Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Zweite Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Zweite Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 15. April 2005

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Zweite Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen

Auf Grund der §§ 57c, 65 Satz 1 Nr. 3 und 5 sowie Satz 2, des § 66 Satz 3, des § 67 Nr. 1, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 3, des § 129 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den § § 128, 129 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 65 Satz 2 durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), und § 66 Satz 3 durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) eingefügt sowie § 133 Abs. 3 durch Artikel 8 Nr. 5 Buchstabe b _des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) und die . §§ 57c, 68 und 129 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, auch in Verbindung mit Artikel 49 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf § 57c im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

1) Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umsetzung folgender Richtlinien:

- Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG (Nr. ) L 195 S. 46)

- Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs.1 der Richtlinie 089/3911EWG) (ABL EG (Nr. ) L 177 S. 13)

- Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG (Nr. ) L 42 S. 38)

- Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96161/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABI. EG (Nr. ) L 156 S. 17)

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung

Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), wird wie folgt geändert

Artikel 2
Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29 Dezember 2004 (BGBl. I S. 3807), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Bergbau-Versuchsstreckenverordnung

Die Bergbau-Versuchsstreckenverordnung vom 11. November 1982 (BGBL I S. 1553). wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Unterlagen-Bergverordnung

§ 9 Satz 1 der Unterlagen-Bergverordnung vom 11 November 1982 (BGBl. I S. 1553), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der UVP-V Bergbau

Die UVP-V Bergbau vom 13. Juli 1990 (BGBl I S. 1420), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Neufassung von Verordnungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut der Gesundheitsschutz-Bergverordnung und der UVP-V Bergbau in der vom Inkrafttreten dieser. Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektrozulassungs-Bergverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1993 (BGBl: I S. 315), geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

I. Allgemeines

Mit der vorliegenden Zweiten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen sollen wie schon mit der (Ersten) Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) - in gebündelter Form die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienenden bergrechtlichen Verordnungen betreffend den Arbeits- und Umweltschutz an zwischenzeitlich geänderte europäische Richtlinien angepasst werden, nämlich die Allgemeine Bundesbergverordnung, die Gesundheitsschutz-Bergverordnung und die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben. Zugleich sollen diese Verordnungen und die Bergbau Versuchsstreckenverordnung- und die Unterlagen Bergverordnung an geänderte innerstaatliche Regelungen angepasst bzw. vereinfacht werden:

Im Bereich Arbeitsschutz handelt es sich um die Umsetzung der zweiten Änderungsrichtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs.: 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG (Nr. ) L 195 S. 46) für den Bereich des Bergrechts durch eine - entsprechende Anpassung der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S.1466).

Die ursprüngliche Richtlinie 89/655/EWG vom 30. November 1989 ist - neben anderen europäischen Richtlinien für den Bereich des Bergrechts durch die Allgemeine Bundesbergverordnung in nationales Recht umgesetzt worden. Durch Artikel 1 der (Ersten) Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) wurden die Änderungen der ursprünglichen Richtlinie 89/655/EWG durch die erste Änderungsrichtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995 in die Allgemeine Bundesbergverordnung übernommen. Die mit der zweiten Änderungsrichtlinie 2001/45/EG erfolgten weiteren Änderungen der ursprünglichen Richtlinie 89/655/EWG erfordern eine entsprechende weitere Anpassung der Allgemeinen Bundesbergverordnung. Dies geschieht durch Artikel 1 der vorliegenden Zweiten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen.

Im Bereich Arbeitsschutz geht es ferner um die Umsetzung von zwei weiteren Einzelrichtlinien im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG für den Bereich des Bergrechts, nämlich

durch eine entsprechende Anpassung der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung) vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751).

Die Richtlinie 2003/10/EG löst die bisher geltende Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz ab. Diese ursprüngliche Richtlinie ist - neben anderen spezifischen europäischen Arbeits- und Gesundheitsschutzrichtlinien - für den Bereich des Bergrechts durch die Gesundheitsschutz-Bergverordnung in nationales Recht umgesetzt worden. Da diese ursprüngliche Richtlinie durch Artikel 17 der Richtlinie 2003/10/EG aufgehoben und durch die neue Richtlinie ersetzt wird, ist die Lärmschutzregelung in § 11 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung entsprechend anzupassen. Der gleiche Anpassungsbedarf besteht für die Vibrationsschutzregelung in § 12 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung im Hinblick auf die neue Vibrations-Richtlinie (2002/44/EG). Die Anpassungen erfolgen durch Artikel 2 der vorliegenden Zweiten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen. Außerdem werden weitere Vorschriften über die Prüfung von Gefahrstoffen und die Durchführung von Staubmessungen an aktualisierte Modalitäten der Prüf- und Messverfahren angepasst.

Artikel 3 dient der redaktionellen Anpassung der Verordnung über die Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes auf die Bergbau-Versuchsstrecke vom 11. November 1982 an die zwischenzeitliche Entwicklung nach der Neuordnung der bergbaulichen Gemeinschaftseinrichtungen durch Anpassung der Bezeichnung der Bergbau-Versuchsstrecke. Artikel 4 dient der Verringerung des Meldeumfangs und der Meldehäufigkeit bestimmter statistischer Daten im Interesse der Entbürokratisierung.

Im Bereich Umweltschutz handelt es sich um die Umsetzung der neuen UVP-Änderungsrichtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EG (Nr. ) L 156 S. 17) für den Bereich des Bergrechts durch eine entsprechende Anpassung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420).

Die ursprüngliche UVP-Richtlinie 85/337/EWG ist für den Bereich des Bergrechts durch das Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215) und die UVP-V Bergbau umgesetzt worden. Durch Artikel 5 der (Ersten) Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) wurden die Änderungen der ursprünglichen UVP-Richtlinie 85/337/EWG durch die erste UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 3 März 1997 in die UVP-V Bergbau übernommen. Die mit der weiteren UVP-Änderungsrichtlinie 2003/35/EG erfolgten weiteren Änderungen der ursprünglichen UVP-Richtlinie erfordern nunmehr eine entsprechende weitere Anpassung der UVP-V Bergbau. Dies geschieht durch Artikel 5 der vorliegenden Zweiten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen. Gleichzeitig erfolgen die notwendigen Anpassungen im Verhältnis zum UVPG hinsichtlich des Kataloges UVP-pflichtiger Vorhaben. Mit der insofern vorgesehenen Anpassung der UVP-V Bergbau an allgemeine Rechtsvorschriften und Übernahme der darin enthaltenen Regelungen wird zugleich dem Grundsatz der Rechtsvereinheitlichung und Deregulierung Rechnung getragen.

Die Änderungsverordnung hat für die bergbaulichen Unternehmen insgesamt keine nennenswerten zusätzlichen kostenmäßigen Auswirkungen, die über die Auswirkungen der bestehenden Regelungen hinausgehen. Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung sicherheitstechnischer und verfahrensrechtlicher Bestimmungen einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreis-änderungen aufgrund ihrer geringen Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Durch die Änderung des § 17 Abs. 2 Satz 1 ABBergV werden die in dem geänderten Anhang II der geänderten Richtlinie 89/655/EWG enthaltenen zusätzlichen Bestimmungen über die Benutzung von Arbeitsmitteln an hoch gelegenen Arbeitsplätzen für den Bereich des Bergrechts umgesetzt. Die Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, sind unterschieden in allgemeine Mindestvorschriften sowie besondere Vorschriften für die Benutzung von Gerüsten, Leitern und für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen.

Zu Nummer 2

Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 3

Zu Nummer 3

Durch die Ergänzung der Vorschriften über die Ausgestaltung von Pausenräumen in Anhang 2 Nr. 8 der Allgemeinen Bundesbergverordnung werden die diesbezüglichen Vorgaben der Richtlinie 2003/10/EG umgesetzt.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Die Änderungen dienen der Aktualisierung der in Betracht kommenden Prüfinstitute sowie der Anpassung an das Gefahrstoffrecht. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass auch andere sachverständige Stellen die erforderlichen Prüfungen durchführen können; soweit diese die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Hierdurch wird den Entwicklungen auf dem Gebiet der. Prüfinstitute und des Gefahrstoffrechts Rechnung - getragen.

Zu Nummer 2

Staubmessungen im Nicht-Steinkohlenbergbau und Lärmmessungen kann der Unternehmer vom eigenen Personal oder von anerkannten sachverständigen Stellen durchführen lassen. Mit der Änderung wird diese Wahlmöglichkeit auch er den Steinkohlenbergbau eröffnet. In diesen Fällen kann in Anlehnung an § 10 Abs. 4 auf eine Unterweisung des Messpersonals durch den Unternehmer verzichtet werden.

Zu Nummer 3

Durch diese Vorschrift wird die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 42 S. 38) für. bergbauliche Betriebe im Rahmen der bestehenden Ermächtigungen in nationales Recht umgesetzt. Ziel der Vorschrift ist es, Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Lärm zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Begriffsbestimmungen für die verwendeten physikalischen Größen richten sich nach der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6, auf die in der Richtlinie 2003/10/EG verwiesen wird. Zum Erreichen der o. a. Ziele hat der Unternehmer in den Fällen, in denen Personen Lärm ausgesetzt sind, die Lärmbelastung zu ermitteln und eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen sowie geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung zu treffen. Die Höhe der einzuhaltenden Werte und die Einzelheiten der Ermittlung der Lärmbelastung, der Gefährdungsbeurteilung und der Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung sind in den Absätzen 2 bis 6 geregelt.

Zu Nummer 4

Durch die Vorschrift wird die der Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG) für den Bereich des Bergrechts umgesetzt, Ziel der Vorschrift ist es, Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch mechanische Schwingungen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Begriffsbestimmungen für die verwendeten physikalischen Größen sowie die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte richten sich nach der Richtlinie 2002/44/EG. Zum Erreichen der o. a. Ziele hat der Unternehmer in den Fällen, in denen Personen mechanischen Schwingungen (Vibrationen) ausgesetzt sind, die Vibrationsbelastung zu ermitteln und eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen sowie geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung zu treffen. Die Höhe der einzuhaltenden Werte und die Einzelheiten der Ermittlung der Vibrationsbelastung, der Gefährdungsbeurteilung und der Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung sind in den Absätzen 2 bis 7 geregelt.

Zu Nummer 5

Folgeänderung zu Nummern 3 und 4

Zu Nummer 6

Redaktionelle Anpassungen an das Gefahrstoffrecht

Zu Nummer 7

In Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind, bleibt die Staubbelastung konstant, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen unverändert geblieben sind. In diesem Fall können die Zeitabstände zwischen den Messungen auf bis zu 3 Jahre ausgedehnt werden. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Konstanz der betrieblichen Rahmenbedingungen halbjährlich ermittelt und dokumentiert.

Zu Nummer 8

Folgeänderung zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Anpassung der Bezeichnung der Bergbau-Versuchsstrecke nach Neuordnung der bergbaulichen Gemeinschaftseinrichtungen

Zu Nummer 2

Streichung der gegenstandslosen Berlinklausel

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Die Änderung dient der Verringerung des Meldeumfangs der Unternehmen im Interesse der Entbürokratisierung.

Zu Nummer 2

Die Änderung führt zu einer Verringerung. der Meldehäufigkeit und zugleich zu einer Angleichung der Meldezeitpunkte und somit ebenfalls zu einer Entlastung der Unternehmen im Interesse der Entbürokratisierung.

Zu Nummer 3

Auch diese Änderung führt zu einer Verringerung der Meldehäufigkeit und zugleich zu einer Angleichung der Meldezeitpunkte,

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Die Anfügung eines neuen § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau in Form eines Auffangtatbestandes dient der "Anpassung des Vorhabenskatalogs der UVP-V Bergbau an die Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" in. Anhang 1 zum UVPG in. Umsetzung der Änderungen der UVP-Richtlinie.

Ausgangspunkt der Anpassung ist Anlage 1 Nr. 15 zum UVPG, wonach bergbauliche. Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der UVP-V Bergbau UVP-pflichtig sind. Durch den neuen Auffangtatbestand in. § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau werden betriebsplanpflichtige Vorhaben, die weder ihrer Art nach noch nach ihrer Vorhabensgruppe (z.B. Gewinnung im Tagebau, Gewinnung im Tiefbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas) von dem spezialgesetzlich geregelten Katalog in § 1 Nr. 1 bis 8 UVP-V Bergbau erfasst werden, der UVP nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes und nach den gemäß § 18 UVPG zur Anwendung kommenden Vorschriften des UVPG unterworfen, soweit die Vorhaben als solche nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG einer UVP bedürfen (z.B. Zechenkokereien), wobei bei Vorhaben, die sowohl in § 1 Nr. 1 bis 8 UVP-V Bergbau als auch in Anlage 1 zum UVPG aufgeführt sind (z.B. Steinbrüche im Sinne von Anlage 1 Nr. 2.1 UVPG als Tagebaue unter Bergrecht im Sinne des § 1 Nr. 1b UVP-V Bergbau), die Kriterien. der UVP-V Bergbau für die UVP-Pflicht als spezialgesetzlich geregelte Bestimmungen mit Ausschlusswirkung vorgehen

Das gleiche gilt für die in Anlage 1 Nr. 15 zum UVPG angesprochenen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen, die zur Durchführung bergbaulicher Vorhaben erforderlich sind, soweit die Maßnahmen als solche nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG einer UVP bedürfen und ihrer Art oder Gruppe nach nicht unter Vorhaben nach den Nummern 1 bis 8 fallen. Dabei hängt es bezüglich dieser zur Durchführung von Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen von der Ausgestaltung des auf Verlangen der zuständigen Behörde vom Unternehmer aufzustellenden Rahmenbetriebsplanes gemäß § 52 Abs. 2a BBergG ab, ob und inwieweit eine Maßnahme Teil eines anderen bergbaulichen Vorhabens oder als sonstiges Vorhaben gemäß § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau für sich genommen UVP-pflichtig ist. Im Falle der UVP-Pflicht derartiger Maßnahmen nach § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau bestimmt sich der Umfang der UVP-Pflicht nach dem Vorhabensumfang gemäß Anlage 1 zum UVPG; die Entscheidung über die UVP-Pflicht trifft die für die Betriebsplanzulassung zuständige Behörde.

Die UVP-Pflicht derartiger betriebsplanpflichtiger Vorhaben gemäß § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG führt zur UVP-Pflicht dieser Vorhaben nach den genannten Vorschriften in dem Umfang, wie dies in Anhang 1 zum UVPG vorgesehen ist, d.h. volle UVP-Pflicht, allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls.

Die UVP-Pflicht nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes und den gemäß § 18 UVPG zur Anwendung kommenden Vorschriften des UVPG hat im übrigen weiter zur Folge, dass die Vorschriften des UVPG über die Änderung oder Erweiterung UVP-pflichtiger Vorhaben ( § 3e UVPG) Anwendung finden.

Von dieser in § 1 UVP-V Bergbau insoweit klargestellten Frage des Verhältnisses des Kataloges in § 1 UVP-V Bergbau zu Anhang 1 des UVPG zu trennen ist die Frage der bereits begonnenen Verfahren bzw. Vorhaben. Dies ist in § 4 (neu) UVP-V Bergbau geregelt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Nummer 4 verwiesen.

Die Streichung der bisher in den Nummern 5 und 6 des §1 UVP-V Bergbau aufgeführten Vorhabenskategorien (z.B. Zechenkokereien) ist eine Folgeänderung zur Aufnahme des Auffangtatbestandes des § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau und. dient der Deregulierung und Rechtsvereinheitlichung. Die neuen Nummern 5 und 6 des § 1 UVP-V Bergbau enthalten die der besonderen Dynamik des Bergbaubetriebes unterliegenden Vorhabenskategorien der Gruben- und Grubenanschlussbahnen sowie der den Bereich des Betriebsgeländes außerhalb der Sicherheitslinien überschreitenden Wassertransportleitungen zum Fortleiten von Wässern aus der Tagebauentwässerung, für die eine Vorprüfung des Einzelfalls bzw. standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe des § 3c UVPG vorgesehen ist.

Zu Nummer 2

Die Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau dient der Umsetzung der Änderungen der UVP-Richtlinie unter gleichzeitiger Anpassung an § 2 UVPG.

Zu Nummer 3

Die Änderung des § 3 UVP-V Bergbau dient der Umsetzung der Änderungen der UVP-Richtlinie unter gleichzeitiger Anpassung an die §§ 8 ff UVPG, wobei auf die deutsche Beteiligung an einer UVP für ausländische Vorhaben die Vorschrift des § 9b UVPG ohne Einschränkung unmittelbare Anwendung findet.

Zu Nummer 4

Die Vorschrift enthält die erforderliche Überleitungsregelung für begonnene Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung eingeleitet worden sind. Die Überleitungsvorschrift erfasst nicht die Fälle, in denen ein Zulassungsverfahren bereits. abgeschlossen und das Vorhaben - ganz oder teilweise - schon zugelassen bzw. schon z. T. ausgeführt worden ist (vgl. BVerwGE 100,1 = ZfB 1995, 282, BVerwG ZfB 2002, 165). Die Überleitungsvorschriften in Artikel 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II S. 885, 1005) und Artikel 6 der (Ersten) Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) bleiben unberührt.

Zu Artikel 6

Artikel 6 regelt die Neubekanntmachung der dort genannten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung.

Zu Artikel 7

Zu Satz 1

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Zu Satz 2

Die Vorschrift regelt das Außerkrafttreten der obsolet gewordenen Bergverordnung über die allgemeine Zulassung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel (Elektrozulassungs-Bergverordnung) vom 21. Dezember 1983. Diese Bergverordnung diente der Umsetzung der Richtlinien 76/117/EWG, 79/196/EWG und 82/130/EWG, die durch die Richtlinie 94/9/EG abgelöst und gemäß Artikel 14 der letztgenannten Richtlinie ab dem l. Juli 2003 aufgehoben worden sind. Die Richtlinie 94/9/EG ist durch die Explosionsschutzverordnung (11. GSGV) umgesetzt worden, die den bisher von der Elektrozulassungs-Bergverordnung erfassten Bereich mit abdeckt.