Punkt 32 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 21 in Drucksache 653/1/11 die folgende Ziffer beschließen:
Im Übrigen hält der Bundesrat die im Verordnungsvorschlag enthaltenen Instrumente zur Schaffung einer effektiven europäischen Energieinfrastruktur für unzureichend. So verlangt der Verordnungsvorschlag ein gestrafftes Genehmigungsverfahren, das innerhalb einer bestimmten Frist abzuschließen ist und von einer nationalen Behörde koordiniert wird. Ferner werden so genannte prioritäre Vorhaben definiert (Vorrangstatus). Gegenstand des Verordnungsvorschlags sind also in erster Linie Verfahrens- oder Organisationsfragen. Daher hält es der Bundesrat für nicht zielführend, dass die materiellen Verfahrensstandards, denen die fraglichen Vorhaben unterliegen, nicht im Hinblick auf diesen Vorrangstatus überprüft werden.
So bleibt unverändert eine Kommissionsstellungnahme nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der FFH-Richtlinie 92/43/EG notwendig, obwohl die Kommission die Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erstellen soll. Dies ist eine unnötige Doppelprüfung. So könnte nach dem Beispiel der Gruppenfreistellungsverordnungen die Kommissionsstellungnahme nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der FFH-Richtlinie 92/43/EG in der Weise antizipiert werden, dass im Fall von Beeinträchtigungen zu benennender prioritärer Lebensraumtypen und Arten für Vorhaben, die die Kommission in die Liste der Vorhaben von gemeinsamem
Interesse aufnimmt, von einer Stellungnahme im konkreten Verfahren abgesehen werden kann.
Der Bundesrat hält es in diesem Zusammenhang auch für erforderlich, grundsätzlich mögliche Zielkonflikte zwischen den hohen Anforderungen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie der EU und den Erfordernissen des notwendigen beschleunigten Ausbau der Energieinfrastruktur möglichst frühzeitig zu erkennen, mit dem Ziel, Genehmigungsverfahren zu entlasten und diese möglichst schnell abschließen zu können. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass weitere Möglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren auch im Wege der Überprüfung materiellen Rechts ohne eine grundsätzliche Absenkung von Schutzstandards umgesetzt werden, um in der Verwaltungspraxis eine tatsächliche Beschleunigung der Verfahren zu erreichen.
Indem für die Dauer der Genehmigungsverfahren Fristen vorgesehen werden, wird die Verantwortung für die Straffung der Verfahren vor allem den Genehmigungsbehörden zugewiesen, welche ihre Verwaltungspraxis an dem Vorrangstatus ausrichten sollen. Die zumal von der EU gesetzten Standards werden demgegenüber nicht überprüft. Insofern blendet der Verordnungsvorschlag die tatsächlichen Probleme der Verwaltungspraxis aus. Die Vorlage gibt daher nach Auffassung des Bundesrates eine Verfahrensstraffung vor, ohne in der Sache eine echte Hilfestellung anzubieten.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Antrag ersetzt Ziffer 21 der Ausschussempfehlungen und betont stärker den Zusammenhang zwischen Verfahrensvorschriften und materiellem Recht.