.
B. Im Einzelnen
1. Zu Artikel 1
Zu Nummer 1:
Um Pelze zu gewinnen, werden Pelztiere in Gefangenschaft gehalten und getötet. Da der Domestikationsgrad von Pelztieren sehr gering ist, ist es schon fraglich, ob eine art- und verhaltensgerechte Haltung überhaupt möglich ist.
Zumindest aber ist die Pelzgewinnung kein vernünftiger Grund, Pelztiere in Gefangenschaft zu halten und zu töten. Es besteht hierzulande keine Notwendigkeit mehr, sich mit Hilfe von Pelzkleidung gegen Kälte zu schützen. Die Haltung und Tötung der Tiere erfolgt damit nicht zur Sicherung elementarer Grundbedürfnisse der Menschen. Es ist daher nicht mit Artikel 20a des Grundgesetzes vereinbar, zur Bekleidung auf Pelze von Tieren zurückzugreifen, die allein aus diesem Grund gehalten und getötet werden.
Zu Nummer 2 Buchstabe a:
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine angemessene Übergangsregelung insbesondere für diejenigen Pelztierhalter vorzusehen, die eine zukünftig verbotene Tätigkeit in der Vergangenheit in zulässiger Weise ausgeübt haben. Darüber hinaus dient die Übergangsfrist der Gewährleistung der Eigentumsgarantie.
Zu Nummer 2 Buchstabe b:
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a.
2. Zu Artikel 2
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.