992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Zur Schaffung eines europäischen Gesundheitsdatenraums
Der Bundesrat begrüßt die vorgeschlagene Maßnahme zur Schaffung eines europäischen Gesundheitsdatenraums unter uneingeschränkter Achtung des Datenschutzes zum grenzüberschreitenden Austausch interoperabler und standardisierter Gesundheitsdaten und der Einrichtung digitaler EU-weiter Infrastrukturen durch die Bereitstellung von Anwendungen für den Datenaustausch. Der Bundesrat teilt ebenso die Einschätzung der Kommission, insbesondere durch den Austausch und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, den Gesundheitssystemen, der Forschung und den Behörden eine Möglichkeit zu geben, die Verfügbarkeit und Qualität der Gesundheitsversorgung zu verbessern. Auch sieht der Bundesrat die EU mit dieser Maßnahme bei der Bewältigung für zukünftige Gesundheitskrisen gestärkt.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den Verhandlungen mit der Kommission zu klären, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten (Primär-, Sekundärdaten) in den europäischen Gesundheitsdatenraum einbezogen werden sollen, und ob diese Entwicklung ergänzend auch hin zu einer freiwilligen Datenspende, wie beispielsweise im Rahmen der elektronischen Patientenakte, genutzt werden sollte. Es erscheint nicht ausreichend, geeignete Verwaltungsstrukturen, nachhaltige, interoperable Gesundheitsinformationssysteme der Union und digitale Infrastrukturen in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Organen und Einrichtungen der Union zu fördern. Vielmehr sollte aus Sicht des Bundesrates Kohärenz mit den deutschen Regelungen, wie etwa zum Forschungsdatenzentrum im Rahmen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, angestrebt werden.
Im Sinne einer umfassenden E-Health-Grundversorgung sollte für die gesamte Bevölkerung sichergestellt werden, dass sämtliche Beteiligten am Gesundheitssystem berücksichtigt werden und die digitale Infrastruktur allen Patientinnen und Patienten - unabhängig von ihrem Versicherungsstatus - zugutekommen kann.
B
- 2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.