828. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2006
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und
der Agrarausschuss (A)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, die geltenden Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe zu aktualisieren und zusammenzufassen, um eine Vereinfachung zu erzielen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene für folgende Änderungen/Ergänzungen des Verordnungsvorschlages einzusetzen:
- 2. Erwägungsgründe
Erwägungsgrund (5), Satz 2
Die Formulierung "Stoffe, die zur Aromatisierung und/oder Geschmacksverstärkung zugesetzt werden, sollten allerdings nicht als Lebensmittelzusatzstoffe gelten." findet sich nicht im Verordnungstext und sollte aus Sicht des Bundesrates daher auch nicht erlassen werden.
Erwägungsgrund (6)
Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass in Erwägungsgrund 6 zusätzlich zur technologischen Wirkung auch die geruchliche und geschmackliche Wirkung berücksichtigt wird.
- 3. Gemeinschaftslisten der Zusatzstoffe (Artikel 4)
In den Bestimmungen des Anwendungsbereichs fehlt die bisher in der Richtlinie 95/2/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel) vorhandene Regelung, dass Zusatzstoffe für bestimmte Verwendungszwecke eingesetzt werden dürfen (Artikel 2 Abs. 1 Richtlinie 95/2/EG: "nur für die in Artikel 1 Abs. 3 und 4 genannten Zwecke verwendet..."). Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die bisherige bewährte Regelung, wonach eine Verwendung in zugelassenen Anwendungsbereichen erfolgen darf, beibehalten werden sollte, da dadurch eine nachvollziehbare Verwendung abgebildet wurde.
- 4. Allgemeine Angaben über Lebensmittelzusatzstoffe (Artikel 23 Abs. 2)
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 der Absatz 2 des Artikels 23 gestrichen werden sollte.
- 5. Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen (Artikel 27)
Der Bundesrat lehnt die Regelung des Artikels 27 in der vorliegenden Form ab. Systeme zur Überwachung des Verbrauchs und der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen sind seitens der Lebensmittelüberwachung nicht leistbar.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass derartige Daten ausschließlich durch die Informationspflichten der Wirtschaftsbeteiligten geliefert werden.
B
- 6. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.