Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
(Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV)

Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2

In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Die beitragserheblichen Passiva, die den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten (Freibetrag), aber den Betrag von 10 Milliarden Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0002 zu multiplizieren."

Begründung:

Im Hinblick auf die für Sonderabgaben notwendige Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen ist eine Entlastung kleinerer Institute geboten. Insbesondere kleinere Institute mit einem geringen Interbankengeschäft sind weniger in die wechselseitigen Abhängigkeiten des Finanzmarktsystems einbezogen als andere Institute. Sie würden von den nach dem RStruktFG finanzierungsfähigen Maßnahmen lediglich indirekt profitieren.

Im österreichischen Recht gibt es im dortigen § 3 des sog. Stabilitätsgesetzes eine entsprechende Regelung. Dieses sieht wie das deutsche Recht eine anhand der Höhe der beitragsrelevanten Bilanzpositionen gestaffelte Beitragsbemessung vor, jedoch mit dem Unterschied, dass erst die Bilanzpositionen über 1 Milliarde Euro in die Gewichtung mit einbezogen werden. Eine vergleichbare Regelung schlägt der Bundesrat auch für das deutsche Recht vor.

Sie führt insgesamt zu mehr Beitragsgerechtigkeit, da sie zwar für alle Institute gleichermaßen gilt (Freibetrag), allerdings bei kleineren Instituten ungleich höhere Auswirkungen auf die Bemessungen entfaltet.

2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2

§ 1 Absatz 2 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 4

In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist nach Satz 4 folgender Satz einzufügen:

"Beitragserhebliche Passiva, soweit sie unter der Position Passivposten 4 "Treuhandverbindlichkeiten" ausgewiesen werden und es sich um Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus dem Förderkreditgeschäft handelt oder soweit sie unter der Position Passivposten 1 "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" ausgewiesen sind und es sich um Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus dem Förderkreditgeschäft handelt, sind abweichend von den vorgenannten Abgabesätzen mit 0,0001 zu multiplizieren; auf den Freibetrag sind diese und die übrigen beitragserheblichen Passiva entsprechend ihrem Anteil am Gesamtbetrag der beitragserheblichen Passiva anzurechnen."

Folgeänderung:

In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist in dem bisherigen Satz 5 die Angabe "Sätzen 2 bis 4" durch die Angabe "Sätzen 2 bis 5" zu ersetzen.

Begründung:

Die ausschließlich an der Passivseite ausgerichtete Beitragsbemessung führt gerade im Bereich der Förderdarlehen zu ungerechtfertigten mehrfachen Belastungen der am Vergabeleitweg beteiligten Institute.

Verbindlichkeiten aus dem Förderkreditgeschäft sind nach § 12 RStruktFG i.V.m. § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 RStruktFV als beitragserhebliche Passiva in die Bemessung des Jahresbeitrages mit einzubeziehen. Dies wird dem wirtschaftspolitischen Zweck der Förderdarlehen aus Sicht des Bundesrates nicht gerecht. Bliebe es bei den bisher vorgesehenen Bestimmungen, würden alle bereits gewährten und in Zukunft noch zu gewährenden Förderdarlehen und -kredite nicht nur die Bemessungsgrundlage und damit auch den Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds erhöhen, sondern im zweistufigen Bankenleitweg der Verbundgruppen sowohl beim Durchleitungsinstitut als auch bei der Hausbank und damit doppelt belastet. Dies hätte zur Folge, dass die Förderintensität der Förderkredite gemindert würde, weil für die Durchleitungsinstitute Anreize verringert würden, das Förderkreditgeschäft zu betreiben.

Da diese Maßnahmen aber öffentlich durch Darlehen und Kredite der Bundes- oder Landesförderinstitute zu zinsgünstigeren als marktüblichen Konditionen gefördert werden, würde die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage zum Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds insoweit die mit den Förderdarlehen und -krediten verfolgten öffentlichen Förderziele erheblich konterkarieren,

insbesondere beim (energetischen) Wohnungsbau und der Sanierung des Wohnungsbestands, im Umweltschutz, der Mittelstandsförderung und -entwicklung, bei Maßnahmen zur Steigerung der betrieblichen Energieeffizienz und der Energieeinsparung, bei der Förderung von Existenzgründungen und kommunalen Infrastrukturvorhaben. Die besondere Stellung der Förderinstitute und ihrer Tätigkeit hat der Bundesgesetzgeber mit der Befreiung dieser Institute von der Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds im Restrukturierungsfondsgesetz hervorgehoben.

Daher ist es geboten, Förderkredite mit einem deutlich geringeren Beitragssatz zu belegen.

4. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3

§ 1 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach § 2 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes - also die Förderbanken des Bundes und der Länder - von der Beitragspflicht befreit. Einige Förderbanken sind allerdings nicht rechtlich selbstständig, sondern als unselbstständiger Teil von Landesbanken organisiert. Sowohl die Vermögenswerte als auch das Jahresergebnis sind daher Bestandteil des Jahresabschlusses der Landesbanken.

Der Jahresabschluss der Landesbanken ist infolgedessen zu bereinigen, weil diese insgesamt der Beitragspflicht unterliegen. Diese Bereinigung nimmt die Verordnung bei der Ermittlung der Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenze allerdings nicht vor, weil es andernfalls - so die Begründung - zu einer Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Instituten käme, die sich Erfolgsbeiträge nicht beitragspflichtiger Unternehmen zurechnen lassen müssten.

Diese Überlegung ist unzutreffend. Nach den Landesgesetzen zur Errichtung der Förderbanken dürfen die Erträge aus dem Bereich der Förderbanken ausschließlich für Förderzwecke eingesetzt werden (Beispiel: § 16 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes vom 18. Dezember 2006). Anders als bei anderen Instituten steht den Landesbanken dieser Erfolgsbeitrag von Gesetzes wegen nur zweckgebunden zur Verfügung. Die in der Begründung beschriebene Vergleichbarkeit ist daher unzutreffend.

Vor diesem Hintergrund muss der bereinigte Jahresabschluss auch bei der Ermittlung der Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenze maßgeblich sein. Der Anwendungsausschluss in § 1 Absatz 4 Satz 3 ist daher zu streichen.

5. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

In § 3 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe "15 Prozent" durch die Angabe "20 Prozent" zu ersetzen.

Begründung:

Die Verordnung sieht bei der Beitragserhebung eine Zumutbarkeitsgrenze von 15 Prozent des aus der Gewinn- und Verlustrechnung ersichtlichen Jahresergebnisses zuzüglich des Aufwands für Gewinnabführungen vor. Eine solche deckelnde Zumutbarkeitsgrenze verringert die im Restrukturierungsfondsgesetz vorgegebene Ausrichtung der Beitragserhebung am systemischen Risiko. International tätige Großbanken mit ihren hohen Renditeerwartungen werden nicht in der erforderlichen Weise zur Beitragserhebung herangezogen. Im Interesse einer stärkeren Risikoorientierung der Beitragserhebung soll deshalb die Zumutbarkeitsgrenze angehoben werden.

6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und nach Satz 1

§ 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

Begründung:

Die Zumutbarkeitsgrenze zielt vor allem darauf ab, die Belastung der Institute auf das ihnen verfassungsrechtlich zumutbare Maß zu begrenzen. Die Verordnung knüpft daher zu Recht am Jahresergebnis an. Durch die Hinzurechnung des Aufwands der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne wird verhindert, dass Kreditinstitute Erträge an Nicht-Kreditinstitute weiterleiten und damit die Zumutbarkeitsgrenze zu Lasten des Beitragsaufkommens senken. Diese Überlegungen sind ausdrücklich zu unterstützen.

Durch die pauschale Hinzurechnung dieser Aufwandsposten werden aber auch Kreditinstitute belastet, die in Konzernstrukturen tätig sind. Sie zahlen durch die Hinzurechnung sowohl bei dem Institut, das den Aufwand aus dem Gewinnabführungsvertrag hat, als auch bei dem, dessen Jahresergebnis den spiegelbildlichen Ertrag beinhaltet.

Kreditinstitute sind heute vielfach nicht mehr unter einem Dach organisiert, sondern haben ihre Geschäftsfelder in verschiedene Teilsegmente aufgeteilt. Die Gründe dafür sind vielfältiger wirtschaftlicher Art. Hinzu kommt, dass Kreditinstitute einzelne Geschäftsbereiche - wie das Bauspargeschäft - nach dem BausparG nur mit bestimmten Bankgeschäften gleichzeitig ausüben dürfen. In diesem Fall sind Kreditinstitute verpflichtet, mehrere Organisationseinheiten zu gründen, um allen Bankgeschäften nachgehen zu können.

Vor diesem Hintergrund kann man Kreditinstituten, die als Konzern organisiert sind, - anders als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 18. November 2009 (Az. 1(B) 24.08, Rz. 92) - nicht den Vorwurf machen, die nicht optimale Nutzung der Zumutbarkeitsgrenze sei auf die selbst gestalteten Konzernverhältnisse zurückzuführen. Die Kappungsgrenze hat daher die Konzernverhältnisse von Kreditinstituten zu berücksichtigen, soweit die beteiligten Kreditinstitute beitragspflichtig sind.

Der neue Satz 2 begrenzt die nach Satz 1 vorgesehene Minderung des Jahresergebnisses um die Erträge der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags zugerechneten Gewinne. Die Minderung darf nur so weit gehen, dass Kreditinstitute denselben Jahresbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob sie als Konzern strukturiert sind oder nicht.

Ohne den neuen Satz 2 könnten Kreditinstitute mit Konzernstruktur ihre Geschäftsfelder auf kleine Tochterinstitute verteilen und damit von der Progression des Beitragssatzes - im Vergleich zu Instituten ohne Konzernstruktur - über Gebühr profitieren. Die Tochterinstitute müssten auf Grund der Progression geringere Beiträge zahlen, während beim Kreditinstitut selbst auf Grund der Minderung des Jahresergebnisses weitergehende Beiträge unzumutbar wären. Diese Gestaltungen gilt es auszuschließen.

7. Zu § 3 Absatz 3

§ 3 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Da die Befürchtung besteht, dass nachzuerhebende Beiträge in eine Höhe anwachsen können, die die Begleichung extrem unwahrscheinlich werden lässt, soll eine Nacherhebung von Beiträgen nur in den folgenden fünf Beitragsjahren zulässig sein.

8. Zu § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 8 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 - neua) In § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter "dem Beitragsjahr jeweils folgenden Jahres" durch das Wort "Beitragsjahres" zu ersetzen.