Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 305610 - vom 9. April 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 11. März 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM (2007) 0580),
- - gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0391/2007),
- - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0053/2008),
- 1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
- 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Guinea-Bissau zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
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Abänderung 1 | |
Erwägung 2 (neu) | |
(2a) Das Europäische Parlament muss besser informiert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ihm die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses übermitteln. | |
Abänderung 2 | |
Artikel 3 Absatz 1a (neu) | |
Die Kommission bewertet jedes Jahr, ob die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge unter das Protokoll fallen, die Meldevorschriften eingehalten haben. Ist dies nicht der Fall, so lehnt die Kommission deren Anträge auf Fanglizenzen für das folgende Jahr ab. | |
Abänderung 3 | |
Artikel 3a (neu) | |
Artikel 3a Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über die Ergebnisse der in Artikel 8 des Protokolls beschriebenen mehrjährigen Planung sowie über die Einhaltung der Meldevorschriften durch die Mitgliedstaaten vor. | |
Abänderung 4 | |
Artikel 3b (neu) | |
Artikel 3b Im letzten Jahr der Laufzeit des Protokolls und vor Abschluss eines Abkommens zur Erneuerung des Protokolls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen, unter denen es durchgeführt wurde, vor. | |
Abänderung 5 | |
Artikel 3c (neu) | |
Artikel 3c Auf der Grundlage des Berichts gemäß Artikel 3b und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Mandat zur Aushandlung eines neuen Protokolls. | |
Abänderung 6 | |
Artikel 3d (neu) | |
Artikel 3d Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses. |