Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 172/06 (PDF) = AE-Nr. 060725,
Drucksache 537/06 (PDF) = AE-Nr. 061314 und
Drucksache 827/06 (PDF) = AE-Nr. 061679
Brüssel, den 30.11.2011 KOM (2011) 817 endgültig 2011/0384 (COD)
{SEK(2011) 1433 endgültig}
{SEK(2011) 1434 endgültig}
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 mit dem Ziel errichtet, durch Stärkung der Innovationskapazität der EU und der Mitgliedstaaten zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Im Zeitraum 2014-2020 wird das EIT durch Integration des Wissensdreiecks aus Hochschule, Forschung und Innovation zum Gesamtziel von "Horizont 2020 - Rahmenprogramm für Forschung und Innovation" (nachstehend "Horizont 2020")1 beitragen. Die genannte Integration erfolgt hauptsächlich über die Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities - KIC), die Organisationen zum Thema gesellschaftliche Herausforderungen auf langfristiger Basis zusammenbringen.
Der Finanzbeitrag von Horizont 2020 zum EIT wird in Übereinstimmung mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) "Horizont 2020" sowie für die Verbreitung der Ergebnisse2 festgelegt. Der Finanzbeitrag des EIT zu den KIC deckt die "KIC-Mehrwertaktivitäten " ab, allerdings können die KIC oder ihre Partnerorganisationen sich in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Regeln und auf gleicher Ebene mit anderen Anwendungen auch an anderen Maßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 oder an anderen EU-Programmen beteiligen.
Die vorgeschlagenen Änderungen stammen aus mehreren Quellen: Lektionen aus der Anfangsphase, dem Vorschlag für die Strategische Innovationsagenda des EIT nach dem Vorschlag des EIT-Verwaltungsrats, den Empfehlungen aus dem Bericht über die externe Evaluierung und der Stellungnahme der Kommission zu der Evaluierung, sowie den Ergebnissen einer umfassenden Konsultation mit den EIT-Stakeholdern.
2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen
In die Ausarbeitung des Vorschlags flossen die Antworten im Rahmen der offenen Konsultation zum EIT3 ein. Die Mitgliedstaaten und eine Vielzahl von Akteuren aus Wirtschaft, Hochschulwelt und Zivilgesellschaft beteiligten sich daran. Dabei zeigte sich eine starke Unterstützung für die Mission des EIT, eine stärkere und bessere Kooperation zwischen Hochschule, Unternehmertum, Forschung und Innovation voranzutreiben. Nach Ansicht der Teilnehmer sollte das EIT bei "Horizont 2020" - dem künftigen EU-Programm für Forschung und Innovation - eine besondere Rolle spielen und dafür sorgen, dass europäische und nationale Anstrengungen enger miteinander verknüpft werden. Die Mehrzahl der Teilnehmer lobte die Art und Weise, wie das EIT Unternehmen in seine Arbeit einbezieht, und forderte, dass das Institut seine Informationstätigkeit ausdehnt. Darüber hinaus erachteten die Konsultationsteilnehmer die Beteiligung von Unternehmen als besonders wichtig für den künftigen Erfolg des EIT. Flexibilität, eindeutige Regeln und klare Rendite sind daher von grundlegender Bedeutung, wenn es darum geht, den Privatsektor für eine Beteiligung zu gewinnen.
Der Vorschlag stützt sich auch auf den externen Evaluierungsbericht, in dem das Konzept einer Integration des Wissensdreiecks als hochgradig relevant eingestuft wird und die Themen des EIT starke Resonanz finden. Das vom EIT entwickelte Modell, das auf integrierten Netzen von Kolokationszentren basiert, wird eindeutig unterstützt. Die Teilnehmer der Konsultation äußern sich weitgehend positiv hinsichtlich des Werts der KIC als Katalysator zur Gewinnung eines Mehrwerts aus der vorangegangenen Tätigkeit einzelner Mitglieder.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 173 AEUV und wird in Form einer zentralisierten indirekten Verwaltung umgesetzt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Während des Zeitraums 2014-2020 wird aus Horizont 2020, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020), ein finanzieller Beitrag von 3 182 230 000 EUR (aktuelle Preise) für das EIT bereitgestellt. Der diesem Vorschlag beigefügte "Finanzbogen für Rechtsakte" erläutert die budgetären Auswirkungen und den Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen.
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008
zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen5, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum weist dem Europäischen Institut für Innovation und Technologie (nachstehend das "EIT"), das eine Reihe von Leitinitiativen beiträgt, eine zentrale Rolle zu.
- (2) Im Zeitraum 2014-2020 wird das EIT durch Integration des Wissensdreiecks aus Hochschule, Forschung und Innovation zu den Zielen des mit der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (nachstehend "Horizont 2020")6 beitragen.
- (3) Um einen kohärenten Rahmen für die Teilnehmer an Horizont 2020 sicherzustellen, sollte die Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014- 2020) "Horizont 2020" sowie für die Verbreitung der Ergebnisse (nachstehend die "Beteiligungsregeln") für das EIT gelten.
- (4) Die Regeln für die Verwaltung von Rechten an geistigem Eigentum sind in den Beteiligungsregeln festgelegt.
- (5) Die Regeln hinsichtlich teilnehmender Staaten und Drittländer sind in der Horizont-2020- Verordnung festgelegt.
- (6) Das EIT sollte unmittelbar mit nationalen und regionalen Vertretern und anderen Akteuren aus der gesamten Innovationskette zusammenarbeiten, um so einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Um diesen Dialog und Austausch systematischer zu gestalten, sollte ein Forum der EIT-Akteure organisiert werden, das alle Interessenvertreter zu Querschnittsthemen zusammenbringt.
- (7) Die Reichweite des EIT-Beitrags zu den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (nachstehend "KIC") sollte definiert und die Finanzierungsquellen der KIC sollten geklärt werden.
- (8) Die Zusammensetzung der EIT-Gremien sollte vereinfacht werden. Die Arbeitsweise des EIT-Verwaltungsrats sollte gestrafft und die Rollen und Aufgaben des Verwaltungsrats einerseits und des Direktors/der Direktorin andererseits sollten geklärt werden.
- (9) Neue KIC, einschließlich ihrer Prioritätsfelder und der Organisation und Zeitplanung des Auswahlprozesses, sollten nach Modalitäten eingerichtet werden, die in der Strategischen Innovationsagenda definiert sind.
- (10) Die KIC sollten ihre Bildungsaktivitäten um ein Angebot von Berufsbildungskursen erweitern.
- (11) Die Kooperation von Kommission und EIT bei der Organisation der Überwachung und Evaluierung der KIC ist notwendig im Hinblick auf die Kohärenz mit dem allgemeinen Überwachungs- und Evaluierungssystem auf EU-Ebene.
- (12) Die KIC sollten Synergien mit relevanten EU-Initiativen anstreben.
- (13) Um eine breitere Beteiligung von Organisationen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an den KIC zu erreichen, sollten Partnerorganisationen in mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sein.
- (14) Das EIT sollte die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des KIC-Auswahlverfahrens verabschieden.
- (15) Das Dreijahresarbeitsprogramm des EIT sollte die Stellungnahme der Kommission zu den Einzelzielen des EIT berücksichtigen, die in Horizont 2020 festgelegt sind, sowie die Komplementarität zu den politischen Konzepten und Instrumenten der Europäischen Union.
- (16) Da das EIT sich in den Rahmen von Horizont 2020 einfügt, wird es auch in das Mainstreaming der Ausgaben zum Thema Klimawandel gemäß Horizont 2020 einbezogen.
- (17) Die Evaluierung des EIT sollte einen frühzeitigen Beitrag zur Evaluierung von Horizont 2020 in den Jahren 2017 und 2023 liefern.
- (18) Die Kommission sollte ihre Rolle bei der Überwachung der Umsetzung spezifischer Aspekte der EIT-Aktivitäten stärken.
- (19) In dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2014-2020 ein Finanzrahmen geschaffen, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [ 17] der interinstitutionellen Vereinbarung vom XX.YY.201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit in Haushaltsangelegenheiten und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet. Der finanzielle Beitrag zum EIT sollte aus Horizont 2020 geleistet werden.
- (20) Obwohl dies ursprünglich vorgesehen war, wird die EIT-Stiftung keinen direkten Beitrag aus dem EU-Haushalt erhalten; das EU-Entlastungsverfahren gilt nicht für sie.
- (21) Aus Gründen der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 durch einen neuen Anhang ersetzt werden.
- (22) Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- (a) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
- (b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"Hochschuleinrichtung" eine Einrichtung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. XXX/20XX des Europäischen Parlaments und des Rates über "Erasmus für alle".
- (c) Folgender Absatz 10 wird hinzugefügt:
"10. "Stakeholder-Forum" ein Forum, das Vertretern nationaler und regionaler Behörden, organisierten Interessengruppen und einzelnen Einheiten aus Wirtschaft, Hochschule und Forschung sowie anderen Interessenten aus dem Wissensdreieck offensteht."(d) Folgender Absatz 11 wird hinzugefügt:
- 11. "KIC-Mehrwertaktivitäten" Aktivitäten von Partnerorganisationen, die zur Integration des Wissensdreiecks aus Forschung, Innovation und Hochschulbildung beitragen, einschließlich Gründungs-, Verwaltungs- und Koordinierungsaktivitäten der KIC.
(2) Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Auftrag und Ziele
Auftrag des EIT ist es, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum in Europa und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität der Mitgliedstaaten und der Union gestärkt wird.
Zu diesem Zweck fördert und integriert das EIT Hochschulbildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau.
Gesamt- und Einzelziele des EIT und Ergebnisindikatoren für den Zeitraum 2014-2020 sind im Programm Horizont 2020 festgelegt."
(3) In Artikel 4 Absatz 1 wird Buchstabe b gestrichen.
(4) Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- (a) Buchstabe a wird gestrichen.
- (b) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
"j) mindestens einmal pro Jahr Einberufung des Stakeholder-Forums, um die Aktivitäten des EIT, seine Erfahrungen, bewährte Verfahren und Beiträge zu Politik und Zielen der EU für Innovation, Forschung und Bildung darzulegen. Die Interessengruppen werden aufgefordert, Stellung zu nehmen."
(5) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Aus- und Weiterbildungstätigkeiten auf Master- und Promotionsebene sowie Berufsbildungskurse in Fachgebieten, die künftige europäische Bedürfnisse auf sozioökonomischem Gebiet bedienen, die Entwicklung innovationsorientierter Kompetenzen fördern, Managementkompetenzen und unternehmerische Fähigkeiten sowie die Mobilität von Forschern und Studierenden verbessern können;"
(6) Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- (a) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:
"1a. Das EIT initiiert die Auswahl und Benennung von KIC gemäß den Prioritätsfeldern und dem Zeitplan in der SIA."
- (b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe h hinzugefügt:
"h) die Bereitschaft, Synergien mit anderen Initiativen der Europäischen Union zu schaffen."
- (c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die Mindestvoraussetzung für die Gründung einer KIC ist die Teilnahme von mindestens drei Partnerorganisationen, die in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen. Alle diese Partnerorganisationen müssen im Sinne des Artikels 7 der Beteiligungsregeln voneinander unabhängig sein."
- (d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Die Mehrheit der Partnerorganisationen, die eine KIC bilden, muss in Mitgliedstaaten ansässig sein. Jeder KIC müssen mindestens eine Hochschuleinrichtung und ein Privatunternehmen angehören."
- (e) Folgender Absatz 5 wird hinzugefügt:
"5. Das EIT verabschiedet die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des Auswahlverfahrens für neue KIC."
(7) Folgender Absatz 7a wird eingefügt:
"Artikel 7a
Grundsätze für die Evaluierung und Überwachung der KIC
Das EIT organisiert, ausgehend von zentralen Leistungsindikatoren und in Zusammenarbeit mit der Kommission, eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige Evaluierung der Leistungen, Ergebnisse und Wirkung jeder KIC."
(8) Folgender Artikel 7b wird eingefügt:
"Artikel 7b
Dauer, Verlängerung und Ende einer KIC
- 1. Je nach Ergebnis der regelmäßigen Evaluierungen und der Besonderheiten des jeweiligen Bereichs verfügt eine KIC in der Regel über einen Zeitrahmen von sieben bis 15 Jahren.
- 2. Der Verwaltungsrat kann beschließen, die Tätigkeit einer KIC über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus zu verlängern, wenn dies die beste Möglichkeit ist, das Ziel des EIT zu erreichen.
- 3. Falls bei der Evaluierung einer KIC mangelhafte Ergebnisse konstatiert werden, trifft der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen wie die Kürzung, Änderung oder Streichung der finanziellen Unterstützung oder die Beendigung der Vereinbarung."
(9) Artikel 10 wird gestrichen.
(10) Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die KIC werden insbesondere aus folgenden Quellen finanziert:
- (a) durch Beiträge von Partnerorganisationen als eine Hauptfinanzierungsquelle;
- (b) durch gesetzlich vorgeschriebene oder freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten, von Drittstaaten oder von öffentlichen Stellen in diesen Staaten;
- (c) durch Beiträge von internationalen Einrichtungen oder Institutionen;
- (d) durch Einnahmen, die die KIC durch ihre eigenen Tätigkeiten und Lizenzgebühren für Rechte des geistigen Eigentums erwirtschaften;
- (e) aus Vermögen, einschließlich des von der EIT-Stiftung verwalteten Vermögens;
- (f) durch Zuwendungen, Schenkungen und Beiträge von Einzelpersonen, Institutionen, Stiftungen oder sonstigen nationalen Einrichtungen;
- (g) durch einen Beitrag des EIT;
- (h) durch Finanzinstrumente, einschließlich der aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten.
Die Beiträge können auch Sachleistungen umfassen."
(11) Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Der EIT-Beitrag kann bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten der KIC-Mehrwertaktivitäten decken."
(12) Artikel 15 erhält folgende Fassung:
"Artikel 15
Programmplanung und Berichterstattung
Das EIT nimmt Folgendes an:
- (a) ein fortlaufendes Dreijahresarbeitsprogramm auf der Grundlage der SIA nach deren Annahme, mit einer Erklärung zu den zentralen Prioritäten und geplanten Vorhaben des EIT und der KIC, einschließlich einer Vorausschätzung des Finanzbedarfs mit Angabe der Finanzierungsquellen. Dieses muss auch geeignete Indikatoren für die Überwachung der Aktivitäten der KIC und des EIT enthalten. Das vorläufige fortlaufende Dreijahresarbeitsprogramm legt das EIT der Kommission bis zum 31. Dezember jedes N-2 vor. Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme bezüglich der in Horizont 2020 festgelegten Einzelziele des EIT und der Komplementarität zu Politik und Instrumenten der Union ab. Das EIT berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission in angemessener Weise und begründet im Fall abweichender Standpunkte seine Position. Das EIT übermittelt das endgültige Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information;
- (b) bis zum 30. Juni jedes Jahres einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Der Bericht beschreibt die Tätigkeiten des EIT und der KIC im vorangegangenen Kalenderjahr und bewertet deren Ergebnisse anhand der vorgegebenen Ziele und Indikatoren und des dafür festgelegten Zeitplans; er enthält ferner Angaben zu den mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risiken, zur Nutzung der verfügbaren Ressourcen und zur allgemeinen Funktionsweise des EIT."
(13) Artikel 16 wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 2 wird das Wort "fünf" durch "drei" ersetzt;
- (b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
"2a. Die Kommission kann, mit Unterstützung durch unabhängige Experten, weitere Evaluierungen zu Themen strategischer Bedeutung durchführen, die die Fortschritte des EIT hinsichtlich der festgelegten Ziele prüfen, die Faktoren für die Durchführung der Aktivitäten ermitteln und bewährte Verfahren identifizieren."
(14) In Artikel 17 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
"2a. Die SIA umfasst eine Analyse potenzieller Synergien und Komplementarität zwischen EIT-Aktivitäten und anderen EU-Initiativen, -Instrumenten und -Programmen."
(15) Artikel 19 erhält folgende Fassung:
"Artikel 19
Mittelbindungen
Die Finanzausstattung aus Horizont 2020 für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 3 182,230 Mio. EUR festgesetzt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Der Finanzbeitrag des EIT zu den KIC wird innerhalb dieses Finanzrahmens geleistet."
(16) Artikel 20 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"5. Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag zusammen mit einem Entwurf des Stellenplans und dem vorläufigen fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramm und übermittelt sie bis zum 31. Dezember N-2 der Kommission."
(17) Artikel 20 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"6. Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Mittelansätze in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein."
(18) Artikel 21 wird wie folgt geändert:
- (a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
"1a. Der Finanzbeitrag zum EIT wird in Übereinstimmung mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung von Horizont 2020 und mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für Beteiligung und Verbreitung in "Horizont 2020" festgelegt."
- (b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Das Europäische Parlament erteilt auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April des Jahres n + 2 dem Direktor/der Direktorin die Entlastung für das Jahr n in Bezug auf die Ausführung des Haushalts des EIT."
(19) Artikel 22 Absatz 4 wird gestrichen.
(20) Folgender Absatz 22a wird eingefügt:
"Artikel 22a
Auflösung des EIT
Im Falle der Auflösung des EIT erfolgt die Abwicklung unter Aufsicht der Kommission gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Die Vereinbarungen mit den KIC und der Rechtsakt zur Errichtung der EIT-Stiftung enthalten einschlägige Vorschriften für diesen Fall."
Artikel 2
- (1) Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Satzung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts
Abschnitt 1
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
- 4. Der Verwaltungsrat umfasst sowohl ernannte Mitglieder als auch repräsentative Mitglieder.
- 5. Es gibt 12 ernannte Mitglieder, die ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen aus Wirtschaft, Hochschulbildung und Forschung widerspiegeln. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.
Soweit erforderlich, unterbreitet der Verwaltungsrat der Kommission einen Vorschlag zur Ernennung eines neuen Mitglieds bzw. neuer Mitglieder. Die Kandidaten werden nach einem transparenten und offenen Verfahren nach Konsultation der Interessengruppen ausgewählt.
Die Kommission achtet auf ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen in Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft, von Frauen und Männern sowie auf die Berücksichtigung des jeweiligen Umfelds für Hochschulbildung, Forschung und Innovation in der gesamten Union.
Die Kommission ernennt die Mitglieder und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über das Auswahlverfahren und die abschließende Ernennung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats.
Falls ein Mitglied seine Amtszeit nicht zu Ende führen kann, wird für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied ernannt, und zwar nach demselben Verfahren, nach dem das ausgeschiedene Mitglied ernannt wurde. Ein Ersatzmitglied, das weniger als zwei Jahre im Amt war, kann auf Antrag des Verwaltungsrats von der Kommission für weitere vier Jahre ernannt werden.
Während einer Übergangszeit üben die ursprünglich für sechs Jahre ernannten Mitglieder ihr Mandat über die gesamte Dauer aus. Bis dahin umfasst der Verwaltungsrat 18 ernannte Mitglieder. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wählt der Verwaltungsrat mit Genehmigung der Kommission ein Drittel der 2012 ernannten zwölf Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren, ein Drittel für eine Amtszeit von vier Jahren und ein Drittel für eine Amtszeit von sechs Jahren aus.
- 6. Der Verwaltungsrat umfasst drei repräsentative Mitglieder, die von den KIC aus Hochschulbildungs-, Forschungs- und Innovationsorganisationen gewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederernennung ist einmal zulässig. Ihre Amtszeit endet, wenn sie die KIC verlassen.
Die Bedingungen und Modalitäten für die Wahl und Ersetzung der repräsentativen Mitglieder werden auf Vorschlag des Direktors vom Verwaltungsrat angenommen. Dieser Mechanismus soll eine angemessene Repräsentativität der Vielfalt sicherstellen und die Entwicklung der KIC berücksichtigen.
Während einer Übergangszeit üben die ursprünglich für drei Jahre ernannten Mitglieder ihr Mandat über die gesamte Dauer aus. Bis dahin umfasst der Verwaltungsrat vier repräsentative Mitglieder.
- 7. Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln im Interesse des EIT und setzen sich in aller Unabhängigkeit für dessen Ziele, Aufgaben, Identität und Kohärenz ein.
Abschnitt 2
Aufgaben des Verwaltungsrats
- 8. Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:
- (a) die Annahme des Entwurfs der Strategischen Innovationsagenda (SIA) des EIT, des dreijährigen fortlaufenden Arbeitsprogramms, des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses, der Bilanz und des jährlichen Tätigkeitsberichts auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin;
- (b) die Verabschiedung der Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin;
- (c) die Verabschiedung des Auswahlverfahrens für die KIC;
- (d) die Auswahl und Benennung einer Partnerschaft als KIC bzw. gegebenenfalls der Widerruf der Benennung;
- (e) die Sicherstellung der kontinuierlichen Evaluierung der Tätigkeit der KIC;
- (f) die Annahme seiner eigenen Geschäftsordnung, der Geschäftsordnung für den Exekutivausschuss sowie der spezifischen Finanzregelung für das EIT;
- (g) die Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses im Einvernehmen mit der Kommission; diese Vergütung soll sich an der in den Mitgliedstaaten üblichen Vergütung orientieren;
- (h) die Annahme eines Verfahrens zur Auswahl des Exekutivausschusses und des Direktors/der Direktorin;
- (i) die Ernennung und gegebenenfalls Entlassung des Direktors/der Direktorin sowie die Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber dem Direktor/der Direktorin;
- (j) die Ernennung des Rechnungsführers und der Mitglieder des Exekutivausschusses;
- (k) die Annahme eines Verhaltenskodexes bei Interessenkonflikten;
- (1) gegebenenfalls die Einrichtung beratender Gruppen für einen befristeten Zeitraum;
- (m) die Einrichtung einer internen Auditstelle gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission;
- (n) die Ausübung der Befugnis zur Gründung einer Stiftung (nachstehend "EIT-Stiftung"), die das konkrete Ziel verfolgt, die Tätigkeiten des EIT zu fördern und zu unterstützen;
- (o) Festlegung der Sprachenregelung für das EIT unter Berücksichtigung der bestehenden Grundsätze hinsichtlich Mehrsprachigkeit und der praktischen Erfordernisse der Tätigkeiten des EIT;
- (p) die globale Förderung des EIT, um dessen Anziehungskraft zu vergrößern und es zu einer weltweit führenden Einrichtung für Spitzenleistungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu machen.
Abschnitt 3
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
- 1. Der Verwaltungsrat wählt seine(n) Vorsitzende(n) aus den Reihen der ernannten Mitglieder. Die Amtszeit des/der Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden.
- 2. Unbeschadet des Absatzes 3 beschließt der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit aller seiner Mitglieder. Beschlüsse gemäß Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, i und o sowie Abschnitt 3 Absatz 1 erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Verwaltungsrats.
- 3. Die repräsentativen Mitglieder sind bei Beschlüssen gemäß Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e, f, g, i, j, k, o und p nicht stimmberechtigt.
- 4. Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; eine außerordentliche Sitzung kann vom/von der Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.
- 5. Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss umfasst drei Mitglieder einschließlich des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der/die auch den Vorsitz im Exekutivausschuss führt. Die zwei anderen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus den Reihen der ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats ausgewählt. Der Verwaltungsrat kann bestimmte Aufgaben an den Exekutivausschuss delegieren.
Abschnitt 4
Der Direktor/Die Direktorin
- 6. Der/Die Direktor(in) ist eine Persönlichkeit mit Fachkompetenz und hohem Ansehen in den Tätigkeitsbereichen des EIT. Er/Sie wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Der Verwaltungsrat kann diese Amtszeit einmal um vier Jahre verlängern, wenn dies seiner Ansicht nach den Interessen des EIT am besten dient.
- 7. Der Direktor/Die Direktorin ist für den Betrieb und die Geschäftsführung des EIT verantwortlich und ist dessen gesetzlicher Vertreter. Er/Sie ist dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig, dem er/sie kontinuierlich über die Entwicklung der Tätigkeit des EIT Bericht erstattet.
- 8. Der Direktor/Die Direktorin hat insbesondere folgende Aufgaben:
- (a) Organisation und Verwaltung der Tätigkeiten des EIT;
- (b) Unterstützung des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses bei ihrer Arbeit, Führung der Sekretariatsgeschäfte für deren Sitzungen und Bereitstellung aller für deren Arbeit notwendigen Informationen;
- (c) Ausarbeitung der Entwürfe der SIA und des dreijährigen fortlaufenden Arbeitsprogramms sowie Erstellung des Jahresberichts und des jährlichen Haushaltsplans zur Vorlage beim Verwaltungsrat;
- (d) Vorbereitung und Durchführung des Auswahlverfahrens für die KIC und Gewährleistung, dass die verschiedenen Etappen des Auswahlverfahrens in transparenter und objektiver Weise ablaufen;
- (e) Organisation und Verwaltung der Tätigkeiten des EIT;
- (f) Ausarbeitung, Aushandlung und Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit den KIC;
- (g) Organisation des Stakeholder-Forums;
- (h) Sicherstellung der Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung und Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben des EIT gemäß Artikel 16 der Verordnung;
- (i) Übernahme der Verantwortung für die Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten einschließlich der Ausführung des Haushaltsplans des EIT. Dabei trägt der Direktor den Ratschlägen der internen Auditstelle gebührend Rechnung;
- (j) Übernahme der Verantwortung für alle Personalangelegenheiten;
- (k) Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses und der Bilanz bei der internen Auditstelle und anschließend beim Verwaltungsrat über den Exekutivausschuss;
- (1) Gewährleistung, dass das EIT seinen Verpflichtungen aus den von ihm geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen nachkommt;
Abschnitt 5
Personal des EIT
- 1. Das Personal des EIT wird direkt vom EIT im Rahmen befristeter Arbeitsverträge eingestellt. Für den Direktor/die Direktorin und das Personal des EIT gelten die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
- 2. Die teilnehmenden Staaten oder andere Arbeitgeber können Experten für einen befristeten Zeitraum an das EIT abstellen.
Der Verwaltungsrat erlässt Bestimmungen für die Abstellung von Experten der teilnehmenden Staaten und anderer Arbeitgeber an das EIT, in denen deren Rechte und Pflichten festgelegt werden.
- 3. Das EIT übt in Bezug auf sein Personal die Befugnisse der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde aus.
- 4. Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, der dem EIT durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Dienstpflichten entstanden ist.
- 1. ABl. C ... vom..., S..
- 2. ABl. C ... vom..., S..
- 3. http://ec.europa.eu/education/eit/eit-consultation en.htm
- 4. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 5. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 6. ABl. C ... vom..., S..