Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 24. Juni 2020
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Berlin und Bremen haben beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für die sozial gerechte Bewältigung der Corona-Krise zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Müller
Entschließung des Bundesrates zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für die sozial gerechte Bewältigung der Corona-Krise
- 1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) vorzulegen, mit dem rückwirkend ab dem 01.03.2020 bis zum 31.03.2021 die Höhe des Kurzarbeitergeldes abweichend von § 105 SGB III für monatliche Nettoeinkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung wie folgt geregelt wird:
- a. bis 1.400,- € 90 Prozent
- b. über 1.400,- € bis 1.700,- € 85 Prozent
- c. über 1.700,- € 80 Prozent
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen, gilt ein jeweils um 7 Prozent erhöhter Satz.
- 2. Eine Nacharbeit aufgrund von Arbeitsausfall in der Altersteilzeit durch Kurzarbeit ist auszuschließen. Altersteilzeitbeschäftigte müssen ohne Nacharbeit an Kurzarbeit beteiligt werden können.
- 3. Betriebe werden während des Bezuges von Kurzarbeitergeld dazu verpflichtet, auf Gewinnausschüttungen beispielsweise in Form von Dividenden zu verzichten. Bonuszahlungen und Vorstandsgehälter sind zu begrenzen und darüber hinaus ist auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten.
- 4. Die Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, das Kurzarbeitergeld per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich aufzustocken.
Begründung:
Der Bundesrat stellt fest, dass die im Rahmen des Sozialschutz-Pakets II vorgenommene Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten bzw. dem siebten Monat des Kurzarbeitergeldbezuges nicht ausreicht, um insbesondere Bezieherinnen und Bezieher von kleinen Einkommen vor existenziellen Nöten in der Corona-Krise zu schützen.
Laut Bundesagentur für Arbeit wurden im März und im April 2020 bundesweit 788.000 Anzeigen auf Kurzarbeit für insgesamt bis zu 10,66 Millionen Personen erfasst. Im Mai 2020 kamen weitere 66.700 Anzeigen für rund 1,06 Millionen Menschen hinzu. Besonders betroffen sind dabei Beschäftigte in Beherbergung und Gastronomie, im Spiel-Wett- und Lotteriewesen und bei Sport-, Kultur- und Erholungsdienstleistern, sowie bei Reiseveranstaltern und in der Luftfahrt. In diesen Branchen wurde jeweils für mehr als drei Viertel aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Kurzarbeit angezeigt. Trauriger Spitzenreiter ist dabei die Gastronomie mit einem Anteil von 93 Prozent.
In vielen der genannten Branchen sind niedrige Löhne die Regel. Tariflich oder freiwillig vereinbarte Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes durch die Arbeitgeber sind dagegen unterdurchschnittlich verbreitet. Schon moderate Arbeitsausfälle können daher in diesen Fällen nach den geltenden Bedingungen dazu führen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit auf ergänzende SGB-II-Leistungen angewiesen sind. Um dies zu vermeiden und zugleich die Jobcenter zu entlasten ist es angebracht, die Höhe des Kurzarbeitergeldes vorübergehend und gestaffelt nach Einkommenshöhe zu modifizieren.
Auch wenn vordringlich die Unternehmen weiterhin aufgefordert sind, das Kurzarbeitergeld per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich aufzustocken, muss das Kurzarbeitergeld verbessert werden. Die Menschen dürfen nicht in die Armut abgleiten, weil aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit unumgänglich ist. Deshalb muss das Kurzarbeitergeld unter Anwendung sozialer Kriterien heraufgesetzt werden. Angesichts der großen Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Menschen dient die vorübergehende generelle Erhöhung des Kurzarbeitsgeldes der Ankurbelung der Binnennachfrage und damit als Konjunkturimpuls.
Um zu vermeiden, dass kurzarbeitende Personen in Altersteilzeit mit einem Arbeitsausfall von mehr als 50 Prozent fehlendes Wertguthaben nacharbeiten müssen, soll eine Regelung gefunden werden. Damit wird gleichzeitig dafür Sorge getragen, dass lebensältere Beschäftigte nicht von Kurzarbeit ausgenommen und einem höheren Gesundheitsrisiko ausgesetzt werden.
Wegen der enormen Leistung der Arbeitslosenversicherung zum Erhalt der Beschäftigung wird der Bezug des Kurzarbeitergeldes an bestimmte Bedingungen für die Betriebe geknüpft. Sie werden dazu verpflichtet, von Gewinnausschüttungen Abstand zu nehmen sowie Bonuszahlungen und Vorstandsgehälter zu begrenzen. Darüber müssen sie auf betriebsbedingte Kündigungen verzichten.