Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch
(SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG)

A. Problem und Ziel

Die Europäische Union steht in der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Krise vor einer großen Herausforderung. Die Auswirkungen der Krise auf Wirtschaft und Arbeitsmärkte werden zunehmend deutlich. Um einen starken Anstieg der Massenarbeitslosigkeit in Europa zu verhindern, strebt die Europäische Union die Unterstützung von Gegenmaßnahmen an. Viele Mitgliedstaaten der Europäischen Union wenden mittlerweile das in Deutschland in der Finanzkrise, aber auch in der aktuellen Krise erprobte Instrument der Kurzarbeit oder vergleichbare Maßnahmen an. Dabei sind die finanziellen Handlungsspielräume zwischen den Mitgliedstaaten unterschiedlich. Einige europäische Länder wurden sehr viel heftiger von der Krise getroffen als andere. Europäische Solidarität ist erforderlich, um diese gesamteuropäische Herausforderung zu meistern. Europa steht für die Menschen und ihre Arbeitsplätze ein. So können die wirtschaftlichen Auswirkungen auch zwischen den Mitgliedstaaten und auf den Binnenmarkt begrenzt werden.

B. Lösung

Das Europäischen Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE) erlaubt es der Europäischen Union, Darlehen von bis zu 100 Milliarden Euro an die Mitgliedstaaten zu den günstigen Finanzierungsbedingungen der Union auszureichen. Die Mitgliedstaaten können diese verwenden, um Kurzarbeit oder vergleichbare Maßnahmen sowie unterstützende Maßnahmen im Gesundheitsbereich insbesondere zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu finanzieren. Dies eröffnet nötige Spielräume für besonders betroffene Staaten.

Die Europäische Union finanziert diese Darlehen durch Kreditaufnahme am Kapitalmarkt. Damit sie Kredite in dieser Höhe zu vorteilhaften Konditionen vergeben kann, sind Garantien der Mitgliedstaaten in Höhe von insgesamt 25 Milliarden Euro erforderlich. Dabei haftet jeder Mitgliedstaat entsprechend seinem Anteil am Bruttonationaleinkommen der Europäischen Union entsprechend der Referenzwerte für den Haushalt 2020 der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich. Auf die Bundesrepublik entfallen 6 383 820 000 Euro. Das vorliegende Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, die entsprechende Gewährleistung zu übernehmen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine unmittelbaren Ausgaben. Durch das Gesetz wird der von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung zu stellende Gewährleistungsrahmen in Höhe von 6 383 820 000 Euro begründet. Die mittelbaren finanziellen Auswirkungen sind nicht bezifferbar.

Darlehensnehmer nach der Verordnung (EU) Nr. 2020/672 vom 19. Mai 2020 sind die antragstellenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Vergabe von Krediten an einen antragstellenden Mitgliedstaat erfolgt nach einem feststehenden Verfahren unter Einbindung des Rates der Europäischen Union. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland aus den ausgegebenen Garantien zu rechnen.

Die Verordnung enthält Vorkehrungen, um die jährlichen Risiken im Garantiefall zu begrenzen. So soll die Kreditaufnahme der Europäischen Union so strukturiert werden, dass die Fälligkeiten pro Jahr einen Betrag von 10 000 000 000 Euro nicht übersteigen. Zudem ist die Europäische Union gehalten, im Garantiefall auch die Möglichkeiten innerhalb der Marge der Eigenmittelobergrenze des Haushalts der Europäischen Union zu prüfen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Pflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es werden keine Pflichten für die Wirtschaft neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es werden keine Pflichten für die Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

F. Weitere Kosten

Mit der Maßnahme entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Maßnahmen nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 22. Mai 2020
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.07.20

Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden

Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Gewährleistungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 6 383 820 000 Euro zur Absicherung der Kredite der Europäischen Union zu übernehmen, die diese zur Finanzierung von Darlehen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (Abl. L 159 vom 20. 5. 2020, S. 1) ausgibt.

(2) Gewährleistungen nach Absatz 1 können nur bis zum Ablauf der Verfügbarkeitsfrist nach Maßgabe der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung übernommen werden.

§ 2 Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages

(1) Sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren anteiligen Beitrag in Form einer Gewährleistung geleistet haben, wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber unterrichtet.

(2) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus halbjährlich über die übernommene Gewährleistung und den von der Europäischen Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genannten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Ziel der Verordnung (EU) Nr. 2020/672 vom 19. Mai 2020 des Rates ist es, die von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaaten zu unterstützen, um Auswirkungen auf die Beschäftigung und auf besonders stark betroffene Sektoren abzumildern. Es soll Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie Maßnahmen im Gesundheitsbereich unterstützen und den Mitgliedstaaten dabei helfen, Arbeitsplätze und damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen. Das neue Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (Support mitigating Unemployment Risks in Emergency, SURE) ist ein ergänzendes befristetes Instrument, das finanziellen Beistand in Höhe von bis zu 100 Milliarden EUR in Form von Darlehen der Union an die betroffenen Mitgliedstaaten ermöglicht. Um die Vereinbarkeit der aus diesen Unionsdarlehen resultierenden Eventualverbindlichkeit mit den Haushaltsvorgaben der EU zu gewährleisten, sind Garantien der Mitgliedstaaten für den Unionshaushalt in Höhe von 25 Prozent der gewährten Darlehen vorgesehen, wobei die Aufschlüsselung auf die einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil am Bruttonationaleinkommen der Union entsprechend der Referenzwerte für den Haushalt 2020 der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich erfolgt. Die Finanzmittel werden in Form von Darlehen bereitgestellt.

Damit das Instrument seinen Zweck erfüllt, müssen die Mitgliedstaaten der Union glaubwürdige, unwiderrufliche und unmittelbar abrufbare Garantien entsprechend ihrem Anteil am Bruttonationaleinkommen der Union entsprechend der Referenzwerte für den Haushalt 2020 der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich zur Verfügung stellen. Durch die Garantien der Mitgliedstaaten wird die Bonität der Europäischen Union am Kapitalmarkt abgesichert und ein hohes Kreditrating gewährleistet.

Die Abgabe einer solchen Garantie setzt gemäß Artikel 115 Absatz 1 des Grundgesetzes eine Ermächtigung durch Bundesgesetz voraus.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Das SURE-Gewährleistungsgesetz geht auf die Verordnung (EU) Nr. 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch zurück. Das Instrument SURE der Europäischen Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Abbau von Arbeitslosigkeitsrisiken bildet die Arbeitsmarktsäule der Beschlüsse der Eurogruppe zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise. Das Instrument wird Mitgliedstaaten mit günstigen Krediten der Union insbesondere bei Maßnahmen im Bereich der Kurzarbeit oder damit vergleichbaren Instrumenten unterstützen.

Zur Finanzierung benötigt die Union von allen Mitgliedstaaten Garantien entsprechend ihrem Anteil am Bruttonationaleinkommen der Union. Für den auf Deutschland entfallenden Anteil von 6 383 820 000 Euro wird eine Bundesgarantie benötigt. Mit dem vorliegenden Fachgesetz wird die Bundesregierung dazu ermächtigt, diese Garantie zu übernehmen.

Ferner werden Regelungen zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages getroffen. Eine einmalige Unterrichtung soll erfolgen, sobald das Europäische Instrument SURE zur Verfügung steht. Eine laufende Unterrichtung erfolgt halbjährlich auf Basis des Berichtswesens der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 14 der Verordnung.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Für den auf Deutschland entfallenden Anteil an dem neuen Instrument wird eine Bundesgarantie benötigt.

Nach Artikel 115 Absatz 1 des Grundgesetzes bedarf die Übernahme von Garantien, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, einer der Höhe nach bestimmte oder bestimmbare Ermächtigung durch Bundesgesetz. Mit dem anliegenden Gesetzentwurf wird dem Erfordernis des Artikels 115 Absatz 1 des Grundgesetzes entsprochen. Es gilt die für Gewährleistungsermächtigungen nach dem Haushaltsgesetz übliche Anrechnungsregel.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Dieser Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Keine.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Maßnahme betrifft die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie insbesondere im Bereich der Staatsverschuldung. Garantiefälle könnten die deutsche Staatsverschuldung dauerhaft um einen Betrag bis zur maximalen Obergrenze der Gewährleistung erhöhen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Keine.

5. Weitere Kosten

Keine.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine.

VII. Befristung; Evaluierung

§ 1 Absatz 2 Satz 1 enthält einen Verweis auf den Ablauf der Verfügbarkeitsfrist nach Maßgabe der Verordnung.

Eine Evaluierung auf nationaler Ebene ist nicht vorgesehen.

Artikel 14 der Verordnung sieht vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, dem Beschäftigungsausschuss und dem Rat binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung sowie sechs Monate danach im Rahmen von Artikel 250 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 einen Bericht über die Nutzung des finanziellen Beistands und den Fortbestand der außergewöhnlichen Umstände, die die Anwendung der Verordnung rechtfertigen, übermittelt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Gewährleistungsermächtigung)

Zu Absatz 1

Mit der Gewährleistungsermächtigung wird dem Erfordernis des Artikel 115 Absatz 1 des Grundgesetzes entsprochen. Der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an dem neuen Instrument richtet sich gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung nach ihrem jeweiligen Anteil am Bruttonationaleinkommen der Union. Hieraus errechnet sich für die Bundesrepublik Deutschland ein Anteil von 6 383 820 000 Euro (vgl. Anlage zur Verordnung, Auflistung 1 der freiwilligen Garantievereinbarung basierend auf Artikel 11 der Verordnung). Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland ist auf diese Summe begrenzt. Insgesamt belaufen sich die Garantien der Mitgliedstaaten auf maximal 25 Milliarden Euro. Die Bedingungen über die Garantievergabe werden in einer freiwilligen Garantievereinbarung zwischen Europäischer Kommission und dem jeweiligen Mitgliedstaat näher ausgeführt (vgl. Artikel 11 der Verordnung).

Zu Absatz 2

Nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung endet das Garantiesystem der Mitgliedstaaten zum 31. Dezember 2022. Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung kann der Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission die Verfügbarkeit des Instruments im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 der Verordnung um jeweils sechs Monate verlängern, sofern die Europäische Kommission in ihrem Bericht nach Maßgabe des Artikel 14 der Verordnung schlussfolgert, dass die gravierenden wirtschaftlichen Störungen in den Mitgliedstaaten weiterhin bestehen.

Zu § 2 (Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages)

Zu Absatz 1

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages als Gewährleistungsgeber wird unterrichtet, sobald das Europäische Instrument SURE zur Verfügung steht (vgl. Artikel 12 der Verordnung). Dies ist der Fall, sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten ihren anteiligen Beitrag in Form einer Gewährleistung geleistet haben. Das Vereinigte Königreich nimmt gemäß Artikel 15 der Verordnung nicht teil.

Zu Absatz 2

Eine laufende Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages über die Nutzung des Europäischen Instruments, einschließlich der ausstehenden Beträge und des geltenden Zeitplans für die Tilgung im Rahmen des Instruments, sowie über den Fortbestand der außergewöhnlichen Umstände, die die Anwendung des Instruments rechtfertigen, erfolgt halbjährlich nach Maßgabe des Artikels 14 der Verordnung.

Zu § 3 (Inkrafttreten)

Das Gesetz muss umgehend nach seiner Verkündung in Kraft treten, da das Instrument erst zur Verfügung steht, wenn alle teilnehmenden Mitgliedstaaten ihren anteiligen Beitrag geleistet haben (vgl. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung).