Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur gesetzlichen Absicherung des Presse-Grossos

A. Problem

Eine zentrale Grundvoraussetzung für die Vielfaltssicherung unserer Medienlandschaft ist neben den gesetzlichen Vorgaben eine funktionierende, flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertriebsstruktur für Presseerzeugnisse. Das Presse-Grosso ist der bedeutendste Vertriebsweg für Zeitungen und Zeitschriften, der international als vorbildlich eingestuft wird und der gewährleistet, dass in Deutschland eine flächendeckende und neutrale Versorgung mit einem Vollsortiment an Zeitungen und Zeitschriften besteht. Der Erhalt dieses neutralen Pressevertriebssystems auf Basis der "Gemeinsamen Erklärung" der Verlegerverbände und des Bundesverbandes Presse-Grosso über den Erhalt des Presse-Grosso aus dem Jahr 2004 ist jedoch aufgrund gerichtlicher Entscheidungen gefährdet. Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche Bundestag mit der Verabschiedung des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen am 18. Oktober 2012 eine gesetzliche Verankerung des Presse-Grosso-Systems beschlossen (BT-Drs. 17/11053). Das vorgenannte Gesetz befindet sich derzeit im Vermittlungsausschuss. Die Regelungsgegenstände dieses Vorschlags stellen aber keine Anrufungsgründe für den Vermittlungsausschuss dar. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Regelungen dem Grunde nach unstreitig sind. Da im Vermittlungsausschuss derzeit keine Einigung absehbar ist, soll die gesetzliche Verankerung des Presse-Grosso nunmehr separat auf den Weg gebracht werden.

B. Lösung

Mit der Regelung wird das seit Jahrzehnten bewährte Presse-Grosso-Vertriebssystem kartellrechtlich abgesichert und die Branchenvereinbarungen der Pressegrossisten und Verlage gesetzlich abgesichert. Die Regelungen zum Presse-Grosso entsprechen der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) des Deutschen Bundestages zum Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BT-Drucksache 17/11053). Diese wurden vom Deutschen Bundestag in seiner 198. Sitzung am 18. Oktober 2012 beschlossen (BR-Drs. 641/12 (PDF) ).

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Keine.

Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur gesetzlichen Absicherung des Presse-Grossos

Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 12. März 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur gesetzlichen Absicherung des Presse-Grossos zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Olaf Scholz

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur gesetzlichen Absicherung des Presse-Grossos

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 30 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom ..., das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

2) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit eine Branchenvereinbarung nach Absatz 2a einen Missbrauch der Freistellung darstellt, kann das Bundeskartellamt diese ganz oder teilweise für unwirksam erklären."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines

Die Regelungen zum Presse-Grosso entsprechen der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) des Deutschen Bundestages zum Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BT Drucksache 17/11053). Dieses Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag in seiner 198. Sitzung am 18. Oktober 2012 beschlossen (BR-Drs. 641/12 (PDF) ). Das vorgenannte Gesetz befindet sich derzeit im Vermittlungsausschuss. Die Regelungsgegenstände dieses Vorschlags stellen aber keine Anrufungsgründe für den Vermittlungsausschuss dar. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Regelungen dem Grunde nach unstreitig sind. Da im Vermittlungsausschuss derzeit keine Einigung absehbar ist, sollen die Regelungen nunmehr separat auf den Weg gebracht werden.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Änderung soll das seit Jahrzehnten bewährte Presse-Grosso-Vertriebssystem, das wesentlich zur Überallerhältlichkeit von Pressetiteln und zu einem diskriminierungsfreien Zugang insbesondere auch von Titeln kleinerer Verlage und von Titeln mit kleineren Auflagen zum Lesermarkt beiträgt, kartellrechtlich absichern. Hintergrund ist ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren, in dem das Verhandlungsmandat des Pressegrossoverbandes über Handelsspannen mit den Verlagen für seine Mitglieder als kartellrechtlich unzulässig angesehen wurde. Da sich die Prozessparteien nicht auf eine außergerichtliche oder außergesetzliche Einigung verständigen konnten, wird der Weg einer gesetzlichen Absicherung von Branchenvereinbarungen der Pressegrossisten und Verlage gewählt. Die Freistellung vom Kartellverbot hat zur Voraussetzung, dass die Branchenvereinbarungen Leistungen bzw. Gegenleistungen oder sonstige Voraussetzungen für einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb an den Einzelhandel regeln. Dies dient der europarechtlichen Konformität. Die Verlage und Grossisten unterliegen zur Neutralitätssicherung wie bisher dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot.

In Absatz 3 ist zudem vorgesehen, dass das Bundeskartellamt eine Branchenvereinbarung für unwirksam erklären kann, wenn sie einen Missbrauch der Freistellung darstellt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.