Punkt 79 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
Der Bundesrat möge der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:
Zu § 10 Absatz 1 Satz 2 - neu - AVV GeA
Dem § 10 Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Werden keine Gebiete mit hohem Emissionsrisiko nach §§ 7 bis 9 ermittelt, werden die nach § 6 ermittelten Gebiete als mit Nitrat belastete Gebiete im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung ausgewiesen."
Begründung:
Im Regelfall dienen die Vorschriften der §§ 7 bis 9 AVV GeA dazu, die nach § 6 über die Regionalisierung von Messdaten im Grundwasser abgegrenzten Gebiete über die Modellierung der Bodeneigenschaften und der Nitrateinträge weiter auf diejenigen Gebiete einzugrenzen, in denen eine Nitratreduzierung durch die Landwirtschaft erfolgversprechend ist.
Wenn jedoch die Modellierung z.B. aufgrund der gegebenen Datenlage keine plausiblen Ergebnisse ergibt und auch die in § 9 Absatz 2 vorgeschriebene Überprüfung nicht zu einem verbesserten Ergebnis führt, können keine Flächen mit hohem Emissionspotenzial festgelegt werden. Dann führt die Vorschrift in § 10 Abs. 1, nach der nur Flächen mit hohem Emissionspotenzial als belastete Gebiete festgelegt werden dürfen, in Verbindung mit § 13a Absatz 4 DüV dazu, dass jeweils der gesamte Grundwasserkörper als belastetes Gebiet auszuweisen ist, selbst wenn dieser sich im Sinne der WRRL in einem guten Zustand befindet. Das Ziel einer binnendifferenzierten Ausweisung wird damit in den betroffenen Grundwasserkörpern verfehlt, obwohl die immissionsseitige Datenlage eine Differenzierung zulassen würde.
Denn auch mit der rein immissionsbasierten Betrachtung nach § 6 kann eine deutliche Verbesserung gegenüber der ansonsten nach DÜV erforderlichen Ausweisung ganzer Grundwasserkörper ohne Binnendifferenzierung erzielt werden. Selbst wenn die so festgelegten Gebiete ohne die weitere emissionsorientierte Eingrenzung eher etwas zu groß ausfallen, bleibt doch weiterhin sichergestellt, dass alle roten Messstellen durch entsprechende Flächen adressiert werden, und es wird außerdem verhindert, dass nachweislich nicht belastete Bereiche in großem Umfang in die Gebietsausweisung einbezogen werden. Die Ausweisung würde weiterhin auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten erfolgen und auch die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der vorzuschreibenden Maßnahmen erfüllen.
Insofern bleibt auch bei einer rein immissionsbasierten Ausweisung weiterhin eine sachgerechte Lösung möglich.