Der Bundesrat möge seine Stellungnahme zu Drucksache 058/06 (PDF) wie folgt ergänzen:
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EUZBLG ist diese Stellungnahme maßgeblich zu berücksichtigen, weil Vorschriften für den Wasserhaushalt der Rahmengesetzgebung gemäß Artikel 75 Abs. 1 Nr. 4 GG unterliegen und damit im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz müssen viele Materien durch Landesrecht zwingend ausgefüllt werden. Insbesondere gilt dies für Vorschriften für die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten gemäß § 1b Abs. 2 und 3 WHG und die für den Hochwasserschutz einschlägigen Bestimmungen gemäß §§ 31a ff. WHG. Sollte der Vorschlag für eine EU-Hochwasserrichtlinie in jetziger Form umgesetzt werden wären zwangsläufig Änderungen im WHG und im den Rechtsrahmen ausfüllenden Landesrecht erforderlich.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Verpflichtung zur vorausschauenden Bewertung des Hochwasserrisikos, wie sie in Artikel 4 und 5 des Richtlinienvorschlags vorgesehen ist, geht deutlich über die bisherigen in Landesrecht umzusetzenden Anforderungen des § 31b WHG hinaus.
Insbesondere die von Artikel 4, 5, 6 und 9 des Richtlinienvorschlags verlangte eigenständige Berücksichtigung von Teileinzugsgebieten würde zu einer kleinräumigen Betrachtungsweise führen, die bislang im nationalen Recht nicht vorgesehen ist und aus den in den Ziffern 3, 4 und 6 der BR-Drucksache 58/1/06 dargelegten Gründen abgelehnt wird. Das gilt auch für die in Artikel 7 des Richtlinienvorschlags verlangten Hochwasserrisikokarten bereits für Gebiete mit einer 10-jährlichen Überflutungswahrscheinlichkeit. Gemäß § 31d Abs. 1 WHG sind Hochwasserschutzpläne - die typischerweise auf der Basis von Risikokarten erstellt werden - bei 100-jährlicher Wahrscheinlichkeit zu erstellen. Da die Einzelheiten durch Landesrecht zu bestimmen sind, bedürfte es auch in diesem Bereich einer Rechtsanpassung, die, wie in Ziffer 6 der BR-Drucksache 58/1/06 dargelegt, zu unnötigem Mehraufwand der Länder führte. Insbesondere berücksichtigt der Richtlinienentwurf nicht bereits vorhandene und international abgestimmte Konzepte und Planungen zum Hochwasserschutz wie in Ziffern 2 und 3 der BR-Drucksache 58/1/06 ausgeführt.
Neben ggf. erforderlichen Anpassungen des Landesrechts für den Regelungskomplex Wasserhaushalt, ist mit erheblichem Mehraufwand personeller und finanzieller Art zu rechnen. Das betrifft insbesondere den Aufwand, der aus der Einführung sehr kleinräumiger Teileinzugsgebiete, der Kartierung und ggf. erforderlichen Beplanung solcher Gebiete, der Verpflichtung zu Öffentlichkeitsbeteiligung bei entsprechenden Verfahrensschritten und der ggf. erforderlichen Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, resultiert.