Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 939. Sitzung am 27. November 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 ( § 6a Absatz 2 WHG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 6a Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Wassernutzungen insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft haben zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen. Bestimmte Wassernutzungen können hiervon ausgenommen werden, wenn die Erreichung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele nicht gefährdet wird."

Begründung:

Anpassung der Vorschrift an das Regel-/Ausnahmeverhältnis des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Spiegelstrich in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) vom 23. Oktober 2000.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6a Absatz 5 - neu - WHG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 6a folgender Absatz 5 anzufügen:

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zu Kosten und Entgelterhebungen im Bereich der Gewässerbewirtschaftung bleiben unberührt."

Begründung:

§ 6a Absatz 1 gibt die Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung nur für die in § 3 Nummer 16 bestimmten Wasserdienstleistungen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele vor. Der in § 6a Absatz 2 vorgegebene angemessene Beitrag bestimmter Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen soll nur bei einer Gefährdung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele bestehen. Die Bestimmung des Begriffs der Wassernutzungen in § 3 Nummer 17 enthält ebenfalls eine Bezugnahme auf die Bewirtschaftungsziele. Bestehende Entgeltregelungen der Länder knüpfen indes maßgeblich an den mit der Nutzung des öffentlichen Gutes Wasser verbundenen Sondervorteil an oder verfolgen ökologische Lenkungszwecke unabhängig von einer Gefährdung der Bewirtschaftungsziele und einem direkten Bezug zur Bewirtschaftungsplanung auf Grund der Wasserrahmenrichtlinie (eu/00_0400_60gs.htm ). Auf Grund dessen ist im Gesetz und nicht nur in der Begründung des Gesetzentwurfs klarzustellen, dass bestehende und zukünftige weitergehende landesrechtliche Vorschriften zu Kosten- und Entgelterhebungen im Bereich der Gewässerbewirtschaftung, zum Beispiel Wasserentnahmeentgelte oder Wassernutzungsentgelte, von diesen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes nicht ausgeschlossen werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - ( § 7 Absatz 2 WHG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung.

Die Koordinierungspflicht im Rahmen der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie betrifft die länderübergreifende Abstimmung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme. Dementsprechend richtet sich auch die Einvernehmensregelung des § 7 Absatz 4 WHG auf die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme.

Eine Einvernehmenserteilung zu den einzelnen konkret durchzuführenden Maßnahmen, wie dies die derzeit geltende Fassung des § 7 Absatz 2 WHG nahelegen könnte, ist dagegen nicht erforderlich bzw. folgt den gesetzlichen Vorgaben bei den wasserrechtlichen und sonstigen Zulassungsverfahren, die bei der Umsetzung der konkreten Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat nimmt die von der Bundesregierung vorgelegte Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zum Anlass, um sich zum vorsorgenden Grundwasserschutz und zur uneingeschränkten Geltung des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes für alle Grundwassernutzungen gemäß § 48 des Wasserhaushaltsgesetzes zu bekennen. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesrat klar, dass eine Einschränkung des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes im Zusammenhang mit Regelungen zum Fracking abgelehnt wird und verweist auf seinen Beschluss in BR-Drucksache 143/15(B) HTML PDF , Ziffer 14, vom 8. Mai 2015.

Begründung:

Grundwasser ist - flächendeckend und nutzungsunabhängig - in besonderem Maße schutzwürdig und schutzbedürftig, da es sich selbst äußerst langsam regeneriert und auch Sanierungsmaßnahmen nur sehr langfristig zugänglich ist. Eine Aufspaltung des Grundwasserschutzes ist inakzeptabel.