Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Berlin, 16. August 2019
Parlamentarischer Staatssekretär
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Bundesrat hat im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in einer Entschließung vom 13. Mai 2016 (Bundesrats-Drucksache 181/16 (PDF) ) die Bundesregierung gebeten zu beobachten, ob infolge der im parlamentarischen Verfahren gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommenen Einschränkungen der Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299a des Strafgesetzbuches) Strafverfolgungslücken in einem Umfang auftreten, der geeignet ist, das Vertrauen der Patienten in das Gesundheitssystem zu beeinträchtigen.
Mit diesem Schreiben möchte ich Sie über das Ergebnis der entsprechenden Prüfung informieren.
Auf Grundlage der Entschließung des Bundesrats wurde im Juni 2018, rund zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, zunächst eine Abfrage bei den Landesjustizverwaltungen zu den vom Bundesrat aufgezeigten möglichen Strafbarkeitslücken bei der Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen durchgeführt. Die Auswertung der eingegangenen Antworten hat ergeben, dass konkrete Fälle, die auf Strafbarkeitslücken hindeuten, in der Strafverfolgungspraxis nicht bekannt geworden sind. Zwei Länder haben gleichwohl die Beschränkung der Strafbarkeit bei Fällen des Bezugs von Arznei- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten durch das Erfordernis der unmittelbaren Anwendung ausdrücklich kritisiert. Von Seiten mehrerer Länder ist weiter ausgeführt worden, dass das Fehlen konkreter Fälle nicht den Schluss zulasse, dass keine Strafbarkeitslücken bestünden. Vielmehr würden einschlägige Sachverhalte, bei denen eine Strafbarkeitslücke bestehe, möglicherweise schon nicht an die Staatsanwaltschaften herangetragen. Hinweise und Strafanzeigen kämen bisher überwiegend von Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen oder gesetzlichen Krankenkassen, die fachkundig seien und von vornherein nur solche Sachverhalte weiterleiteten, die sie für strafbar hielten. Liege eine der vom Bundesrat kritisierten Fallkonstellationen vor, würde diese dagegen nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte daher das Bundesministerium für Gesundheit gebeten, eine Abfrage auch bei den Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) durchzuführen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung teilten jeweils mit, dass ihnen und ihren Mitgliedern keine konkreten Fälle, die auf Strafbarkeitslücken hinwiesen, bekannt geworden seien. Der GKV-Spitzenverband sieht die Beschränkung der Strafbarkeit bei Bezugsfällen ebenfalls kritisch, hat aber seinerseits bisher auch keine konkreten Fälle festgestellt, die Strafbarkeitslücken belegen.
Im Ergebnis sind daher bislang keine Sachverhalte bekannt geworden, die Änderungen der §§ 299a, 299b StGB geboten erscheinen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lange