Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Landminen, insbesondere seine Entschließung vom 7. Juli 2005 zu einer Welt ohne Minen1,
- - unter Hinweis auf das Ottawa-Übereinkommen von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung,
- - unter Hinweis auf den im Dezember 2004 angenommenen Aktionsplan von Nairobi,
- - unter Hinweis auf die achte Konferenz der Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens vom November 2007 in Jordanien, die neunte Konferenz der Vertragsstaaten 2008 und die zweite Überprüfungskonferenz 2009,
- - unter Hinweis auf die in mehr als 70 Ländern weltweit operierende Internationale Kampagne für das Verbot von Landminen,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1724/20012 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 1725/20013 des Rates,
- - gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es im November 2007 156 Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens gab,
B. in der Erwägung, dass mehrere nationale Parlamente und das Europäische Parlament Initiativen zu Gunsten der Weiterentwicklung von Maßnahmen zur Kontrolle und zum Verbot von Landminen eingeleitet haben,
C. in der Erwägung, dass nur noch wenige Länder Antipersonenminen (APM) herstellen und dass der APM-Handel praktisch zum Erliegen gekommen ist, sowie in der Erwägung, dass seit 1999 von den Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens ca. 41,8 Millionen APM zerstört wurden,
D. in der Erwägung, dass zwischen 1999 und 2004 4 Millionen APM und 1 Million Antifahrzeugminen (AVM) geräumt wurden und dass mehr als 2 000 km2 verseuchten Bodens (entsprechend der Größe Luxemburgs) von Landminen geräumt wurden,
E. in der Erwägung, dass nichtsdestotrotz geschätzt wird, dass mehr als 200 000 km2 weltweit (entsprechend der Größe des Senegal) durch Minen und nicht zur Wirkung gelangte Kampfmittel verseucht sind,
F. in der Erwägung, dass dies bedeutet, dass mehr als 90 Länder nach wie vor mit Minen und nicht detonierten Kampfmitteln verseucht sind,
G. in der Erwägung, dass die Zahl der gemeldeten Opfer von 11 700 (2002) auf 5 751 (2006) zurückgegangen ist,
H. in der Erwägung, dass gleichwohl geschätzt wird, dass pro Jahr weiterhin 15 000 - 20 000 Menschen Opfer von Landminen und nicht detonierten Kampfmitteln werden, ohne dass darüber berichtet wird,
I. in der Erwägung, dass erstmals mehr Minen zerstört und geräumt als gelegt werden,
J. in der Erwägung, dass die Nutzung von Antipersonenminen von Regierungsseite weiter zurückgegangen ist, dass nur Myanmar/Birma und Russland weiterhin neue Minen legen und dass bewaffnete nichtstaatliche Gruppen ihre Verwendung von Antipersonenminen oder improvisierten Sprengvorrichtungen reduziert haben, obwohl sie sie immer noch in mindestens acht Staaten verwenden,
K. in der Erwägung, dass 35 bewaffnete nichtstaatliche Akteure sich im Dezember 2007 auf die von Geneva Call initiierte Verpflichtungserklärung betreffend die Einhaltung eines vollständigen Verbots von Antipersonenminen und die Zusammenarbeit bei Antiminenaktionen verpflichtet haben,
L. in der Erwägung, dass geschätzt wird, dass 78 Länder noch ca. 250 Millionen Landminen gelagert haben und dass 13 Staaten, die das Ottawa-Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, weiterhin Antipersonenminen produzieren oder sich das Recht hierzu vorbehalten,
M. in der Erwägung, dass die Vorräte an APM möglichst rasch und vor Ablauf der im Ottawa-Übereinkommen vorgegebenen Vierjahresfrist zerstört werden müssen,
N. in der Erwägung, dass neun Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens binnen vier Jahren nach ihrem Beitritt zum Übereinkommen ihre Bestände noch zerstören müssen,
O. in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens besondere Unterstützung erhalten müssen, um eine möglichst große Zahl von ihnen zu veranlassen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, binnen zehn Jahren nach dem Beitritt zum Übereinkommen alle Minen zu räumen,
P. in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft seit Beginn der 90er Jahre mehr als 3,4 Milliarden US-Dollar für Minenaktionsprogramme (Minenräumung und Unterstützung der Opfer) bereit gestellt hat und dass die Europäische Union dafür fast 335 Millionen EUR ausgegeben hat,
Q. in der Erwägung, dass die Ausgaben für derartige Programme 2005 nichtsdestotrotz auf 250 Millionen EUR sanken und dass der Prozess, obwohl sie 2006 wieder auf 316 Millionen EUR stiegen, viel zu langsam ist,
R. in der Erwägung, dass die Europäische Union langfristig eine führende Rolle und die Finanzierung in Bezug auf Minenaktionen übernehmen muss, um die uneingeschränkte generelle Anwendung und Umsetzung des Vertrags zu erreichen,
S. in der Erwägung, dass die Kommission 2007 insgesamt 33 Millionen EUR für Minenaktionen in zehn Ländern (Äthiopien, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Guinea-Bissau, Jordanien, Kambodscha, Libanon, Senegal, Sudan und Zypern) bereitgestellt hat,
T. in der Erwägung, dass im Strategiepapier 2005-2007 die Vorteile einer spezifischen APL-Haushaltslinie hervorgehoben werden, um die Kapazität zu schaffen, auf akute und nicht geplante Erfordernisse zu reagieren, Effizienz und Effektivität von Minenaktionen im Rahmen langfristiger humanitärer und sozioökonomischer Entwicklungsprogramme in Fällen auszuweiten und zu stärken, in denen Länderstrategiepapiere, nationale Richtprogramme oder entsprechende Instrumente APL-bezogene Maßnahmen nicht legal unterstützen können, oder aber in Fällen, die politisch heikel oder für die EG von Interesse sind, und nichtstaatliche Organisationen zu unterstützen,
U. in der Erwägung, dass die APL-Haushaltslinie der Kommission nichtsdestotrotz durch das Instrument für Stabilität Ende 2006 und die EG-Minenaktionsstrategie außer Kraft gesetzt wurde und die Planung dieses Jahr ausläuft, wonach die Planung fast uneingeschränkt von den EG-Delegationen auf der Grundlage von von der Kommission zu entwerfenden Leitlinien und mittels Integration der Minenaktionen in die Länder- und regionalen Strategiepapiere übernommen werden soll; in der Erwägung, dass künftig die minenbetroffenen Partnerländer der EG über das Ausmaß der Bedeutung zu entscheiden haben werden, die sie Minenaktionen im Rahmen ihres Gesamtverzeichnisses von Prioritäten, für die sie eine finanzielle Unterstützung der Kommission beantragen, beimessen,
V. in der Erwägung, dass die Kommission zwar erklärt, sie unterstütze das Ottawa-Übereinkommen nach wie vor entschieden, dass aber Sorge über den künftigen finanziellen Umfang von EG-Minenaktionen geäußert werden kann und wurde,
W. in der Erwägung, dass die in Artikel 6 des Ottawa-Übereinkommens geforderte Unterstützung der Opfer und die sozioökonomische Integration von Minenopfern verbessert werden muss; in der Erwägung, dass es weltweit ca. 450 000-500 000 Überlebende gibt und dass die Zahl der Menschen, die einen Unfall mit Landminen oder nicht detonierten Kampfmitteln überlebt haben und Fürsorge und Rehabilitation benötigen, zunimmt; in der Erwägung, dass es sich in drei Vierteln der bekannten Fälle um Zivilisten handelt, von denen 34 % Kinder waren,
X. unter Bekräftigung der Notwendigkeit, das humanitäre Völkerrecht zu stärken, wie es für andere Minen als Antipersonenminen durch das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen (CCW) zur Anwendung gelangt, wobei zu berücksichtigen ist, dass Antifahrzeugminen, die mit empfindlichen Zündern und Aufhebesperren ausgestattet sind, die unbeabsichtigt ausgelöst werden können, durch das Übereinkommen bereits verboten sind, da sie eine tödliche Gefahr für gefährdete Gemeinschaften und Mitarbeiter von humanitären Organisationen sowie Minenräumpersonal darstellen,
Y. besorgt, dass für 29 Länder, die vertragsgemäß bis 2009 oder 2010 von Minen geräumt sein sollen, die Zeit knapp wird, und unter besonderer Betonung der Tatsache, dass ein EU-Mitgliedstaat trotz der Vertragsverpflichtung, alle Räumaktionen bis 2009 abzuschließen, noch nicht einmal mit Räumaktionen begonnen hat und dass ein anderer Mitgliedstaat mit den Aktionen erst im vergangenen Oktober begonnen hat,
Z. besorgt darüber, dass die Finanzmittel für die Unterstützung Überlebender nur 1 % der gesamten Finanzmittel für Minenaktionen ausmachen und dass die Fortschritte im Hinblick auf die Erfüllung der Bedürfnisse und die Achtung der Rechte von Überlebenden als unzureichend betrachtet werden müssen; in der Erwägung, dass mindestens 13 Länder dringend neue oder zusätzliche Programme zur Aufklärung über die von Minen ausgehenden Gefahren benötigen,
- 1. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, das Ottawa-Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren, um dem Übereinkommen im Hinblick auf die Verwirklichung des gemeinsamen Ziels einer minenfreien Welt universelle Geltung zu verschaffen;
- 2. betont insbesondere, wie wichtig es ist, dass die USA, Russland, China, Pakistan und Indien dem Ottawa-Übereinkommen beitreten;
- 3. fordert die beiden EU-Mitgliedstaaten, die dem Übereinkommen noch nicht beigetreten sind oder den Ratifizierungsprozess noch nicht abgeschlossen haben, auf, dies vor der nächsten Überprüfungskonferenz des Ottawa-Übereinkommens 2009 zu tun;
- 4. fordert alle bewaffneten nichtstaatlichen Akteure dringend auf, ihre Achtung der im Ottawa-Übereinkommen begründeten humanitären Norm zu zeigen, indem sie die Produktion und die Verwendung von Antipersonenlandminen einstellen, und die Verpflichtungserklärung von Geneva Call zu unterzeichnen;
- 5. fordert den Rat, die EU-Mitgliedstaaten und die Bewerberländer auf, unmittelbar mit der Vorbereitung der Überprüfungskonferenz des Ottawa-Übereinkommens 2009 zu beginnen und im Hinblick darauf einen Vorschlag für die geplante "gemeinsame Aktion" zu unterbreiten;
- 6. fordert alle Vertragsstaaten auf, ihren Verpflichtungen gemäß dem Ottawa-Übereinkommen umfassend und rasch nachzukommen;
- 7. fordert alle Mitgliedstaaten, Bewerberländer und Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens auf den möglichen Konsequenzen des allgemein anerkannten Standpunkts des Internationalen Roten Kreuzes gebührende Aufmerksamkeit zu schenken dass jede Mine, bei der davon auszugehen ist, dass sie durch Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht wird, eine durch das Übereinkommen verbotene Antipersonenmine ist; stellt fest, dass dies bedeutet, dass spezifisch Tripwires, Breakwires, Tiltrods, Low-Pressure Fuses, Aufhebesperren und ähnliche Zünder für die Vertragsstaaten des Übereinkommens verboten wären;
- 8. fordert die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass Antifahrzeugminen, bei denen davon auszugehen ist dass sie durch Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht werden, gemäß den Bestimmungen des Ottawa-Übereinkommens zerstört werden
- 9. fordert die Kommission auf, ihre Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der von Landminen betroffenen Gemeinschaften und Personen weiterhin uneingeschränkt und energisch mittels aller verfügbaren Instrumente fortzusetzen, auch in Gebieten unter der Kontrolle oder dem Einfluss bewaffneter nichtstaatlicher Akteure, und ersucht die Kommission, im Parlament Anfang 2008 ihre diesbezüglichen Maßnahmen zu erläutern
- 10. fordert die Kommission auf, in den Haushaltsplan wieder eine spezifische Antipersonenminen-Haushaltslinie zur Finanzierung derjenigen von den Vertragsstaaten geforderten Minenaktionen, Unterstützung von Opfern und Zerstörung von Beständen einzusetzen, die nicht durch die neuen Finanzinstrumente finanziert werden können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass nach 2007 ausreichende Mittel bereitgestellt werden;
- 11. fordert die Kommission auf, einen ausreichenden Personalumfang aufrechtzuerhalten, um die effektive Umsetzung ihrer Politik zum Verbot von Antipersonenminen sicherzustellen wobei auch zu gewährleisten ist, dass Minenaktionen ausdrücklich in den Länderstrategiepapieren und den Nationalen Richtprogrammen der minenbetroffenen Vertragsstaaten berücksichtigt werden, und wobei eine Kontrolle der Gesamtfinanzierung von Minenaktionen durch die verschiedenen Finanzinstrumente gewährleistet sein muss;
- 12. fordert die Vertragsstaaten, insbesondere die EU-Mitgliedstaaten und die Bewerberländer, auf, sicherzustellen, dass ihre Finanzmittel für die Minenräumung zur Entwicklung einer nationalen Minenräumkapazität beitragen, um zu gewährleisten, dass Minenräumaktionen solange fortgesetzt werden, bis alle bekannten oder vermuteten Minengebiete geräumt sind;
- 13. fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin die Anstrengungen dahingehend zu unterstützen, bewaffnete nichtstaatliche Akteure auf ein Landminenverbot zu verpflichten, was allerdings keine Unterstützung oder Anerkennung der Legitimität bewaffneter nichtstaatlicher Akteure oder ihrer Aktivitäten bedeutet;
- 14. fordert die minenbetroffenen Länder und die internationalen Geber auf, der physischen und wirtschaftlichen Rehabilitation von Überlebenden größeren Vorrang einzuräumen, da deren Bedürfnissen nicht adäquat Rechnung getragen wird;
- 15. fordert die zuständigen Ausschüsse auf, CCW-Konferenzen aufmerksam zu verfolgen bzw. an ihnen teilzunehmen und über Initiativen von Mitgliedstaaten in Bezug auf Landminen sowie über weitere internationale Maßnahmen betreffend derartige Waffen zu berichten;
- 16. weist darauf hin, dass alle Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens sich verpflichten unter keinen Umständen irgendwie irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, irgendeine einem Vertragsstaat gemäß diesem Übereinkommen verbotene Aktivität zu verfolgen;
- 17. fordert die Vertragsstaaten auf, sicherzustellen, dass sie den in ihrem Gebiet aktiven und/oder ihrer Gesetzgebung unterstehenden Finanzinstituten nicht gestatten, in Unternehmen zu investieren, die an der Herstellung, Lagerung oder Weitergabe von Antipersonenlandminen beteiligt sind;
- 18. fordert die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer auf, jegliche direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung durch auf ihrem Gebiet aktive und/oder ihrer Gesetzgebung unterstehende private oder öffentliche Finanzinstitute an Unternehmen zu untersagen, die an der Herstellung, Lagerung oder Weitergabe von Antipersonenlandminen beteiligt sind; vertritt die Auffassung, dass dieses Verbot in die europäischen und nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen werden sollte;
- 19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, dem UN-Generalsekretär, dem Generalsekretär der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Kampagne für das Verbot von Landminen, Geneva Call, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Russischen Föderation und der Volksrepublik China, Pakistans und Indiens und dem designierten Präsidenten der neunten Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens und der zweiten Überprüfungskonferenz zu übermitteln.
- 1 ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 473.
- 2 ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 1.
- 3 ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 6.