Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2000 zu den Berichten der Kommission an den Europäischen Rat "Eine bessere Rechtsetzung - Gemeinsame Verantwortung übernehmen (1998)" und "Eine bessere Rechtsetzung 1999"1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2001 zu dem Weißbuch der Kommission "Europäisches Regieren"2,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. April 2003 zu den Berichten der Kommission an den Europäischen Rat "Bessere Rechtsetzung 2000" und "Bessere Rechtsetzung 2001"3,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2004 zu dem Bericht der Kommission "Bessere Rechtsetzung 2002"4,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2004 zu den Mitteilungen der Kommission über die Vereinfachung und die Verbesserung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften5,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2004 zur Prüfung der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsetzung und der Konsultationsverfahren6,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Mai 2006 zu der Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds7,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Mai 2006 zur besseren Rechtsetzung 2004: Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität - 12. Jahresbericht8,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Mai 2006 zu dem Ergebnis der Überprüfung von Vorschlägen, die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befinden9,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 14. November 2006 "Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union" (KOM (2006) 0689),
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0273/2007),
A. in der Erwägung, dass die Verwirklichung des Ziels der "Besseren Rechtsetzung" zu den wichtigsten Prioritäten der Europäischen Union gehört, da eine Maximierung der Vorteile einer modernen, rationalen und effektiven Rechtssetzung bei gleichzeitiger Minimierung ihrer Kosten ein Höchstmaß an Produktivität, Wachstum, Akzeptanz und letztendlich Beschäftigung in ganz Europa gewährleisten würde,
B. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung vom 14. November 2006 die im Bereich einer besseren Rechtsetzung erzielten Fortschritte analysiert und die wichtigsten künftigen Herausforderungen aufzeigt und dabei die sowohl auf europäischer als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlichen Fortschritte hervorhebt und so ein Gesamtkonzept zur leichteren und folglich weniger kostspieligen Anwendung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entwickelt,
C. in der Erwägung, dass dieses Konzept, das für die Kommission, den Rat und das Europäische Parlament ein nützliches Instrument zur Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie darstellt, eine enge Partnerschaft in diesem Bereich zunächst zwischen den europäischen Institutionen und dann zwischen letzteren und den nationalen Behörden erforderlich macht,
D. in der Erwägung, dass die Kommission in der oben genannten Mitteilung vorschlägt, die Folgenabschätzung durch Einsetzung eines dem Präsidenten der Kommission unterstellten unabhängigen Ausschusses für Folgenabschätzung zu intensivieren und sich verpflichtet, verstärkt präventiv tätig zu werden und sich mit den Mitgliedstaaten sehr frühzeitig ins Benehmen zu setzen, um die ordnungsgemäße Umsetzung wichtiger Richtlinien zu erleichtern,
E. in der Erwägung, dass nach Ansicht der Kommission das Europäische Parlament und der Rat systematischere Folgenabschätzungen bei größeren Änderungen an ihren Vorschlägen vorlegen und der Behandlung anhängiger Vereinfachungsvorschläge, Kodifizierung und Aufhebung von überholten Rechtsvorschriften höhere Priorität einräumen sollten,
F. in der Erwägung, dass die Kommission vorschlägt, dass die Mitgliedstaaten ihrerseits Konsultationsmechanismen und Vereinfachungsprogramme entwickeln und anwenden sollten, soweit noch nicht vorhanden, und eine systematischere Folgenabschätzung unter wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekten neben einer besseren Anwendung des Gemeinschaftsrechts fördern sollten,
G. in der Erwägung, dass es bei der besseren Rechtsetzung nicht nur um die Reduzierung des Verwaltungsaufwands, die Verringerung der administrativen Belastungen, die Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften oder die Deregulierung geht, sondern auch darum, dass sich am Rechtsetzungsverfahren alle betroffenen Akteure aus Regierung und Nichtregierungsorganisationen auf allen Ebenen beteiligen und eine enge Partnerschaft zwischen den Europäischen Institutionen und den nationalen, regionalen und lokalen Behörden geschaffen wird, um eine qualitativ hochwertige Rechtsetzung zu schaffen,
H. in der Erwägung, dass jede Regierungsebene zu einer besseren Rechtsetzung verpflichtet werden muss, um eine Verringerung der administrativen Belastungen zu erreichen,
I. in der Erwägung, dass Behörden auf lokaler und regionaler Ebene oft die Aufgabe haben, Gemeinschaftsrecht um- und durchzusetzen,
J. in der Erwägung schließlich, dass die Kommission vorschlägt, dass sowohl die Europäische Union als auch die Mitgliedstaaten eine ehrgeizige Strategie zur Verringerung der Verwaltungslasten in Angriff nehmen, die auf gemeinschaftliche und nationale Rechtsvorschriften zurückzuführen sind, und dass das gemeinsame Verringerungsziel in dieser Hinsicht spätestens bis 2012 erreicht sein sollte,
- 1. unterstützt uneingeschränkt den Prozess einer besseren Rechtsetzung, damit die Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Überprüfbarkeit und Transparenz der EU-Rechtsvorschriften verbessert werden können; betont allerdings, dass ein derartiger Prozess auf einer Reihe von Vorbedingungen beruhen muss:
- (i) umfassendes und gemeinsames Engagement des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments;
- (ii) umfangreiche und transparente Konsultation aller Beteiligten, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen;
- (iii) Erhöhung der Verantwortung der Gemeinschaftsorgane für die Rechtsetzung und Verbesserung der allgemeinen Transparenz des Rechtsetzungsprozesses, insbesondere indem die Ratstagungen einer Kontrolle durch die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, wenn der Rat in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber tätig wird;
- (iv) jede Bewertung zum Zwecke der Vereinfachung muss wirtschaftliche, soziale, ökologische und gesundheitliche Aspekte gleichermaßen berücksichtigen und sollte nicht auf kurzfristige Erwägungen beschränkt sein;
- (v) der Vereinfachungsprozess darf unter keinen Umständen zu einer Absenkung der in den derzeitigen Rechtsvorschriften enthaltenen Standards führen;
- 2. unterstützt das Ziel der Kommission, die Qualität der Rechtsetzung zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern; vertritt die Meinung, dass die in der Mitteilung der Kommission dargelegten Maßnahmen ein deutliches und anhaltendes Engagement für dieses Ziel demonstrieren, ist aber der Meinung, dass in einigen Bereichen noch größere Anstrengungen notwendig sind, um zu gewährleisten, dass der größtmögliche Nutzen aus den Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt erzielt wird;
- 3. fordert die Kommission dringend auf, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durch eine angemessene Vereinfachungsstrategie, an der die Mitgliedstaaten und die Betroffenen angemessen beteiligt sind, zu straffen und zu modernisieren; bekräftigt jedoch, dass das Ziel einer besseren Rechtsetzung zwar allen europäischen Institutionen gemeinsam sein sollte, die Kommission aber eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung qualitativ hochwertiger Legislativvorschläge spielt, die die beste Ausgangsbasis für den gesamten Vereinfachungsprozess darstellen;
- 4. fordert die Kommission nachdrücklich auf, als wesentlichen Bestandteil des Prozesses zur Verbesserung der Rechtsetzung mehr Gewicht auf die Umsetzung, Durchsetzung und Bewertung gemeinschaftlicher Rechtsakte zu legen;
- 5. stimmt mit der Kommission überein, dass eine bessere Rechtsetzung nicht ohne einen umfassenden Überblick über die wirtschaftlichen, sozialen, umweltpolitischen, gesundheitspolitischen und internationalen Auswirkungen jedes Legislativvorschlags erreicht werden kann; unterstützt deshalb voll und ganz die Einsetzung eines dem Kommissionspräsidenten unterstellten unabhängigen Ausschusses für Folgenabschätzung, der die Anwendung dieser Grundsätze bei der Formulierung von Folgenabschätzungen durch die zuständigen Mitarbeiter der Kommission überwachen soll;
- 6. betont jedoch, dass zur Gewährleistung eines Mindestniveaus an unabhängiger Überprüfung bei der Formulierung von Folgenabschätzungen eine unabhängige Sachverständigengruppe gebildet werden sollte, die anhand von Stichproben die Qualität der vom Ausschuss für Folgenabschätzung abgegebenen Stellungnahmen überwacht, und dass daran auch Vertreter der Betroffenen mitwirken können;
- 7. hält es für erforderlich, dass der Ausschuss für Folgenabschätzung die Anwendung einer gemeinsamen Methodik für alle Folgenabschätzungen gewährleisten sollte, um widersprüchliche Konzepte zu vermeiden und die Vergleichbarkeit zu erleichtern;
- 8. besteht darauf, dass das Parlament in regelmäßigen Abständen über die Beschlüsse des unter der Aufsicht des Präsidenten der Kommission stehenden Ausschusses für Folgenabschätzung unterrichtet wird, um einen transparenten Dialog zwischen den beiden Organen sicherzustellen;
- 9. fordert die Kommission auf, Folgenabschätzungen mit einer ausreichenden Zahl von Szenarien und politischen Alternativen (gegebenenfalls auch "Untätigkeit") als Grundlage für kostengünstige, nachhaltige und sozial akzeptable Lösungen vorzulegen;
- 10. erachtet es als allgemeine Regel, dass jede Folgenabschätzung alle möglichen erheblichen Auswirkungen eines Maßnahmenvorschlags auf die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft berücksichtigen muss und dass überdies, wann immer es möglich ist und mit dem entsprechenden Rechtsbereich im Einklang steht, jede Folgenabschätzung auch alle erheblichen Auswirkungen auf schutzbedürftige oder Minderheitengruppen sowie Gleichstellungsaspekte und weitere sensible Zielgruppen, z.B. ethnische Minderheiten, Eltern, die Kinder erziehen, alte und dauerhaft kranke Menschen und Behinderte ("soziales Benchmarking"), gebührend berücksichtigt;
- 11. fordert die Kommission auf, bei der Vorbereitung einer Folgenabschätzung alle relevanten Akteure, insbesondere einzelstaatliche, regionale und lokale Behörden zu konsultieren, um so die lokalen oder regionalen Varianten ausreichend berücksichtigen zu können und rechtzeitig das Parlament, den Ausschuss der Regionen und alle relevanten regionalen und lokalen Regierungsgremien über die Ergebnisse der Folgenabschätzung zu informieren;
- 12. ist der Ansicht, dass hierzu in allen Phasen alle maßgeblichen Akteure konsultiert werden müssen, gegebenenfalls durch eine stärkere Inanspruchnahme der Website der Kommission für die Zwecke öffentlicher Anhörungen, deren Ergebnis andernfalls nur ein Zufallsprodukt sein könnte, und zwar durch neue und strukturiertere Konsultationsverfahren, wie sie in der Mitteilung der Kommission "Hin zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des Dialogs - Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien durch die Kommission" (KOM (2002) 0704) vorgesehen sind; ist der Ansicht, dass die Kommission dabei eine möglichst hohe Transparenz gewährleisten muss, indem die Reaktionen der Beteiligten veröffentlicht werden;
- 13. betont, dass das Parlament und der Rat bei größeren Änderungen an Kommissionsvorschlägen systematischere Folgenabschätzungen vorlegen sollten;
- 14. fordert die Kommission dringend auf, den Verfahrensstand anzugeben, den bisher nicht veröffentlichte Folgenabschätzungen erreicht haben, wobei sie klar feststellen sollte, ob diese Abschätzungen noch anhängig sind oder zurückgezogen, vertagt oder aus verschiedenen Gründen neu angefangen wurden usw., und in Bezug auf die noch laufenden Verfahren die Betroffenen anzuhören;
- 15. fordert, dass die Mitgliedstaaten eine Folgenabschätzung ihrer Initiativen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags vorlegen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten eine echte Verpflichtung anerkennen und übernehmen sollten;
- 16. unterstützt die regelmäßige Sichtung und Zurückziehung anhängiger Vorschläge durch die Kommission; stellt jedoch fest, dass diese Tätigkeit im Lichte der Vorrechte der verschiedenen Institutionen der Gemeinschaft im Rechtsetzungsverfahren gemäß den Verträgen und in Übereinstimmung mit dem Prinzip der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Institutionen gesehen werden muss;
- 17. tritt für die Förderung von auf Grundsätzen beruhenden Rechtsvorschriften ein und spricht sich dafür aus, dass der Schwerpunkt mehr auf Qualität als auf Quantität gelegt wird; betrachtet die Debatte über die Verbesserung der Rechtsetzung als gute Gelegenheit, um Überlegungen über die Gesetzgebung als einen Prozess anzustellen, mit dem klar definierte politische Ziele erreicht werden sollen, indem alle Beteiligten in sämtliche Phasen des Prozesses, von der Vorbereitung bis zur Durchsetzung, eingebunden werden;
- 18. hält die Erfahrung des Lamfalussy-Verfahrens bei der Regulierung der Finanzmärkte und insbesondere den Dialog der am Regulierungsmarkt Beteiligten für einen wertvollen Test für ein dynamisches Rechtsetzungsverfahren;
- 19. vertritt die Ansicht, dass das Lamfalussy-Verfahren einen nützlichen Mechanismus darstellt; hält die Konvergenz der Aufsichtspraktiken für wesentlich; begrüßt die diesbezüglichen Arbeiten der Stufe-3-Ausschüsse und unterstützt deren Forderung nach einem angemessenen Instrumentarium; glaubt, dass angesichts des Handlungsspielraums der Aufsichtsbehörden ein Großteil der Belastung durch technische Details bei der Gesetzgebung beseitigt werden kann und angemessene Regeln für einen dynamischen Markt aufgestellt werden können; unterstreicht jedoch, dass dadurch niemals die politische Verantwortung für die Endziele aufgehoben werden darf; besteht darauf, dass die Gesetzgeber den Prozess genau überwachen, und bekräftigt erneut, dass die Rechte des Parlaments im Rechtsetzungsverfahren in vollem Umfang gewahrt bleiben müssen;
- 20. ist der Auffassung, dass die Kommission laufend und nicht nur bei ihrer Amtsübernahme überprüfen sollte, ob bestimmte geplante Rechtsvorschriften noch relevant sind, und Vorschläge zurückziehen sollte, die nicht mehr zweckdienlich sind, und dass sie dabei besonderes Augenmerk auf diejenigen Vorschläge richten sollte, die schon seit geraumer Zeit unerledigt sind;
- 21. betont, dass Vereinfachung auch in der Wechselbeziehung zwischen Kommission und Bürgern, beispielsweise in den Bereichen Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Forschungsprogramme, Regeln für staatliche Beihilfen und Beantragung von Zuschüssen erforderlich ist;
- 22. unterstützt grundsätzlich die raschere Annahme anhängiger Vereinfachungsvorschläge, hält es jedoch für notwendig, von Fall zu Fall zu prüfen, ob ein Vorschlag weiter reichende Auswirkungen hat, so dass mehr Zeit erforderlich ist;
- 23. ist sich der Tatsache bewusst, dass die Rechtsetzungsarbeit in der Union systematischer erfolgen kann; fordert die Kommission deshalb auf, zu prüfen, nach welchen Methoden sie arbeitet und in welcher Weise sie organisiert ist, damit verschiedene Fragen verstärkt nach einem Querschnittsansatz gelöst werden, wobei das wesentliche Ziel darin besteht, mehr Kohärenz zu gewährleisten, auf möglichen Synergien aufzubauen und Inkonsistenzen zu vermeiden;
- 24. geht davon aus, dass die Kommission bei der Zurückziehung anhängiger Vorschläge die Standpunkte des Parlaments in Betracht ziehen sollte, um das wesentliche Element des Vertrauens zwischen der Kommission und dem Parlament aufrechtzuerhalten;
- 25. begrüßt die Ankündigung der Kommission, sie werde 68 Vorschläge zurückziehen, die mit den Zielsetzungen der Lissabon-Strategie und den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung nicht in Einklang stehen, bedauert jedoch, dass die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie über das Statut der Europäischen Gegenseitigkeitsgesellschaft zurückgezogen hat, obwohl diese einer der Schlüsselfaktoren der Lissabon-Strategie ist; fordert die Kommission daher auf, noch vor Ende 2007 eine Initiative zu ergreifen, damit ein Entwurf eines Statuts für eine Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft und einen Europäischen Verein ausgearbeitet werden kann;
- 26. akzeptiert, dass der Rat wie das Europäische Parlament die Auswirkungen seiner wichtigsten Änderungsanträge auf die Folgenabschätzung der Kommission bedenken müssen; betont die Notwendigkeit von Kosten-Nutzen-Analysen, aus denen besser die komplexen Kostenstrukturen für Regulierungsmaßnahmen hervorgehen, die zu ergreifen sind, wenn Richtlinien mithilfe einzelstaatlicher Rechtsvorschriften umgesetzt werden und den Rechtsrahmen verändern, in dem Unternehmen und Einzelpersonen agieren; spricht sich nachdrücklich für Transparenz und eine unabhängige Kontrolle der Durchführung der Folgenabschätzungen bei voller Verantwortung der Gesetzgeber im Rahmen ihrer politischen Prioritäten aus;
- 27. unterstützt voll und ganz jede Anstrengung der Kommission zur allgemeinen Stärkung der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts durch ein stärkeres präventives Tätigwerden, mit dem auch verbunden ist, dass sie sich mit den Mitgliedstaaten sehr frühzeitig ins Benehmen setzt, um die ordnungsgemäße Umsetzung wichtiger Richtlinien zu erleichtern, und empfiehlt, dass das Parlament bei diesen Initiativen gebührend einbezogen wird;
- 28. ist der Meinung, dass die Kommission bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten diese dazu verpflichten, und nicht nur auffordern sollte, Entsprechungstabellen und Umsetzungsmitteilungen, insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung jedes nationalen Verfahrens zur Umsetzung von Richtlinien, vorzulegen; ist deshalb der Auffassung, dass die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern sollte, eine gemeinsame Referenzmethodik anzunehmen;
- 29. ist der Auffassung, dass die Betonung der Bedeutung der Folgenabschätzungen nicht dazu führen darf, dass innerhalb der Kommission Mittel, die zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und zur Bearbeitung von Verstößen bestimmt sind, zugunsten von Folgenabschätzungen umgewidmet werden; fordert nachdrücklich, die Mittel für die wirksame Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts aufzustocken;
- 30. bedauert die bei Mitgliedstaaten zu beobachtende Praxis der Überregulierung bei der Umsetzung von Richtlinien in einzelstaatliches Recht ("goldplating") und fordert die Kommission auf, zu untersuchen, welche weiteren Maßnahmen ergriffen werden könnten, um dies zu verhindern, einschließlich der Einführung einer direkten Klagemöglichkeit für die Bürger; fordert nachfassende Folgenabschätzungen, um zu analysieren, wie Entscheidungen in den Mitgliedstaaten und auf lokaler Ebene tatsächlich umgesetzt werden; unterstützt, soweit zweckmäßig, die verstärkte Nutzung von Verordnungen;
- 31. ruft die Bedeutung der gut überlegten Verwendung von Sunset-Klauseln in Fällen in Erinnerung, wenn zu gewährleisten ist, dass Rechtsvorschriften sachdienlich bleiben;
- 32. fordert nachdrücklich, dass bei der Vorlage eines Legislativvorschlags die Kommission unklare und überflüssige Ausdrücke vermeiden und vorzugsweise eine einfache und verständliche Sprache verwenden, dabei aber terminologische Genauigkeit und Rechtssicherheit beibehalten muss; ist insbesondere der Meinung, dass die Praxis der Verwendung unverständlicher Abkürzungen und die übermäßige Zahl unnötiger Erwägungen aufgegeben werden muss; fordert ferner alle Regierungsebenen auf, eine klare Sprache zu verwenden, die für die Bürger jederzeit leicht verständlich ist;
- 33. fordert die Kommission auf, bei der Entwicklung einer besseren Rechtsetzung zu gewährleisten, dass neue Rechtsvorschriften und deren Durchsetzung für die Akteure und die Nutznießer nachvollziehbar, berechenbar, transparent und verständlich sind;
- 34. fordert die Kommission auf, für die Umsetzung von Verordnungen Anleitungen für die Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Behörden sowie spezialisierten Agenturen zu erstellen;
- 35. bekräftigt nachdrücklich, dass eine bessere Rechtsetzung immer die vollständige Einbeziehung des Parlaments sowohl bei der interinstitutionellen Debatte als auch als Mitgesetzgeber bei der Verabschiedung von einem solchen Prozess unterworfenen Rechtsvorschriften voraussetzt; hebt ebenfalls hervor, dass es dem Parlament immer offen steht, die Angemessenheit der Wahl des zu verabschiedenden Rechtsinstruments (Verordnung, Richtlinie oder Beschluss) zu prüfen und/oder zu prüfen, ob der Rückgriff auf alternative Regulierungsmethoden vorzuziehen ist;
- 36. bestärkt die Kommission darin, zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes statt der Annahme von Rechtsvorschriften Alternativen zu untersuchen, einschließlich der Selbstregulierung und der gegenseitigen Anerkennung nationaler Vorschriften; betont jedoch gleichzeitig, dass dadurch die demokratische Kontrolle durch das Europäische Parlament und die Parlamente der Mitgliedstaaten nicht behindert werden sollte; unterstreicht, dass die Gemeinschaftsregelung im Kontext des internationalen Wettbewerbs und der globalen Märkte gesehen werden muss;
- 37. ist der Auffassung, dass die neuen Vorschriften über das Ausschussverfahren, die die Kontrolle der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch das Parlament und den Rat verstärken, eine weitere Möglichkeit der Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft darstellen, da sie es ermöglichen, der Kommission im Zusammenhang mit nicht wesentlichen und technischen Details weit reichende Regelungsbefugnisse zu übertragen, und so dem Parlament und dem Rat gestatten, ihre Rechtsetzungstätigkeit auf wesentlichere Bestimmungen zu konzentrieren;
- 38. begrüßt die Schlussfolgerungen des Europäischen Frühjahrsgipfels 2007 zur besseren Rechtsetzung und insbesondere den Beschluss, den sich infolge der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergebenden Verwaltungsaufwand bis 2012 für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um 25% zu verringern; vertritt die Auffassung, dass dieses Ziel zu einer intelligenteren, effizienteren und verstärkt nutzerorientierten Rechtsetzung führen sollte, mit der unnötige Lasten für kleine und mittlere Unternehmen abgebaut werden, ohne dabei die in den derzeitigen Rechtsvorschriften enthaltenen Standards abzusenken; unterstützt insbesondere den Beschluss des Rates, die Mitgliedstaaten zu ersuchen, bis 2008 nationale Zielsetzungen festzulegen, und fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaten einheitliche Kontrollmechanismen festlegen, damit dieser Prozess in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene wirksam durchgeführt werden kann;
- 39. fordert die Kommission auf, ihre Erfolge und ihre Pläne zur Erreichung des versprochenen Abbaus des Verwaltungsaufwands in jährlichen Berichten zu erläutern;
- 40. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Rat und dem Europäischen Parlament institutionelle Reformen der Gemeinschaft vorzubereiten, die größere Mitteleinsparungen bewirken und die Zusammenarbeit verbessern, um eine bessere oder intelligentere Rechtsetzung zu gewährleisten;
- 41. fordert die Kommission auf, bei ihrer weiteren Arbeit im Bereich bessere Rechtsetzung die Ergebnisse der Studie "Vereinfachung der EU-Umweltpolitik"10 zu berücksichtigen, die sein Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit zum Vereinfachungsprozess in Auftrag gegeben hat;
- 42. ist besorgt über die Schlussfolgerungen verschiedener unabhängiger Studien11, wonach die Leitlinien der Kommission über Folgenabschätzungen von den Generaldirektionen der Kommission nicht uneingeschränkt eingehalten werden, die Bewertung und Quantifizierung der wirtschaftlichen Auswirkungen zu Lasten der ökologischen, sozialen und internationalen Folgen in den Vordergrund getreten sind, die Kosten der Rechtsvorschriften weit stärker als der Nutzen bewertet werden und kurzfristige Erwägungen stärker berücksichtigt werden als langfristige Aspekte; begrüßt die Pläne der Kommission, einen Ausschuss für Folgenabschätzung einzurichten und eine externe Evaluierung des Systems der Kommission für Folgenabschätzungen einzurichten, wobei beide Aspekte dazu beitragen dürften, dass die anhaltenden, oben genannten Mängel letztlich beseitigt werden können;
- 43. unterstützt die Schlussfolgerung der Studie "Vereinfachung der EU-Umweltpolitik", wonach Folgenabschätzungen eine wesentliche Rolle bei der Gewährleistung einer besseren Rechtsetzung spielen können und die Qualität einiger dieser Abschätzungen verbessert werden muss; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass
- - ein angemessener Zeitrahmen und angemessene finanzielle Ressourcen für diese Abschätzungen zur Verfügung stehen,
- - bei den Folgenabschätzungen die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und gesundheitspolitischen Aspekte in gleichem Ausmaß, sowohl lang- als auch kurzfristig, berücksichtigt werden,
- - bei den Folgenabschätzungen nicht nur die Kosten berücksichtigt werden, die bei der Ergreifung der Maßnahmen entstehen, sondern auch die Kosten, die anfallen, wenn Fragen in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit oder Lebensmittel nicht angegangen werden,
- - Transparenz gegeben ist und alle betroffenen Seiten beteiligt werden,
- - die Folgenabschätzungen umfassend genug sind und die verschiedenen nationalen Bedingungen in den Mitgliedstaaten berücksichtigen; räumt ein, dass Folgenabschätzungen auch eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Änderungen spielen können, die das Europäische Parlament oder der Rat vorschlagen und die möglicherweise erhebliche Auswirkungen haben;
- 44. fordert die Kommission auf, den Austausch von Informationen über bewährte Verfahren zur Vereinfachung der EU-Umweltpolitik in den Mitgliedstaaten weiter zu fördern, beispielsweise:
- - den Einsatz der Informationstechnologie zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands,
- - die Vereinfachung und Integration der Genehmigungs- und Lizenzierungsverfahren unter Wahrung ökologischer und gesundheitspolitischer Standards,
- - die Vereinfachung und Integration der Überwachungs- und Berichterstattungsauflagen, einschließlich eines risikobasierten Ansatzes, bei Gewährleistung von Transparenz, effizienter Umsetzung und Durchsetzung;
- 45. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Konsultationsmechanismus mit den regionalen und lokalen Behörden während des Rechtsetzungsverfahrens zu entwickeln und umzusetzen, bei Verhandlungen auf Ministerebene ihre Anliegen zu berücksichtigen und deren Rolle während der Umsetzung und Durchführung des Gemeinschafsrechts zu stärken;
- 46. fordert die Kommission auf, mit allen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, die für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts verantwortlich sind; regt an, dass die Kommission auch auf lokaler Ebene Seminare zur Frage der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in nationales Recht organisiert, damit sichergestellt ist, dass die relevanten Informationen auf einfache und verständliche Weise direkt zu den Betroffenen gelangen;
- 47. fordert die Mitgliedstaaten auf, erforderliche, effiziente und eindeutige Verfahren für eine bessere Zusammenarbeit zwischen den regionalen und zentralen Regierungen zu entwickeln und zu stärken, um den Umsetzungsprozess zu erleichtern und die zunehmende Rolle der Regionen mit legislativen Befugnissen anzuerkennen;
- 48. ermutigt die Behörden in den Mitgliedstaaten, formelle Umsetzungsstrategien auszuarbeiten, um eindeutig die Rolle und Verantwortung der regionalen und einzelstaatlichen Regierungen für eine bessere und schnellere Umsetzung festzulegen;
- 49. ermutigt die Kommission, gegebenenfalls die Umsetzungsleitlinien für Richtlinien zur gleichen Zeit wie die Richtlinie selbst zu veröffentlichen, um es den einzelstaatlichen und regionalen Regierungen zu ermöglichen, sie zu berücksichtigen, bevor sie mit dem Umsetzungsprozess beginnen, und eine korrekte und rechtzeitige Umsetzung in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen;
- 50. fordert die Kommission auf, die Vollendung einer umfassenden, frei zugänglichen öffentlichen Datenbank einzelstaatlicher Durchführungsgesetze einschließlich gegebenenfalls regionaler Variationen zu beschleunigen;
- 51. ist der Auffassung, dass eine bessere Rechtsetzung nicht zum Abbau von Umwelt-, Sozial- und Qualitätsstandards führen darf;
- 52. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass sie bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften natürlichen oder juristischen Personen keine Verpflichtungen auferlegen, die über die Vorgaben der umzusetzenden Rechtsvorschrift hinausgehen und die vor allem für KMU, die den Motor der nachhaltigen Entwicklung in den Regionen Europas darstellen, unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen;
- 53. fordert die Europäische Kommission auf, die Informationsbereitstellung über die Umsetzung und über Vertragsverletzungsverfahren zu verbessern und diese Information auf der Internetseite der Kommission öffentlich und einfach zugänglich zu machen;
- 54. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 433.
- 2 ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 314.
- 3 ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 135.
- 4 ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 155.
- 5 ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 512.
- 6 ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 146.
- 7 ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 136.
- 8 ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 128.
- 9 ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 140.
- 10 1P/A/ENVI/ST/2006-45.
- 11 Institute for European Environment Policy (2004): Sustainable Development in the European Commission"s Integrated Impact Assessments for 2003. Institute for European Environment Policy (2005): For better or for worse - The EU"s "Better Regulation" Agenda and the environment. European Environment and Sustainable Development Advisory Council (2006): Impact Assessment of European Commission Polices: Achievements and Prospects.